Widersprüchliches von der SRG

ShortId
07.3702
Id
20073702
Updated
27.07.2023 21:25
Language
de
Title
Widersprüchliches von der SRG
AdditionalIndexing
34;Lohn;Leistungsauftrag;Lohnfestsetzung;Radio- und Fernsehgebühren;Verwaltungsrat;audiovisuelles Programm;service public;SRG;Führungskraft
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K08060111, service public
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die SRG hat einen Programmauftrag zu erfüllen, der im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; 784.40) sowie in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 umschrieben ist. Wie die SRG diesen Auftrag im Einzelnen erfüllt, ist ihrem publizistischen Ermessen überlassen. Weder Gesetz noch Konzession kennen Vorgaben in Bezug auf die einzelnen Programme oder in Bezug auf thematische Bereiche oder Teilbereiche.</p><p>1. Im Zusammenhang mit der Volksmusik hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass die SRG beabsichtigt, in der deutschsprachigen Schweiz ihr Radioangebot an Volksmusik auf das Programm "Musikwelle" zu verlagern und dort auszubauen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Auslagerung der Volksmusik aus dem UKW-Bereich im heutigen Zeit problematisch ist. Er wird bei der bevorstehenden Erteilung der neuen SRG-Konzession prüfen, ob der Leistungsauftrag der SRG diesbezüglich anzupassen ist. Die Frage der Sportübertragungen ist ein Aspekt der Programmautonomie und von den Programmverantwortlichen der SRG zu beurteilen. </p><p>Die SRG hat mit DRS4 News und World Radio Switzerland in der Tat zwei neue Radioprogramme in Betrieb genommen, die vom Bundesrat am 27. Juni 2007 bewilligt worden waren und die mit ihrem Informationsgehalt zu einer effizienteren Erfüllung des Programmauftrages im Kernbereich beitragen sollen. In diesem Sinne ist von den beiden neuen Angeboten ein wichtiger Beitrag zum Service public zu erwarten.</p><p>2. Das UVEK wird im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz auch künftig überprüfen, ob und inwieweit die SRG die zugewiesenen Gebührenmittel für die Erfüllung des Programmauftrages bzw. zugunsten des Service public verwendet. </p><p>Das RTVG gibt dem UVEK zudem die Möglichkeit, im Rahmen der Finanzaufsicht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) beizuziehen. Diese Möglichkeit wurde letztmals im Jahr 2006 wahrgenommen, als die EFK im Hinblick auf den anstehenden Gebührenentscheid des Bundesrates mit der Überprüfung der Finanzlage und der Wirtschaftlichkeit der SRG beauftragt worden war. Die EFK ist nach einer langen und umfassenden Untersuchung zum Schluss gekommen, dass die SRG mit ihren Mitteln insgesamt sorgfältig und zielgerichtet umgeht. Um die Wirtschaftlichkeit der SRG langfristig abzusichern, hat das UVEK ein Kontrollverfahren festgelegt, das die Umsetzung der EFK-Empfehlungen sicherstellt. </p><p>3. Der Bundesrat wird sich demnächst mit der Frage der Festlegung von Kriterien für eine einheitliche Praxis bei der Festlegung der Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmen, darunter die SRG, befassen.</p><p>4. Die EFK hat in ihrem Bericht "Prüfung der Finanzlage und Wirtschaftlichkeit der SRG" vom 29. März 2006 die Löhne des SRG-Personals im Vergleich zum Markt analysiert. Dabei hat sich ein unterschiedliches Bild ergeben: Während die Löhne von SR DRS, Swissinfo und RSR unter den durchschnittlichen Löhnen des Marktes lagen, bewegten sich jene von SF DRS und RTSI mehrheitlich über den als Benchmark beigezogenen Salären (vgl. S. 129ff.). Für die Bezüge der Aufsichtsgremien finden sich hingegen in der Schweiz keine vergleichbaren Unternehmen. </p><p>In der Zwischenzeit sind verschiedene von der EFK und dem UVEK gemachte Empfehlungen in Sachen Lohnpolitik von der SRG umgesetzt worden. Der Bundesrat wird der Lohnpolitik der SRG im Rahmen des Kaderlohnreportings und des erwähnten Kontrollverfahrens weiterhin die nötige Aufmerksamkeit schenken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat im Dezember 2006 beschlossen, die Empfangsgebühren für Fernsehen ab April 2007 um 2,5 Prozent zu erhöhen. Die SRG forderte gar eine noch grössere Erhöhung, da sie sonst einschneidende Einsparungen in Aussicht stellte. Seitdem versucht die SRG, dort, wo es die Gebührenzahler direkt betrifft, zu sparen und auf der anderen, SRG-internen Seite wieder auszubauen. So plant die SRG, in den beiden populären Bereichen "Volksmusik" und "Sport" Abstriche zu machen. So will sie die Volksmusik aus dem Programm von DRS 1 verbannen oder die Sportberichterstattung reduzieren (Fussball, Eishockey, Motorsport). Auf der anderen Seite hat die SRG zwei neue digitale Informationssender geschaffen (DRS News 4 und World Radio Switzerland) und erhöht die Bezüge für die Mitglieder des Verwaltungs- und des Zentralrates massiv. Dieses Gebaren ist widersprüchlich und für die Empfangsgebührenzahlenden unverständlich.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die erwähnten Entscheide der SRG mit dem Service-public-Auftrag nicht vereinbar sind?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die von ihm festgelegten Gebührengelder in Zukunft zugunsten des Service-public-Auftrags der SRG eingesetzt werden?</p><p>3. Gemäss Antwort auf die Fragen Hegetschweiler und Leutenegger Oberholzer anlässlich der Fragestunde vom 1. Oktober 2007 kann der Bundesrat Empfehlungen zur Höhe der Bezüge von Verwaltungs- und Zentralrat abgeben. Hat er davon im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, bzw. wann und nach welchen Kriterien wird er dies noch tun? </p><p>4. In welcher Bandbreite bewegen sich die Löhne der Mitarbeitenden bzw. die Bezüge der Aufsichtsgremien der SRG und ihre Unternehmungen im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen in der Medienbranche?</p>
  • Widersprüchliches von der SRG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SRG hat einen Programmauftrag zu erfüllen, der im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; 784.40) sowie in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 umschrieben ist. Wie die SRG diesen Auftrag im Einzelnen erfüllt, ist ihrem publizistischen Ermessen überlassen. Weder Gesetz noch Konzession kennen Vorgaben in Bezug auf die einzelnen Programme oder in Bezug auf thematische Bereiche oder Teilbereiche.</p><p>1. Im Zusammenhang mit der Volksmusik hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass die SRG beabsichtigt, in der deutschsprachigen Schweiz ihr Radioangebot an Volksmusik auf das Programm "Musikwelle" zu verlagern und dort auszubauen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Auslagerung der Volksmusik aus dem UKW-Bereich im heutigen Zeit problematisch ist. Er wird bei der bevorstehenden Erteilung der neuen SRG-Konzession prüfen, ob der Leistungsauftrag der SRG diesbezüglich anzupassen ist. Die Frage der Sportübertragungen ist ein Aspekt der Programmautonomie und von den Programmverantwortlichen der SRG zu beurteilen. </p><p>Die SRG hat mit DRS4 News und World Radio Switzerland in der Tat zwei neue Radioprogramme in Betrieb genommen, die vom Bundesrat am 27. Juni 2007 bewilligt worden waren und die mit ihrem Informationsgehalt zu einer effizienteren Erfüllung des Programmauftrages im Kernbereich beitragen sollen. In diesem Sinne ist von den beiden neuen Angeboten ein wichtiger Beitrag zum Service public zu erwarten.</p><p>2. Das UVEK wird im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz auch künftig überprüfen, ob und inwieweit die SRG die zugewiesenen Gebührenmittel für die Erfüllung des Programmauftrages bzw. zugunsten des Service public verwendet. </p><p>Das RTVG gibt dem UVEK zudem die Möglichkeit, im Rahmen der Finanzaufsicht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) beizuziehen. Diese Möglichkeit wurde letztmals im Jahr 2006 wahrgenommen, als die EFK im Hinblick auf den anstehenden Gebührenentscheid des Bundesrates mit der Überprüfung der Finanzlage und der Wirtschaftlichkeit der SRG beauftragt worden war. Die EFK ist nach einer langen und umfassenden Untersuchung zum Schluss gekommen, dass die SRG mit ihren Mitteln insgesamt sorgfältig und zielgerichtet umgeht. Um die Wirtschaftlichkeit der SRG langfristig abzusichern, hat das UVEK ein Kontrollverfahren festgelegt, das die Umsetzung der EFK-Empfehlungen sicherstellt. </p><p>3. Der Bundesrat wird sich demnächst mit der Frage der Festlegung von Kriterien für eine einheitliche Praxis bei der Festlegung der Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmen, darunter die SRG, befassen.</p><p>4. Die EFK hat in ihrem Bericht "Prüfung der Finanzlage und Wirtschaftlichkeit der SRG" vom 29. März 2006 die Löhne des SRG-Personals im Vergleich zum Markt analysiert. Dabei hat sich ein unterschiedliches Bild ergeben: Während die Löhne von SR DRS, Swissinfo und RSR unter den durchschnittlichen Löhnen des Marktes lagen, bewegten sich jene von SF DRS und RTSI mehrheitlich über den als Benchmark beigezogenen Salären (vgl. S. 129ff.). Für die Bezüge der Aufsichtsgremien finden sich hingegen in der Schweiz keine vergleichbaren Unternehmen. </p><p>In der Zwischenzeit sind verschiedene von der EFK und dem UVEK gemachte Empfehlungen in Sachen Lohnpolitik von der SRG umgesetzt worden. Der Bundesrat wird der Lohnpolitik der SRG im Rahmen des Kaderlohnreportings und des erwähnten Kontrollverfahrens weiterhin die nötige Aufmerksamkeit schenken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat im Dezember 2006 beschlossen, die Empfangsgebühren für Fernsehen ab April 2007 um 2,5 Prozent zu erhöhen. Die SRG forderte gar eine noch grössere Erhöhung, da sie sonst einschneidende Einsparungen in Aussicht stellte. Seitdem versucht die SRG, dort, wo es die Gebührenzahler direkt betrifft, zu sparen und auf der anderen, SRG-internen Seite wieder auszubauen. So plant die SRG, in den beiden populären Bereichen "Volksmusik" und "Sport" Abstriche zu machen. So will sie die Volksmusik aus dem Programm von DRS 1 verbannen oder die Sportberichterstattung reduzieren (Fussball, Eishockey, Motorsport). Auf der anderen Seite hat die SRG zwei neue digitale Informationssender geschaffen (DRS News 4 und World Radio Switzerland) und erhöht die Bezüge für die Mitglieder des Verwaltungs- und des Zentralrates massiv. Dieses Gebaren ist widersprüchlich und für die Empfangsgebührenzahlenden unverständlich.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die erwähnten Entscheide der SRG mit dem Service-public-Auftrag nicht vereinbar sind?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die von ihm festgelegten Gebührengelder in Zukunft zugunsten des Service-public-Auftrags der SRG eingesetzt werden?</p><p>3. Gemäss Antwort auf die Fragen Hegetschweiler und Leutenegger Oberholzer anlässlich der Fragestunde vom 1. Oktober 2007 kann der Bundesrat Empfehlungen zur Höhe der Bezüge von Verwaltungs- und Zentralrat abgeben. Hat er davon im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, bzw. wann und nach welchen Kriterien wird er dies noch tun? </p><p>4. In welcher Bandbreite bewegen sich die Löhne der Mitarbeitenden bzw. die Bezüge der Aufsichtsgremien der SRG und ihre Unternehmungen im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen in der Medienbranche?</p>
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