Zweckmässige Versichertenkarte
- ShortId
-
07.3703
- Id
-
20073703
- Updated
-
27.07.2023 20:45
- Language
-
de
- Title
-
Zweckmässige Versichertenkarte
- AdditionalIndexing
-
2841;Datenspeicherung;Datenverarbeitung in der Medizin;Gesundheitspass;Datenschutz
- 1
-
- L04K01050508, Gesundheitspass
- L05K1203010104, Datenverarbeitung in der Medizin
- L04K12030404, Datenspeicherung
- L04K05020513, Datenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 verlangt der Bundesrat die Einführung einer Chipkarte mit der Absicht, dass die Versicherten persönliche und medizinische heikle Daten auf dieser Karte bzw. physisch auf diesem Chip abspeichern. Es ist aber aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes (Verlust der Karte/Diebstahl/Missbrauch/Vollständigkeit und Aktualität der Daten) nicht sinnvoll, medizinische Daten auf einer Chipkarte abzuspeichern.</p><p>Die Versichertenkarte sollte lediglich als Zugangsschlüssel zu einer elektronischen Gesundheitsakte eingesetzt werden. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben die Implementierung zeitgemässer und sicherer Online-Dienste auch im Gesundheitswesen.</p><p>Der Bundesrat soll auf Gesetzes- und Verordnungsebene die Voraussetzungen schaffen, damit auch in der Schweiz die elektronische Gesundheitsakte rasch eingeführt werden kann sowie Schnittstellen in der gesamten E-Health-Strategie bereinigt werden können.</p><p>Das Parlament hat seinerzeit Artikel 42a Absatz 4 KVG ("Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten ...") mit der Absicht zugestimmt, dass die Versichertenkarte für die Entwicklung und Anwendung von E-Health-Funktionalitäten eingesetzt wird. Es war nie Absicht des Gesetzgebers, medizinisch heikle Daten physisch auf einer Versichertenkarte abspeichern zu wollen. Die Verordnung über die Versichertenkarte für die VVK vom 14. Februar 2007 verhindert die Einführung zeitgemässer E-Health-Prozesse und entsprechender Technologien.</p>
- <p>Anlässlich der Diskussion in den eidgenössischen Räten zur Einführung der Versichertenkarte stand der Wunsch nach administrativer Vereinfachung im Vordergrund. Beschlossen wurde eine Politik der kleinen Schritte. Zuerst soll nun im Jahr 2009 die Versichertenkarte eingeführt werden, welche dann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Gesundheitskarte abgelöst werden soll. Mit der Möglichkeit, auch persönliche und medizinische Daten auf der Karte zu speichern, hat der Gesetzgeber bereits einen kleinen Schritt zur Patienten- oder Gesundheitskarte gemacht (vgl. Art. 42a Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). </p><p>In der parlamentarischen Beratung wurde auch eine Karte mit weiter gehenden Funktionen diskutiert. Dabei sollte mit einer Schnittstelle auf der Karte sichergestellt werden, dass die Karte als elektronischer Zugangsschlüssel zu persönlichen Gesundheitsinformationen eingesetzt werden kann. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch gegen diese Schnittstelle zu externen Datensammlungen und gab der Speicherung von Daten auf der Karte den Vorzug. Der in der Motion geforderte Einsatz der Karte als Zugangsschlüssel ist deshalb auf der Basis von Artikel 42a KVG nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte (VVK; SR 832.105) die Vorgaben des Parlaments umgesetzt. Die Versicherten erhalten zwar die Möglichkeit, freiwillig Informationen zu Krankheiten, Unfallfolgen, Allergien oder Medikamenten auf der Karte zu speichern. Mit diesem Angebot werden jedoch weder bestehende Ausweise mit medizinischen Angaben ersetzt, noch wird ein elektronisches Patientendossier mit Originaldokumenten etabliert. Die persönlichen Daten sind als "Mitteilung" oder "Hinweis zur Beachtung" zu verstehen. Damit erhalten die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, im Notfall oder bei einer geplanten Konsultation den Leistungserbringern wichtige und strukturierte Informationen über ihre Person und ihre Gesundheit zugänglich zu machen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass die Versichertenkarte in späteren Ausbauschritten weniger ein Datenträger als vielmehr ein Zugangsschlüssel zu dezentral verfügbaren Informationen sein sollte. Deshalb hat er mit der am 27. Juni 2007 verabschiedeten "Strategie eHealth Schweiz" die Weiterentwicklung skizziert. Der Aufbau eines elektronischen Patientendossiers erfolgt schrittweise, sodass es ab 2015 möglich sein wird, einen elektronischen Zugang auf die relevanten Teile der Krankengeschichte herzustellen. Damit bereits jetzt erste Schritte in diese Richtung ermöglicht werden, enthält die VVK in Artikel 16 eine Bestimmung zu Modellversuchen. Die Verordnung ermöglicht es den Kantonen, eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte im Rahmen von zeitlich begrenzten Modellversuchen im Gesundheitswesen zu testen. Denkbar sind auch Versuche mit dem Einsatz der Versichertenkarte als Zugangsschlüssel für elektronische Patientendossiers. Bedingung für die Modellversuche ist, dass die Kantone die Rahmenbedingungen im kantonalen Recht regeln.</p><p>Die Förderung von vernetzten elektronischen Lösungen im Gesundheitswesen ist ein sehr wichtiger Schritt zur Reform und Weiterentwicklung des schweizerischen Gesundheitssystems. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Weg über die Versichertenkarte zielführend ist. Damit wird die Karte als Instrument im KVG-Umfeld etabliert, sodass Versicherte und Leistungserbringer Erfahrungen im Umgang mit elektronisch verfügbaren medizinischen Informationen sammeln können. Zudem werden mit kantonalen Modellversuchen Erkenntnisse im Hinblick auf weitere Ausbauschritte gewonnen. Für die Umsetzung der Strategie "eHealth" sind zusätzliche Rechtsgrundlagen notwendig, welche in der Legislaturperiode 2007-2011 geschaffen werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 ausser Kraft zu setzen und mit einer neuen Verordnung zu Artikel 42a KVG die Voraussetzungen zu schaffen, damit die gesetzten Ziele gemäss E-Health-Strategie vom 1. Dezember 2006 zeitgerecht umgesetzt werden können.</p><p>Falls aus Sicht des Bundesrates zur Einführung einer elektronischen Gesundheitsakte eine Anpassung von Artikel 42a Absatz 4 KVG erforderlich ist, wird er beauftragt, die entsprechenden Schritte einzuleiten.</p>
- Zweckmässige Versichertenkarte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 verlangt der Bundesrat die Einführung einer Chipkarte mit der Absicht, dass die Versicherten persönliche und medizinische heikle Daten auf dieser Karte bzw. physisch auf diesem Chip abspeichern. Es ist aber aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes (Verlust der Karte/Diebstahl/Missbrauch/Vollständigkeit und Aktualität der Daten) nicht sinnvoll, medizinische Daten auf einer Chipkarte abzuspeichern.</p><p>Die Versichertenkarte sollte lediglich als Zugangsschlüssel zu einer elektronischen Gesundheitsakte eingesetzt werden. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben die Implementierung zeitgemässer und sicherer Online-Dienste auch im Gesundheitswesen.</p><p>Der Bundesrat soll auf Gesetzes- und Verordnungsebene die Voraussetzungen schaffen, damit auch in der Schweiz die elektronische Gesundheitsakte rasch eingeführt werden kann sowie Schnittstellen in der gesamten E-Health-Strategie bereinigt werden können.</p><p>Das Parlament hat seinerzeit Artikel 42a Absatz 4 KVG ("Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten ...") mit der Absicht zugestimmt, dass die Versichertenkarte für die Entwicklung und Anwendung von E-Health-Funktionalitäten eingesetzt wird. Es war nie Absicht des Gesetzgebers, medizinisch heikle Daten physisch auf einer Versichertenkarte abspeichern zu wollen. Die Verordnung über die Versichertenkarte für die VVK vom 14. Februar 2007 verhindert die Einführung zeitgemässer E-Health-Prozesse und entsprechender Technologien.</p>
- <p>Anlässlich der Diskussion in den eidgenössischen Räten zur Einführung der Versichertenkarte stand der Wunsch nach administrativer Vereinfachung im Vordergrund. Beschlossen wurde eine Politik der kleinen Schritte. Zuerst soll nun im Jahr 2009 die Versichertenkarte eingeführt werden, welche dann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Gesundheitskarte abgelöst werden soll. Mit der Möglichkeit, auch persönliche und medizinische Daten auf der Karte zu speichern, hat der Gesetzgeber bereits einen kleinen Schritt zur Patienten- oder Gesundheitskarte gemacht (vgl. Art. 42a Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). </p><p>In der parlamentarischen Beratung wurde auch eine Karte mit weiter gehenden Funktionen diskutiert. Dabei sollte mit einer Schnittstelle auf der Karte sichergestellt werden, dass die Karte als elektronischer Zugangsschlüssel zu persönlichen Gesundheitsinformationen eingesetzt werden kann. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch gegen diese Schnittstelle zu externen Datensammlungen und gab der Speicherung von Daten auf der Karte den Vorzug. Der in der Motion geforderte Einsatz der Karte als Zugangsschlüssel ist deshalb auf der Basis von Artikel 42a KVG nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte (VVK; SR 832.105) die Vorgaben des Parlaments umgesetzt. Die Versicherten erhalten zwar die Möglichkeit, freiwillig Informationen zu Krankheiten, Unfallfolgen, Allergien oder Medikamenten auf der Karte zu speichern. Mit diesem Angebot werden jedoch weder bestehende Ausweise mit medizinischen Angaben ersetzt, noch wird ein elektronisches Patientendossier mit Originaldokumenten etabliert. Die persönlichen Daten sind als "Mitteilung" oder "Hinweis zur Beachtung" zu verstehen. Damit erhalten die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, im Notfall oder bei einer geplanten Konsultation den Leistungserbringern wichtige und strukturierte Informationen über ihre Person und ihre Gesundheit zugänglich zu machen.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass die Versichertenkarte in späteren Ausbauschritten weniger ein Datenträger als vielmehr ein Zugangsschlüssel zu dezentral verfügbaren Informationen sein sollte. Deshalb hat er mit der am 27. Juni 2007 verabschiedeten "Strategie eHealth Schweiz" die Weiterentwicklung skizziert. Der Aufbau eines elektronischen Patientendossiers erfolgt schrittweise, sodass es ab 2015 möglich sein wird, einen elektronischen Zugang auf die relevanten Teile der Krankengeschichte herzustellen. Damit bereits jetzt erste Schritte in diese Richtung ermöglicht werden, enthält die VVK in Artikel 16 eine Bestimmung zu Modellversuchen. Die Verordnung ermöglicht es den Kantonen, eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte im Rahmen von zeitlich begrenzten Modellversuchen im Gesundheitswesen zu testen. Denkbar sind auch Versuche mit dem Einsatz der Versichertenkarte als Zugangsschlüssel für elektronische Patientendossiers. Bedingung für die Modellversuche ist, dass die Kantone die Rahmenbedingungen im kantonalen Recht regeln.</p><p>Die Förderung von vernetzten elektronischen Lösungen im Gesundheitswesen ist ein sehr wichtiger Schritt zur Reform und Weiterentwicklung des schweizerischen Gesundheitssystems. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Weg über die Versichertenkarte zielführend ist. Damit wird die Karte als Instrument im KVG-Umfeld etabliert, sodass Versicherte und Leistungserbringer Erfahrungen im Umgang mit elektronisch verfügbaren medizinischen Informationen sammeln können. Zudem werden mit kantonalen Modellversuchen Erkenntnisse im Hinblick auf weitere Ausbauschritte gewonnen. Für die Umsetzung der Strategie "eHealth" sind zusätzliche Rechtsgrundlagen notwendig, welche in der Legislaturperiode 2007-2011 geschaffen werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 ausser Kraft zu setzen und mit einer neuen Verordnung zu Artikel 42a KVG die Voraussetzungen zu schaffen, damit die gesetzten Ziele gemäss E-Health-Strategie vom 1. Dezember 2006 zeitgerecht umgesetzt werden können.</p><p>Falls aus Sicht des Bundesrates zur Einführung einer elektronischen Gesundheitsakte eine Anpassung von Artikel 42a Absatz 4 KVG erforderlich ist, wird er beauftragt, die entsprechenden Schritte einzuleiten.</p>
- Zweckmässige Versichertenkarte
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