Streichung von Artikel 16 ZUG
- ShortId
-
07.3712
- Id
-
20073712
- Updated
-
28.07.2023 09:59
- Language
-
de
- Title
-
Streichung von Artikel 16 ZUG
- AdditionalIndexing
-
28;Kompetenzregelung;Kanton;Burgergemeinde;Sozialhilfe
- 1
-
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L07K08070102010601, Burgergemeinde
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die geltende Ordnung der Zuständigkeit und der Kostenersatzpflicht, die im Zuständigkeitsgesetz nicht nur in Artikel 16, sondern in mehreren Bestimmungen geregelt ist, in verschiedener Hinsicht überholt, und es bestehen gute Gründe für eine Ablösung des Heimatprinzips durch das Wohnortprinzip. Die geltende Ordnung verletzt das Prinzip "Wer zahlt, befiehlt, und wer befiehlt, zahlt". Allerdings sollte das heutige System nicht nur punktuell, sondern grundlegend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat denn auch bereits eine Arbeitsgruppe mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag eingesetzt. Dieser Prüfungsauftrag umfasst insbesondere die Frage nach der Abschaffung der Rückerstattungspflicht, aber auch weitere Punkte sowie grundsätzliche Fragen der Zuständigkeiten und der Koordination von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe und von angrenzenden Sachbereichen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen bei den kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren, der SKOS und den Kommunalverbänden in die Vernehmlassung geschickt werden. Mit einer abschliessenden Stellungnahme der SODK kann im Herbst 2008 gerechnet werden.</p><p>Das Ergebnis dieser Prüfung ist abzuwarten, bevor eine isolierte Streichung eines einzigen Artikels zugesichert wird. Der Bundesrat kann deshalb dieser Motion nicht zustimmen, obwohl er die geltende Ordnung als überholt erachtet. Er ist jedoch bereit, eine Revision an die Hand zu nehmen, sofern dies von der SODK gewünscht wird. Der Bundesrat behält sich vor, bei der Beratung der Motion im Zweitrat auf seine ablehnende Haltung zurückzukommen, falls sich die Kantone in der Zwischenzeit für die Revision aussprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Artikel 16 ZUG sei zu streichen.</p><p>Artikel 16 ZUG lautet: </p><p>"Anspruch des Wohnkantons </p><p>Absatz 1</p><p>Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem andern Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 vergütet hat."</p><p>Die Heimatgemeinden sind wegen den stark zunehmenden Einbürgerungen immer häufiger verpflichtet, für Bürger aufzukommen, welche häufig den Aufenthaltskanton wechseln und Sozialhilfe beziehen. Der Wohnsitzkanton kann die Fürsorgeleistungen während zweier Jahre nach der Wohnsitznahme des Bezügers dessen Heimatgemeinde verrechnen. Dabei muss der Wohnsitzkanton für diese Kosten aufkommen, ob er will oder nicht. Die Höhe der Unterstützung legt immer die Wohngemeinde fest. Die Heimatgemeinde kann nur bezahlen. </p><p>Die Heimatgemeinden für Bürger-Fürsorgefälle aufkommen zu lassen ist nicht mehr zeitgemäss und missbrauchsgeneigt. Sozialämter sind nicht speziell bemüht, solche "Klienten" in die Selbstständigkeit zu führen, da die Fürsorgekosten der Heimatgemeinde verrechnet werden können.</p>
- Streichung von Artikel 16 ZUG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die geltende Ordnung der Zuständigkeit und der Kostenersatzpflicht, die im Zuständigkeitsgesetz nicht nur in Artikel 16, sondern in mehreren Bestimmungen geregelt ist, in verschiedener Hinsicht überholt, und es bestehen gute Gründe für eine Ablösung des Heimatprinzips durch das Wohnortprinzip. Die geltende Ordnung verletzt das Prinzip "Wer zahlt, befiehlt, und wer befiehlt, zahlt". Allerdings sollte das heutige System nicht nur punktuell, sondern grundlegend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat denn auch bereits eine Arbeitsgruppe mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag eingesetzt. Dieser Prüfungsauftrag umfasst insbesondere die Frage nach der Abschaffung der Rückerstattungspflicht, aber auch weitere Punkte sowie grundsätzliche Fragen der Zuständigkeiten und der Koordination von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe und von angrenzenden Sachbereichen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen bei den kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren, der SKOS und den Kommunalverbänden in die Vernehmlassung geschickt werden. Mit einer abschliessenden Stellungnahme der SODK kann im Herbst 2008 gerechnet werden.</p><p>Das Ergebnis dieser Prüfung ist abzuwarten, bevor eine isolierte Streichung eines einzigen Artikels zugesichert wird. Der Bundesrat kann deshalb dieser Motion nicht zustimmen, obwohl er die geltende Ordnung als überholt erachtet. Er ist jedoch bereit, eine Revision an die Hand zu nehmen, sofern dies von der SODK gewünscht wird. Der Bundesrat behält sich vor, bei der Beratung der Motion im Zweitrat auf seine ablehnende Haltung zurückzukommen, falls sich die Kantone in der Zwischenzeit für die Revision aussprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Artikel 16 ZUG sei zu streichen.</p><p>Artikel 16 ZUG lautet: </p><p>"Anspruch des Wohnkantons </p><p>Absatz 1</p><p>Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem andern Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 vergütet hat."</p><p>Die Heimatgemeinden sind wegen den stark zunehmenden Einbürgerungen immer häufiger verpflichtet, für Bürger aufzukommen, welche häufig den Aufenthaltskanton wechseln und Sozialhilfe beziehen. Der Wohnsitzkanton kann die Fürsorgeleistungen während zweier Jahre nach der Wohnsitznahme des Bezügers dessen Heimatgemeinde verrechnen. Dabei muss der Wohnsitzkanton für diese Kosten aufkommen, ob er will oder nicht. Die Höhe der Unterstützung legt immer die Wohngemeinde fest. Die Heimatgemeinde kann nur bezahlen. </p><p>Die Heimatgemeinden für Bürger-Fürsorgefälle aufkommen zu lassen ist nicht mehr zeitgemäss und missbrauchsgeneigt. Sozialämter sind nicht speziell bemüht, solche "Klienten" in die Selbstständigkeit zu führen, da die Fürsorgekosten der Heimatgemeinde verrechnet werden können.</p>
- Streichung von Artikel 16 ZUG
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