Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der EU
- ShortId
-
07.3719
- Id
-
20073719
- Updated
-
27.07.2023 21:56
- Language
-
de
- Title
-
Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der EU
- AdditionalIndexing
-
10;Interessenvertretung;Vertrag mit der EU;Beziehungen Schweiz-EU;Beziehungen der Gemeinschaft;Entscheidungsprozess
- 1
-
- L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
- L04K08020307, Entscheidungsprozess
- L03K090201, Beziehungen der Gemeinschaft
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz benutzt alle bestehenden Möglichkeiten, namentlich die von den bilateralen Abkommen vorgesehenen, um bei der Ausgestaltung jenes Gemeinschaftsrechtes Einfluss ausüben zu können, welches die Schweiz betrifft (vgl. Punkt 2). Dasselbe gilt für die Aushandlung neuer Abkommen, wo die Schweiz bestrebt ist, entsprechende Regelungen in diese einzuschliessen.</p><p>2. Als Nichtmitglied der EU nimmt die Schweiz nicht an deren Entscheidfindungsmechanismen teil. Gleichwohl kann sie unter bestimmten Voraussetzungen versuchen, die Bildung von neuem Gemeinschaftsrecht in jenen Bereichen zu beeinflussen, die von bilateralen Abkommen abgedeckt werden. Dabei gilt es, zwischen klassischen Abkommen und den Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin zu unterscheiden. Die klassischen Abkommen basieren auf der Übernahme des Gemeinschaftsrechtes oder streben eine Beteiligung der Schweiz an Gemeinschaftsprogrammen an. Gewisse Abkommen weisen beide Eigenschaften auf, wie das Statistikabkommen. Wenn die Schweiz das Gemeinschaftsrecht übernimmt, ist entweder in der Schlussakte des Abkommens eine auf gewisse Arbeitsgruppen und Komitees des Rates der EU beschränkte Beteiligung von Experten der Schweiz vorgesehen (so z. B. im Lufverkehrsabkommen und bis zu einem gewissen Grad im Personenfreizügigkeitsabkommen), oder die Europäische Kommission verpflichtet sich, falls die Beteiligung von Experten der Schweiz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, diese im Vorfeld der Ausarbeitung eines Gemeinschaftsaktes durch die Kommission zu konsultieren (diese Regelung ist vergleichbar mit der im EWR angewandten und gilt für jene bilateralen Abkommen, die nicht zu einer der nachstehend erwähnten Kategorien gehören). Bei den Abkommen, die eine Beteiligung der Schweiz an Gemeinschaftsprogrammen vorsehen wie etwa Forschung oder Media, sitzt die Schweiz - die zu diesen Programmen auch finanziell beiträgt - zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten in den Komitees, die diese Programme verwalten. So kann sie versuchen, ihren Einfluss geltend zu machen, jedoch ohne Stimmrecht. Die Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin stellen einen Spezialfall dar, da sie es der Schweiz ermöglichen, am gesamten Verfahren zur Erarbeitung von Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich teilzunehmen (Konsultation der nationalen Experten durch die Kommission vor der Ausarbeitung eines Aktes, Komitees der Kommission, Arbeiten des Rates der EU bis auf Stufe der Minister), ohne jedoch über ein formelles Mitentscheidungsrecht zu verfügen.</p><p>3. Seit der Ablehnung der Teilnahme am EWR durch das Schweizervolk 1992 beschreitet die Schweiz zusammen mit der EU den bilateralen Weg. In sämtlichen seither ausgehandelten Abkommen hat die Schweiz versucht, ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten so weit als möglich auszugestalten. Die Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten hat in dieser Hinsicht nichts verändert, auch wenn die EU heute zunehmend die Tendenz aufweist, sich auf ihre internen Angelegenheiten zu konzentrieren.</p><p>4. Im Rahmen allfälliger künftiger Verhandlungen wird der Bundesrat weiterhin versuchen, maximalen Einfluss bei der Ausarbeitung von für die Schweiz relevantem Gemeinschaftsrecht zu erhalten.</p><p>5. Für den Bundesrat ist die Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit derzeit das für die Wahrung der Interessen der Schweiz gegenüber der EU geeignetste Instrument. Dies wird der Fall bleiben, solange der Grad an Mitentscheidung im Rahmen der bilateralen Abkommen und der Handlungsspielraum für die Durchführung der eigenen Politiken als genügend angesehen werden. Ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt, müssen unsere europapolitischen Instrumente angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen über den Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der Europäischen Union zu beantworten:</p><p>1. Wie hat er sich für die Erhaltung und Erweiterung dieses Einflusses eingesetzt?</p><p>2. Welche Art der Teilnahme an der Entscheidfindung bestehen aufgrund der bilateralen Verträge?</p><p>3. Wie hat sich dieser Einfluss der Schweiz seit dem EWR-Nein und mit der EU-Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten verändert?</p><p>4. Plant er, den Einfluss der Schweiz zu verstärken?</p><p>5. Was gedenkt er zu tun, wenn die Voraussetzung der "Teilnahme an der Entscheidfindung" auf europäischer Ebene nicht oder nicht mehr erfüllt ist?</p>
- Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der EU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Schweiz benutzt alle bestehenden Möglichkeiten, namentlich die von den bilateralen Abkommen vorgesehenen, um bei der Ausgestaltung jenes Gemeinschaftsrechtes Einfluss ausüben zu können, welches die Schweiz betrifft (vgl. Punkt 2). Dasselbe gilt für die Aushandlung neuer Abkommen, wo die Schweiz bestrebt ist, entsprechende Regelungen in diese einzuschliessen.</p><p>2. Als Nichtmitglied der EU nimmt die Schweiz nicht an deren Entscheidfindungsmechanismen teil. Gleichwohl kann sie unter bestimmten Voraussetzungen versuchen, die Bildung von neuem Gemeinschaftsrecht in jenen Bereichen zu beeinflussen, die von bilateralen Abkommen abgedeckt werden. Dabei gilt es, zwischen klassischen Abkommen und den Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin zu unterscheiden. Die klassischen Abkommen basieren auf der Übernahme des Gemeinschaftsrechtes oder streben eine Beteiligung der Schweiz an Gemeinschaftsprogrammen an. Gewisse Abkommen weisen beide Eigenschaften auf, wie das Statistikabkommen. Wenn die Schweiz das Gemeinschaftsrecht übernimmt, ist entweder in der Schlussakte des Abkommens eine auf gewisse Arbeitsgruppen und Komitees des Rates der EU beschränkte Beteiligung von Experten der Schweiz vorgesehen (so z. B. im Lufverkehrsabkommen und bis zu einem gewissen Grad im Personenfreizügigkeitsabkommen), oder die Europäische Kommission verpflichtet sich, falls die Beteiligung von Experten der Schweiz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, diese im Vorfeld der Ausarbeitung eines Gemeinschaftsaktes durch die Kommission zu konsultieren (diese Regelung ist vergleichbar mit der im EWR angewandten und gilt für jene bilateralen Abkommen, die nicht zu einer der nachstehend erwähnten Kategorien gehören). Bei den Abkommen, die eine Beteiligung der Schweiz an Gemeinschaftsprogrammen vorsehen wie etwa Forschung oder Media, sitzt die Schweiz - die zu diesen Programmen auch finanziell beiträgt - zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten in den Komitees, die diese Programme verwalten. So kann sie versuchen, ihren Einfluss geltend zu machen, jedoch ohne Stimmrecht. Die Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin stellen einen Spezialfall dar, da sie es der Schweiz ermöglichen, am gesamten Verfahren zur Erarbeitung von Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich teilzunehmen (Konsultation der nationalen Experten durch die Kommission vor der Ausarbeitung eines Aktes, Komitees der Kommission, Arbeiten des Rates der EU bis auf Stufe der Minister), ohne jedoch über ein formelles Mitentscheidungsrecht zu verfügen.</p><p>3. Seit der Ablehnung der Teilnahme am EWR durch das Schweizervolk 1992 beschreitet die Schweiz zusammen mit der EU den bilateralen Weg. In sämtlichen seither ausgehandelten Abkommen hat die Schweiz versucht, ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten so weit als möglich auszugestalten. Die Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten hat in dieser Hinsicht nichts verändert, auch wenn die EU heute zunehmend die Tendenz aufweist, sich auf ihre internen Angelegenheiten zu konzentrieren.</p><p>4. Im Rahmen allfälliger künftiger Verhandlungen wird der Bundesrat weiterhin versuchen, maximalen Einfluss bei der Ausarbeitung von für die Schweiz relevantem Gemeinschaftsrecht zu erhalten.</p><p>5. Für den Bundesrat ist die Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit derzeit das für die Wahrung der Interessen der Schweiz gegenüber der EU geeignetste Instrument. Dies wird der Fall bleiben, solange der Grad an Mitentscheidung im Rahmen der bilateralen Abkommen und der Handlungsspielraum für die Durchführung der eigenen Politiken als genügend angesehen werden. Ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt, müssen unsere europapolitischen Instrumente angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen über den Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der Europäischen Union zu beantworten:</p><p>1. Wie hat er sich für die Erhaltung und Erweiterung dieses Einflusses eingesetzt?</p><p>2. Welche Art der Teilnahme an der Entscheidfindung bestehen aufgrund der bilateralen Verträge?</p><p>3. Wie hat sich dieser Einfluss der Schweiz seit dem EWR-Nein und mit der EU-Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten verändert?</p><p>4. Plant er, den Einfluss der Schweiz zu verstärken?</p><p>5. Was gedenkt er zu tun, wenn die Voraussetzung der "Teilnahme an der Entscheidfindung" auf europäischer Ebene nicht oder nicht mehr erfüllt ist?</p>
- Einfluss der Schweiz auf den Entscheidungsfindungsprozess in der EU
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