Unterregulierung der Tätigkeiten unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter

ShortId
07.3728
Id
20073728
Updated
28.07.2023 00:19
Language
de
Title
Unterregulierung der Tätigkeiten unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter
AdditionalIndexing
24;Kontrolle;rechtliche Vorschrift;Anlagevorschrift;Vermögensverwaltung;Finanzberuf;Kapitalanlage;Finanzmarkt
1
  • L06K110602010103, Vermögensverwaltung
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L03K110601, Finanzmarkt
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ab Januar 2009 wird die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ihre Arbeit aufnehmen und damit insbesondere die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ablösen. Diese Modernisierung und Koordination der Kontrolle des Finanzplatzes Schweiz ist zu begrüssen. Doch schon jetzt hört man sagen, es gebe Mängel, die die Wirksamkeit der Aufsichtsarbeit sowie den Ruf unseres Landes beeinträchtigen könnten: So sei die Tätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter weiterhin nur ungenügend geregelt. Diese Feststellung ist durchaus berechtigt, denn die Erfahrung zeigt, dass dank dem guten Ruf der Schweiz Kundinnen und Kunden sehr leicht von teilweise unzuverlässigen bis sehr unzuverlässigen Unternehmen angelockt werden, die ihnen das Blaue vom Himmel versprechen und in Wirklichkeit nur etwas können: das ihnen anvertraute Kapital verschleudern. Momentan kann sich, abgesehen von im Allgemeinen sehr seriösen (professionell organisierten) Berufsleuten, die im Übrigen von einer staatlichen Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit nur profitieren, mehr oder weniger jede und jeder als Vermögensverwalter oder Finanzberaterin ausgeben und wohlhabenden oder auch etwas bescheideneren Investorinnen und Investoren schweren Schaden zufügen. Es ist deshalb unverzüglich festzustellen, wie das Instrumentarium, das der Finma zur Verfügung steht, ergänzt werden kann, damit sie auch die Arbeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater kontrollieren kann.</p>
  • <p>1. Die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater, welche der Definition nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) entsprechen, unterstehen der Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei bzw. ab dem 1. Januar 2009 der Aufsicht der Finma.</p><p>Die Tätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter, welche kollektive Kapitalanlagen verwalten, untersteht dem Kollektivanlagengesetz (KAG; 951.31). Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f KAG müssen die Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen bei der Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission, eine Bewilligung beantragen (bzw. bei der Finma, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat).</p><p>Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz können sich nach Artikel 13 Absatz 4 KAG dieser Aufsicht freiwillig unterstellen, sofern dies aufgrund der ausländischen Gesetzgebung erforderlich ist und die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.</p><p>Schliesslich unterstehen unabhängige Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie die Finanzberaterinnen und -berater, welche die Merkmale des Effektenhändlers nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes (SR 954.1) erfüllen, der Aufsicht der EBK bzw. der künftigen Finma.</p><p>2. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) ist die Kommission Zimmerli beauftragt worden, sich mit der Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Introducing Brokers und Devisenhändlerinnen und -händler zu befassen. In ihrem dritten Teilbericht "Erweiterung der prudentiellen Aufsicht" ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen, ein dringendes Handeln sei nur bei den Vermögensverwalterinnen und -verwaltern von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen geboten. Da die Kommission Zimmerli zudem die Meinung vertreten hat, dass der Grundsatzentscheid über die prudentielle Beaufsichtigung der übrigen Finanzintermediärinnen und -intermediäre vom Bundesrat getroffen werden müsse, hat sie empfohlen, Schritt für Schritt vorzugehen und nicht ohne triftigen Grund zu handeln.</p><p>Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2005 beschlossen, auf eine Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter zu verzichten. Da das KAG den Status der Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen - der einzigen Kategorie, für die rasch eine Lücke geschlossen werden muss - ausreichend regelt, hat der Bundesrat die Notwendigkeit einer generellen Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die übrigen Kategorien unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater verneint.</p><p>Ohne die Wirksamkeit der Aufsicht zu erhöhen, würde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht lediglich zu einem Mehraufwand für die Aufsichtsbehörde führen und die Funktionsfähigkeit der Aufsichtsbehörde beeinträchtigen. Ausserdem würde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht unausweichlich zu unvertretbar hohen Kosten für kleine Vermögensverwalterinnen und -verwalter führen; sie würden in der Folge vom Markt verschwinden.</p><p>Schliesslich sollte man sich vor Augen halten, dass die staatliche Aufsicht zwar eine gewisse Sicherheit bietet, jedoch die Anlegerinnen und Anleger nicht vollständig vor der Inkompetenz einiger unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater schützen kann.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus den genannten Gründen derzeit nicht für erforderlich, sämtliche unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater der prudentiellen Aufsicht zu unterstellen. Bei Bedarf wird er es allerdings nicht unterlassen, geeignete Massnahmen zu treffen. In der Zwischenzeit unterhält er mit den interessierten Kreisen regelmässige Kontakte und verfolgt aufmerksam die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich, namentlich auf internationaler Ebene.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es im Schweizer Recht spezifische Bestimmungen, die die finanziellen Tätigkeiten der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater regeln, oder stützt man sich im Augenblick in diesem Bereich lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts?</p><p>2. Was will der Bundesrat unternehmen, um die offensichtliche Lücke bezüglich dieser Branche zu schliessen?</p>
  • Unterregulierung der Tätigkeiten unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ab Januar 2009 wird die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ihre Arbeit aufnehmen und damit insbesondere die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ablösen. Diese Modernisierung und Koordination der Kontrolle des Finanzplatzes Schweiz ist zu begrüssen. Doch schon jetzt hört man sagen, es gebe Mängel, die die Wirksamkeit der Aufsichtsarbeit sowie den Ruf unseres Landes beeinträchtigen könnten: So sei die Tätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter weiterhin nur ungenügend geregelt. Diese Feststellung ist durchaus berechtigt, denn die Erfahrung zeigt, dass dank dem guten Ruf der Schweiz Kundinnen und Kunden sehr leicht von teilweise unzuverlässigen bis sehr unzuverlässigen Unternehmen angelockt werden, die ihnen das Blaue vom Himmel versprechen und in Wirklichkeit nur etwas können: das ihnen anvertraute Kapital verschleudern. Momentan kann sich, abgesehen von im Allgemeinen sehr seriösen (professionell organisierten) Berufsleuten, die im Übrigen von einer staatlichen Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit nur profitieren, mehr oder weniger jede und jeder als Vermögensverwalter oder Finanzberaterin ausgeben und wohlhabenden oder auch etwas bescheideneren Investorinnen und Investoren schweren Schaden zufügen. Es ist deshalb unverzüglich festzustellen, wie das Instrumentarium, das der Finma zur Verfügung steht, ergänzt werden kann, damit sie auch die Arbeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater kontrollieren kann.</p>
    • <p>1. Die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater, welche der Definition nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) entsprechen, unterstehen der Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei bzw. ab dem 1. Januar 2009 der Aufsicht der Finma.</p><p>Die Tätigkeit der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter, welche kollektive Kapitalanlagen verwalten, untersteht dem Kollektivanlagengesetz (KAG; 951.31). Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f KAG müssen die Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen bei der Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission, eine Bewilligung beantragen (bzw. bei der Finma, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat).</p><p>Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz können sich nach Artikel 13 Absatz 4 KAG dieser Aufsicht freiwillig unterstellen, sofern dies aufgrund der ausländischen Gesetzgebung erforderlich ist und die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.</p><p>Schliesslich unterstehen unabhängige Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie die Finanzberaterinnen und -berater, welche die Merkmale des Effektenhändlers nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes (SR 954.1) erfüllen, der Aufsicht der EBK bzw. der künftigen Finma.</p><p>2. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) ist die Kommission Zimmerli beauftragt worden, sich mit der Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Introducing Brokers und Devisenhändlerinnen und -händler zu befassen. In ihrem dritten Teilbericht "Erweiterung der prudentiellen Aufsicht" ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen, ein dringendes Handeln sei nur bei den Vermögensverwalterinnen und -verwaltern von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen geboten. Da die Kommission Zimmerli zudem die Meinung vertreten hat, dass der Grundsatzentscheid über die prudentielle Beaufsichtigung der übrigen Finanzintermediärinnen und -intermediäre vom Bundesrat getroffen werden müsse, hat sie empfohlen, Schritt für Schritt vorzugehen und nicht ohne triftigen Grund zu handeln.</p><p>Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2005 beschlossen, auf eine Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter zu verzichten. Da das KAG den Status der Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen - der einzigen Kategorie, für die rasch eine Lücke geschlossen werden muss - ausreichend regelt, hat der Bundesrat die Notwendigkeit einer generellen Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die übrigen Kategorien unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater verneint.</p><p>Ohne die Wirksamkeit der Aufsicht zu erhöhen, würde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht lediglich zu einem Mehraufwand für die Aufsichtsbehörde führen und die Funktionsfähigkeit der Aufsichtsbehörde beeinträchtigen. Ausserdem würde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht unausweichlich zu unvertretbar hohen Kosten für kleine Vermögensverwalterinnen und -verwalter führen; sie würden in der Folge vom Markt verschwinden.</p><p>Schliesslich sollte man sich vor Augen halten, dass die staatliche Aufsicht zwar eine gewisse Sicherheit bietet, jedoch die Anlegerinnen und Anleger nicht vollständig vor der Inkompetenz einiger unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater schützen kann.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus den genannten Gründen derzeit nicht für erforderlich, sämtliche unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater der prudentiellen Aufsicht zu unterstellen. Bei Bedarf wird er es allerdings nicht unterlassen, geeignete Massnahmen zu treffen. In der Zwischenzeit unterhält er mit den interessierten Kreisen regelmässige Kontakte und verfolgt aufmerksam die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich, namentlich auf internationaler Ebene.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es im Schweizer Recht spezifische Bestimmungen, die die finanziellen Tätigkeiten der unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater regeln, oder stützt man sich im Augenblick in diesem Bereich lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts?</p><p>2. Was will der Bundesrat unternehmen, um die offensichtliche Lücke bezüglich dieser Branche zu schliessen?</p>
    • Unterregulierung der Tätigkeiten unabhängiger Vermögensverwalterinnen und -verwalter

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