Missbräuche im Patentrecht verhindern

ShortId
07.3752
Id
20073752
Updated
14.11.2025 07:00
Language
de
Title
Missbräuche im Patentrecht verhindern
AdditionalIndexing
12;15;Einfuhrpolitik;Missbrauch;Parallelimport;geistiges Eigentum;Patentrecht
1
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L06K070102030302, Parallelimport
  • L03K160204, geistiges Eigentum
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die CVP steht zu einem wirkungsvollen Patentschutz. Er garantiert und stärkt den Innovations- und Forschungsstandort Schweiz. Verhindert werden soll jedoch die missbräuchliche Anwendung des Patentrechtes im Bereich der Parallelimporte. Missbräuchlich ist die Anwendung dann, wenn der Parallelimport eines Produktes durch das Patentrecht verhindert wird, obwohl nur ein untergeordneter Produktbestandteil (z. B. bei einem Velo einzig das Bremssystem) durch ein Patent geschützt ist. Um solche Missbräuche in sämtlichen Fällen wirkungsvoll zu verhindern, muss Artikel 9a des Patentgesetzes auf sämtliche Produkte ausgeweitet und eine Beweislastumkehr eingeführt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die vorgeschlagene Verbesserung der Wirkung der Konfliktregelung in Artikel 9a des Patentgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2007 in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Patentgesetzes (Systementscheid zur Erschöpfung im Patentrecht; BBl 2008 303) berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Wirkung des Missbrauchsartikels im Patentgesetz (Art. 9a) zu verbessern. Insbesondere soll:</p><p>- Artikel 9a des Patentgesetzes wie folgt geändert werden: Die Möglichkeit, parallel zu importieren, ist auf alle Waren auszuweiten, für deren funktionelle Beschaffenheit der Patentschutz eine untergeordnete Bedeutung hat. Artikel 9a des Patentgesetzes soll unabhängig davon gelten, ob auf diesen Waren weitere Rechte des geistigen Eigentums (Marken- oder Urheberrechte) bestehen;</p><p>- eine Gesetzesrevision eingeleitet werden, mit der in Bezug auf Artikel 9a des Patentgesetzes eine Beweislastumkehr in folgendem Sinne eingeführt werden kann: Nicht der Parallelimporteur soll beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Teil um ein untergeordnetes Bestandteil der Ware handelt. Stattdessen soll derjenige, der die Parallelimporte verhindern will, im Prozess beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Bestandteil um ein wesentliches Element handelt.</p>
  • Missbräuche im Patentrecht verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die CVP steht zu einem wirkungsvollen Patentschutz. Er garantiert und stärkt den Innovations- und Forschungsstandort Schweiz. Verhindert werden soll jedoch die missbräuchliche Anwendung des Patentrechtes im Bereich der Parallelimporte. Missbräuchlich ist die Anwendung dann, wenn der Parallelimport eines Produktes durch das Patentrecht verhindert wird, obwohl nur ein untergeordneter Produktbestandteil (z. B. bei einem Velo einzig das Bremssystem) durch ein Patent geschützt ist. Um solche Missbräuche in sämtlichen Fällen wirkungsvoll zu verhindern, muss Artikel 9a des Patentgesetzes auf sämtliche Produkte ausgeweitet und eine Beweislastumkehr eingeführt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die vorgeschlagene Verbesserung der Wirkung der Konfliktregelung in Artikel 9a des Patentgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2007 in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Patentgesetzes (Systementscheid zur Erschöpfung im Patentrecht; BBl 2008 303) berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Wirkung des Missbrauchsartikels im Patentgesetz (Art. 9a) zu verbessern. Insbesondere soll:</p><p>- Artikel 9a des Patentgesetzes wie folgt geändert werden: Die Möglichkeit, parallel zu importieren, ist auf alle Waren auszuweiten, für deren funktionelle Beschaffenheit der Patentschutz eine untergeordnete Bedeutung hat. Artikel 9a des Patentgesetzes soll unabhängig davon gelten, ob auf diesen Waren weitere Rechte des geistigen Eigentums (Marken- oder Urheberrechte) bestehen;</p><p>- eine Gesetzesrevision eingeleitet werden, mit der in Bezug auf Artikel 9a des Patentgesetzes eine Beweislastumkehr in folgendem Sinne eingeführt werden kann: Nicht der Parallelimporteur soll beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Teil um ein untergeordnetes Bestandteil der Ware handelt. Stattdessen soll derjenige, der die Parallelimporte verhindern will, im Prozess beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Bestandteil um ein wesentliches Element handelt.</p>
    • Missbräuche im Patentrecht verhindern

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