Versicherungskonzerne. Mehr Transparenz
- ShortId
-
07.3753
- Id
-
20073753
- Updated
-
28.07.2023 10:55
- Language
-
de
- Title
-
Versicherungskonzerne. Mehr Transparenz
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Unternehmensgruppe;Informationsverbreitung;Preisspanne
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K11050411, Preisspanne
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L05K0703010206, Unternehmensgruppe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Schaffung von Billigkassen innerhalb der grossen Versicherungskonzerne durch die Übernahme bestehender Kassen oder durch die Gründung neuer Kassen wird die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugrunde liegende Solidaritätsidee faktisch und entgegen den Ankündigungen der Versicherer untergraben. So werden die Versicherten zurzeit um einen Betrag von etwa 1 Milliarde Franken pro Jahr betrogen, da einige Versicherer über Billigkassen attraktivere Prämien anbieten, ohne die Mehrzahl ihrer Versicherten davon in Kenntnis zu setzen.</p><p>Der Bundesrat und die Mehrheiten der beiden Räte haben sich für eine Verstärkung der Wettbewerbsmechanismen im Gesundheitswesen ausgesprochen. Damit diese Mechanismen aber reibungslos funktionieren, müssen die betroffenen Akteure - in diesem Fall die Versicherten - über die notwendigen Informationen verfügen und frei wählen können. Die grosse Mehrheit jener Versicherten, die einer Kasse eines Konzerns, der mit Billigkassen im eigenen Unternehmen attraktive Prämien anbietet, höhere Prämien zahlen, verfügt jedoch nicht über die nötigen Informationen, um von den attraktiveren Prämien profitieren zu können. Vergütungsprobleme, wie sie im Falle einer Mitgliedschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen für Grundversicherung und Zusatzversicherungen entstehen, gibt es bei Leistungen innerhalb desselben Konzerns nicht. Die vom Gesetzgeber erwünschte Mobilität der Versicherten sollte deshalb innerhalb eines Versicherungskonzerns grösser sein, was die Wichtigkeit einer guten Information der Versicherten unterstreicht. Auf administrativer Ebene entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die betreffenden Informationen der Ankündigung der Prämien für das folgende Jahr beigefügt werden können.</p><p>Unabhängig von den Fortschritten, die das Parlament mit seinen Entscheidungen zur Revision des Risikoausgleichs bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreichen könnte, würde eine bessere Information der Versicherten in Bezug auf die Möglichkeiten und Modalitäten für einen Versicherungswechsel im selben Konzern das von den Billigkassen ausgelöste Ungleichgewicht etwas ausbalancieren.</p>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung von mehreren Versicherern, die im Wettbewerb zueinander stehen, durchgeführt wird. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass die Versicherer bei ihren Versicherten grundsätzlich gleiche Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erheben, wobei die Prämienbeträge abgestuft werden können, wenn die Kosten nach Kantonen und Regionen erwiesenermassen variieren. Diese Anforderungen haben zwei Konsequenzen: Die Versicherer neigen dazu, eine vorteilhafte Risikostruktur zu suchen, und einige von ihnen bieten relativ günstige Prämien an, während andere relativ teure Prämien anbieten. Diese Situation ist systembedingt und so gewollt. Überdies hat das Schweizervolk am 11. März 2007 mit der deutlichen Ablehnung der Volksinitiative "für eine soziale Einheitskasse" dieses System gutgeheissen. Eine Annahme dieser Initiative hätte der Konkurrenz zwischen Versicherern, die die soziale Krankenversicherung durchführen, ein Ende gesetzt. Der Bundesrat ist deshalb nicht der Ansicht, dass die Prämienunterschiede zwischen den verschiedenen Krankenversicherern ungerechtfertigt sind, wenn sie auf unterschiedliche Kosten zurückzuführen sind, auch wenn die von der obligatorischen Krankenversicherung übernommenen Leistungen identisch sind. </p><p>2. Jede einzelne der in einem Versicherungskonzern zusammengefassten Krankenkassen wird als eigenständige Kasse anerkannt und angesehen. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als nötig, die Krankenkassen eines Konzerns dazu zu verpflichten, ihre Versicherten über die Prämien der anderen Kassen des gleichen Konzerns informieren zu müssen. Ausserdem gibt es zahlreiche, leicht zugängliche Informationsquellen sowohl von privaten Organisationen als auch vom Bund, mit denen sich die Prämien der Krankenversicherer vergleichen lassen. Diese Informationen werden zudem von den Medien breit gestreut. </p><p>3. Der Bundesrat sieht keine Massnahmen vor, um die Krankenversicherer dazu zu bewegen, ihre Versicherten über alle Prämientarife zu informieren, die bei den anderen Versicherern des gleichen Konzens zur Anwendung gelangen. Würde der Übertritt von zahlreichen Versicherten zur günstigsten Kasse des Konzerns gefördert, so wäre diese gezwungen, ihre Prämien nach kurzer Zeit deutlich anzuheben. Die Versicherten könnten also keinesfalls ein so vorteilhaftes Geschäft abschliessen, wie es der Interpellant glaubhaft machen will.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Hält es der Bundesrat für gerechtfertigt, dass Prämien für dieselben Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung pro Jahr und Familie um über 3000 Franken voneinander abweichen können?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Meinung - unabhängig von den laufenden Arbeiten zur Verbesserung des Risikoausgleichs der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und unter Berücksichtigung der Aussage des zuständigen Bundesrates vom 4. Oktober 2007, wonach die Krankenkassenkonzerne de facto jeweils nur eine einzige Kasse bilden -, dass zugunsten der für jeden funktionierenden Markt notwendigen Transparenz und Information alle Versicherten von ihrem Versicherer darüber aufgeklärt werden sollten, wie hoch die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die verschiedenen Krankenkassen eines Konzerns sind?</p><p>3. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat gegebenenfalls vor, um die Versicherer kurzfristig dazu zu bringen, ihre Versicherten über die Möglichkeiten einer Prämienoptimierung ohne Wechsel des Krankenkassenkonzerns aufzuklären?</p>
- Versicherungskonzerne. Mehr Transparenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Schaffung von Billigkassen innerhalb der grossen Versicherungskonzerne durch die Übernahme bestehender Kassen oder durch die Gründung neuer Kassen wird die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugrunde liegende Solidaritätsidee faktisch und entgegen den Ankündigungen der Versicherer untergraben. So werden die Versicherten zurzeit um einen Betrag von etwa 1 Milliarde Franken pro Jahr betrogen, da einige Versicherer über Billigkassen attraktivere Prämien anbieten, ohne die Mehrzahl ihrer Versicherten davon in Kenntnis zu setzen.</p><p>Der Bundesrat und die Mehrheiten der beiden Räte haben sich für eine Verstärkung der Wettbewerbsmechanismen im Gesundheitswesen ausgesprochen. Damit diese Mechanismen aber reibungslos funktionieren, müssen die betroffenen Akteure - in diesem Fall die Versicherten - über die notwendigen Informationen verfügen und frei wählen können. Die grosse Mehrheit jener Versicherten, die einer Kasse eines Konzerns, der mit Billigkassen im eigenen Unternehmen attraktive Prämien anbietet, höhere Prämien zahlen, verfügt jedoch nicht über die nötigen Informationen, um von den attraktiveren Prämien profitieren zu können. Vergütungsprobleme, wie sie im Falle einer Mitgliedschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen für Grundversicherung und Zusatzversicherungen entstehen, gibt es bei Leistungen innerhalb desselben Konzerns nicht. Die vom Gesetzgeber erwünschte Mobilität der Versicherten sollte deshalb innerhalb eines Versicherungskonzerns grösser sein, was die Wichtigkeit einer guten Information der Versicherten unterstreicht. Auf administrativer Ebene entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die betreffenden Informationen der Ankündigung der Prämien für das folgende Jahr beigefügt werden können.</p><p>Unabhängig von den Fortschritten, die das Parlament mit seinen Entscheidungen zur Revision des Risikoausgleichs bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreichen könnte, würde eine bessere Information der Versicherten in Bezug auf die Möglichkeiten und Modalitäten für einen Versicherungswechsel im selben Konzern das von den Billigkassen ausgelöste Ungleichgewicht etwas ausbalancieren.</p>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung von mehreren Versicherern, die im Wettbewerb zueinander stehen, durchgeführt wird. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass die Versicherer bei ihren Versicherten grundsätzlich gleiche Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erheben, wobei die Prämienbeträge abgestuft werden können, wenn die Kosten nach Kantonen und Regionen erwiesenermassen variieren. Diese Anforderungen haben zwei Konsequenzen: Die Versicherer neigen dazu, eine vorteilhafte Risikostruktur zu suchen, und einige von ihnen bieten relativ günstige Prämien an, während andere relativ teure Prämien anbieten. Diese Situation ist systembedingt und so gewollt. Überdies hat das Schweizervolk am 11. März 2007 mit der deutlichen Ablehnung der Volksinitiative "für eine soziale Einheitskasse" dieses System gutgeheissen. Eine Annahme dieser Initiative hätte der Konkurrenz zwischen Versicherern, die die soziale Krankenversicherung durchführen, ein Ende gesetzt. Der Bundesrat ist deshalb nicht der Ansicht, dass die Prämienunterschiede zwischen den verschiedenen Krankenversicherern ungerechtfertigt sind, wenn sie auf unterschiedliche Kosten zurückzuführen sind, auch wenn die von der obligatorischen Krankenversicherung übernommenen Leistungen identisch sind. </p><p>2. Jede einzelne der in einem Versicherungskonzern zusammengefassten Krankenkassen wird als eigenständige Kasse anerkannt und angesehen. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als nötig, die Krankenkassen eines Konzerns dazu zu verpflichten, ihre Versicherten über die Prämien der anderen Kassen des gleichen Konzerns informieren zu müssen. Ausserdem gibt es zahlreiche, leicht zugängliche Informationsquellen sowohl von privaten Organisationen als auch vom Bund, mit denen sich die Prämien der Krankenversicherer vergleichen lassen. Diese Informationen werden zudem von den Medien breit gestreut. </p><p>3. Der Bundesrat sieht keine Massnahmen vor, um die Krankenversicherer dazu zu bewegen, ihre Versicherten über alle Prämientarife zu informieren, die bei den anderen Versicherern des gleichen Konzens zur Anwendung gelangen. Würde der Übertritt von zahlreichen Versicherten zur günstigsten Kasse des Konzerns gefördert, so wäre diese gezwungen, ihre Prämien nach kurzer Zeit deutlich anzuheben. Die Versicherten könnten also keinesfalls ein so vorteilhaftes Geschäft abschliessen, wie es der Interpellant glaubhaft machen will.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Hält es der Bundesrat für gerechtfertigt, dass Prämien für dieselben Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung pro Jahr und Familie um über 3000 Franken voneinander abweichen können?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Meinung - unabhängig von den laufenden Arbeiten zur Verbesserung des Risikoausgleichs der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und unter Berücksichtigung der Aussage des zuständigen Bundesrates vom 4. Oktober 2007, wonach die Krankenkassenkonzerne de facto jeweils nur eine einzige Kasse bilden -, dass zugunsten der für jeden funktionierenden Markt notwendigen Transparenz und Information alle Versicherten von ihrem Versicherer darüber aufgeklärt werden sollten, wie hoch die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die verschiedenen Krankenkassen eines Konzerns sind?</p><p>3. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat gegebenenfalls vor, um die Versicherer kurzfristig dazu zu bringen, ihre Versicherten über die Möglichkeiten einer Prämienoptimierung ohne Wechsel des Krankenkassenkonzerns aufzuklären?</p>
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