Gesuche um Familiennachzug. DNA-Tests
- ShortId
-
07.3761
- Id
-
20073761
- Updated
-
28.07.2023 11:18
- Language
-
de
- Title
-
Gesuche um Familiennachzug. DNA-Tests
- AdditionalIndexing
-
2811;12;DNA-Analyse;Rechtsschutz;Familiennachzug;Bericht;Personendaten;Datenschutz;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L08K0706010501040101, DNA-Analyse
- L04K01080304, Familiennachzug
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K1203040202, Personendaten
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die französische Nationalversammlung hat DNA-Tests beim Familiennachzug gutgeheissen, aber die Rechtskommission (Commission des lois) des Senates hat sich aufgrund der kritischen Stimmen für die Abschaffung der Tests entschieden.</p><p>In der Schweiz empfiehlt eine Weisung des EJPD vom 1. Dezember 2005 den zuständigen Diensten, beim Familiennachzug von Staatsangehörigen aus 34 Ländern auf DNA-Tests zurückzugreifen, wenn Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen.</p><p>Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, das am 1. April 2007 - also 16 Monate nach der Weisung des EJPD - in Kraft getreten ist, sieht für Verwaltungsverfahren vor, dass bei begründeten Zweifeln über die Abstammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, die Behörde die Erteilung einer Bewilligung von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen kann. Die betroffenen Personen müssen ihre schriftliche Einwilligung erteilen.</p><p>Verschiedene Verordnungen legen die Bedingungen für die Durchführung von DNA-Analysen fest und regeln die Voraussetzungen, unter denen Schweizer Labors die entsprechende Bewilligung erhalten.</p><p>Obwohl dieses Problem in der Botschaft zum obenaufgeführten Gesetz angetönt wurde, gibt es weder ein Gesetz noch eine Verordnung, das oder die einen klaren Rahmen für DNA-Tests beim Familiennachzug schafft. Es ist unklar, nach welchen Kriterien Personen im Ausland sich einem solchen Test unterziehen müssen; dabei sind die ihnen entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Labors sehr hoch. Einige Schweizer NGO schätzen die gesetzliche Grundlage als ungenügend ein und bezweifeln die Notwendigkeit dieser Tests.</p><p>Personen, die in DNA-Tests involviert waren, haben von schockierenden Umständen berichtet. Statistiken sind nicht vorhanden - ein Bericht ist notwendig.</p>
- <p>Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) regelt die Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren. Das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, nimmt diesen Grundsatz in Artikel 90 wieder auf. Ausserdem sieht dieses neue Gesetz ausdrücklich die Erhebung von biometrischen Daten zum Zweck der Feststellung und Sicherung der Identität vor (vgl. Art. 102 AuG). Die zugehörige Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verdeutlicht, dass die zuständigen Behörden im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens DNA-Profile erstellen lassen können (vgl. Art. 87 VZAE).</p><p>Die im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführten DNA-Tests erfolgen indessen gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) und die Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (SR 810.122.2), welche am 1. April 2007 in Kraft getreten sind. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen.</p><p>Nach Artikel 33 GUMG kann in einem Verwaltungsverfahren die zuständige Behörde (Kantone, Auslandvertretungen, BFM) die Gewährung einer Bewilligung oder von Leistungen von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen, wenn bezüglich der Abstammung oder der Identität begründete Zweifel bestehen, die sich anders nicht beheben lassen. Es handelt sich um Ausnahmefälle, wenn die in den vorgelegten Dokumenten nachgewiesene Abstammung zweifelhaft erscheint. Dies kann namentlich bei Ländern der Fall sein, die über ein wenig entwickeltes und nicht immer vertrauenswürdiges (Korruption) Zivilstandswesen verfügen oder die keine Zivilstandsurkunden kennen (BBl 2002 7449).</p><p>Zudem muss in jedem Fall die Anordnung eines DNA-Tests verhältnismässig sein und darf nur mit der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erstellt werden (Art. 33 Abs. 2 GUMG). Ausserdem kann die Analyse im Falle eines vom Vater und von der Mutter gemeinsam gestellten Familiennachzugsgesuchs auf Mutter und Kind eingeschränkt werden.</p><p>Es besteht damit eine umfassende, lückenlose gesetzliche Regelung, die auch dem europäischen Standard entspricht.</p><p>Von daher erscheint die Behauptung, in DNA-Tests involvierte Personen hätten über schockierende Zustände berichtet, wenig glaubwürdig. Diese Tests werden nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Sie sind wenig invasiv (nur ein Wangenschleimhautabstrich) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Zudem werden die entnommenen Proben nach Inkrafttreten des Entscheides unverzüglich vernichtet (Art. 33 Abs. 3 GUMG). Hinzu kommt, dass Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungsverfahren mitwirken müssen; verweigern sie ihre Mitwirkung, haben sie die gesetzlich vorgesehenen Folgen zu tragen.</p><p>Eine bei den Kantonen durchgeführte informelle Umfrage ergab, dass seit 2005 insgesamt rund 85 DNA-Tests durchgeführt wurden; d. h. weniger als ein Test pro Jahr pro Kanton. Die Kosten für einen Test betragen inklusive Mehrwertsteuer 1614 Franken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zum Umgang mit DNA-Tests im Falle des Familiennachzuges vorzulegen. Darin sollen Grundlagen und Lücken des geltenden Rechtes dargestellt werden. Der Bericht soll eine Aufstellung der seit 2005 durchgeführten DNA-Tests mit den Herkunftsländern der betroffenen Personen enthalten und über die Umstände dieser Tests informieren. Er soll ausserdem aufzeigen, wie mit Fällen umgegangen wird, in denen die familiäre Bindung nicht biologisch nachgewiesen werden kann (Ehepartner, Adoption usw.), und prüfen, ob die DNA-Tests weiterzuführen sind. Schliesslich sollen die entsprechenden Gesetzgebungen und Methoden anderer europäischer Länder mit jenen der Schweiz verglichen sowie die Haltung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und der Menschenrechtsorganisationen dargestellt werden.</p>
- Gesuche um Familiennachzug. DNA-Tests
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die französische Nationalversammlung hat DNA-Tests beim Familiennachzug gutgeheissen, aber die Rechtskommission (Commission des lois) des Senates hat sich aufgrund der kritischen Stimmen für die Abschaffung der Tests entschieden.</p><p>In der Schweiz empfiehlt eine Weisung des EJPD vom 1. Dezember 2005 den zuständigen Diensten, beim Familiennachzug von Staatsangehörigen aus 34 Ländern auf DNA-Tests zurückzugreifen, wenn Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen.</p><p>Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, das am 1. April 2007 - also 16 Monate nach der Weisung des EJPD - in Kraft getreten ist, sieht für Verwaltungsverfahren vor, dass bei begründeten Zweifeln über die Abstammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, die Behörde die Erteilung einer Bewilligung von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen kann. Die betroffenen Personen müssen ihre schriftliche Einwilligung erteilen.</p><p>Verschiedene Verordnungen legen die Bedingungen für die Durchführung von DNA-Analysen fest und regeln die Voraussetzungen, unter denen Schweizer Labors die entsprechende Bewilligung erhalten.</p><p>Obwohl dieses Problem in der Botschaft zum obenaufgeführten Gesetz angetönt wurde, gibt es weder ein Gesetz noch eine Verordnung, das oder die einen klaren Rahmen für DNA-Tests beim Familiennachzug schafft. Es ist unklar, nach welchen Kriterien Personen im Ausland sich einem solchen Test unterziehen müssen; dabei sind die ihnen entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Labors sehr hoch. Einige Schweizer NGO schätzen die gesetzliche Grundlage als ungenügend ein und bezweifeln die Notwendigkeit dieser Tests.</p><p>Personen, die in DNA-Tests involviert waren, haben von schockierenden Umständen berichtet. Statistiken sind nicht vorhanden - ein Bericht ist notwendig.</p>
- <p>Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) regelt die Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren. Das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, nimmt diesen Grundsatz in Artikel 90 wieder auf. Ausserdem sieht dieses neue Gesetz ausdrücklich die Erhebung von biometrischen Daten zum Zweck der Feststellung und Sicherung der Identität vor (vgl. Art. 102 AuG). Die zugehörige Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verdeutlicht, dass die zuständigen Behörden im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens DNA-Profile erstellen lassen können (vgl. Art. 87 VZAE).</p><p>Die im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführten DNA-Tests erfolgen indessen gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) und die Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich (SR 810.122.2), welche am 1. April 2007 in Kraft getreten sind. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen.</p><p>Nach Artikel 33 GUMG kann in einem Verwaltungsverfahren die zuständige Behörde (Kantone, Auslandvertretungen, BFM) die Gewährung einer Bewilligung oder von Leistungen von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen, wenn bezüglich der Abstammung oder der Identität begründete Zweifel bestehen, die sich anders nicht beheben lassen. Es handelt sich um Ausnahmefälle, wenn die in den vorgelegten Dokumenten nachgewiesene Abstammung zweifelhaft erscheint. Dies kann namentlich bei Ländern der Fall sein, die über ein wenig entwickeltes und nicht immer vertrauenswürdiges (Korruption) Zivilstandswesen verfügen oder die keine Zivilstandsurkunden kennen (BBl 2002 7449).</p><p>Zudem muss in jedem Fall die Anordnung eines DNA-Tests verhältnismässig sein und darf nur mit der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erstellt werden (Art. 33 Abs. 2 GUMG). Ausserdem kann die Analyse im Falle eines vom Vater und von der Mutter gemeinsam gestellten Familiennachzugsgesuchs auf Mutter und Kind eingeschränkt werden.</p><p>Es besteht damit eine umfassende, lückenlose gesetzliche Regelung, die auch dem europäischen Standard entspricht.</p><p>Von daher erscheint die Behauptung, in DNA-Tests involvierte Personen hätten über schockierende Zustände berichtet, wenig glaubwürdig. Diese Tests werden nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Sie sind wenig invasiv (nur ein Wangenschleimhautabstrich) und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Zudem werden die entnommenen Proben nach Inkrafttreten des Entscheides unverzüglich vernichtet (Art. 33 Abs. 3 GUMG). Hinzu kommt, dass Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungsverfahren mitwirken müssen; verweigern sie ihre Mitwirkung, haben sie die gesetzlich vorgesehenen Folgen zu tragen.</p><p>Eine bei den Kantonen durchgeführte informelle Umfrage ergab, dass seit 2005 insgesamt rund 85 DNA-Tests durchgeführt wurden; d. h. weniger als ein Test pro Jahr pro Kanton. Die Kosten für einen Test betragen inklusive Mehrwertsteuer 1614 Franken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zum Umgang mit DNA-Tests im Falle des Familiennachzuges vorzulegen. Darin sollen Grundlagen und Lücken des geltenden Rechtes dargestellt werden. Der Bericht soll eine Aufstellung der seit 2005 durchgeführten DNA-Tests mit den Herkunftsländern der betroffenen Personen enthalten und über die Umstände dieser Tests informieren. Er soll ausserdem aufzeigen, wie mit Fällen umgegangen wird, in denen die familiäre Bindung nicht biologisch nachgewiesen werden kann (Ehepartner, Adoption usw.), und prüfen, ob die DNA-Tests weiterzuführen sind. Schliesslich sollen die entsprechenden Gesetzgebungen und Methoden anderer europäischer Länder mit jenen der Schweiz verglichen sowie die Haltung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und der Menschenrechtsorganisationen dargestellt werden.</p>
- Gesuche um Familiennachzug. DNA-Tests
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