Corporate-Governance-Bericht. Spezifische Regelungen zur Beschränkung der Haftung des Bundes
- ShortId
-
07.3771
- Id
-
20073771
- Updated
-
27.07.2023 21:22
- Language
-
de
- Title
-
Corporate-Governance-Bericht. Spezifische Regelungen zur Beschränkung der Haftung des Bundes
- AdditionalIndexing
-
04;Corporate Governance;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Staatsgarantie;parastaatliche Verwaltung;Staatstätigkeit;Outsourcing;Haftung
- 1
-
- L06K070305010301, Corporate Governance
- L06K070304030402, Outsourcing
- L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
- L04K05070202, Haftung
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L05K0807010502, Staatstätigkeit
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat im Corporate-Governance-Bericht drei Leitsätze zum Steuerungselement der Haftungen festgelegt (Leitsätze 10 bis 12).</p><p>Eine spezielle Regelung der Haftung des Bundes in verselbstständigten Einheiten erscheint der GPK-N wichtig. Es soll nicht sein, dass der Eigentümer Bund mit der Auslagerung seine direkten Einflussmöglichkeiten reduziert und gleichzeitig voll für Schäden haftet.</p>
- <p>Nach einer rechtlichen Verselbstständigung haftet gestützt auf Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes primär die verselbstständigte Einheit und erst in zweiter Linie der Bund.</p><p>Der Bundesrat misst der Regelung der Haftung eine grosse Bedeutung zu. Deshalb befassen sich drei Leitsätze des Corporate-Governance-Berichtes mit der Haftung. Leitsatz 10 schreibt die privatrechtliche Haftung vor für Einheiten mit Dienstleistungen am Markt, Leitsatz 11 regelt die Haftung von Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht und Leitsatz 12 sieht eine Beschränkung von unternehmensspezifischen Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Eventualverpflichtungen des Bundes für verselbstständigte Einheiten auf Ausnahmefälle vor.</p><p>Die in Leitsatz 11 statuierte Haftungsregel für Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und hat bereits ihren Niederschlag gefunden im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht sowie im Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat. Beide Gesetze hat die Bundesversammlung am 22. Juni 2007 verabschiedet und damit die vom Bundesrat entsprechend Leitsatz 11 vorgeschlagene Haftungsregelung bestätigt. Weil nach dieser Regelung eine Haftung der Einheit nur greift, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und wenn der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen des Beaufsichtigten zurückzuführen ist, kommt auch die Ausfallhaftung des Bundes nur unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen zum Tragen.</p><p>Weitere Umsetzungen dieser Haftungsregeln werden folgen, sind doch die Leitsätze des Corporate-Governance-Berichtes als Richtlinien bei der Erarbeitung neuer Organisationserlasse und bei der Revision bisheriger Organisationserlasse von der Verwaltung zu befolgen. Abweichungen sind zu begründen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat den Prüfungsauftrag der GPK als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die verselbstständigten Einheiten spezifische Regelungen zur Beschränkung der Haftung des Bundes, insbesondere für die heutigen Unternehmungen, zu prüfen.</p>
- Corporate-Governance-Bericht. Spezifische Regelungen zur Beschränkung der Haftung des Bundes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat im Corporate-Governance-Bericht drei Leitsätze zum Steuerungselement der Haftungen festgelegt (Leitsätze 10 bis 12).</p><p>Eine spezielle Regelung der Haftung des Bundes in verselbstständigten Einheiten erscheint der GPK-N wichtig. Es soll nicht sein, dass der Eigentümer Bund mit der Auslagerung seine direkten Einflussmöglichkeiten reduziert und gleichzeitig voll für Schäden haftet.</p>
- <p>Nach einer rechtlichen Verselbstständigung haftet gestützt auf Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes primär die verselbstständigte Einheit und erst in zweiter Linie der Bund.</p><p>Der Bundesrat misst der Regelung der Haftung eine grosse Bedeutung zu. Deshalb befassen sich drei Leitsätze des Corporate-Governance-Berichtes mit der Haftung. Leitsatz 10 schreibt die privatrechtliche Haftung vor für Einheiten mit Dienstleistungen am Markt, Leitsatz 11 regelt die Haftung von Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht und Leitsatz 12 sieht eine Beschränkung von unternehmensspezifischen Haftungen, Garantien, Bürgschaften und Eventualverpflichtungen des Bundes für verselbstständigte Einheiten auf Ausnahmefälle vor.</p><p>Die in Leitsatz 11 statuierte Haftungsregel für Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und hat bereits ihren Niederschlag gefunden im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht sowie im Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat. Beide Gesetze hat die Bundesversammlung am 22. Juni 2007 verabschiedet und damit die vom Bundesrat entsprechend Leitsatz 11 vorgeschlagene Haftungsregelung bestätigt. Weil nach dieser Regelung eine Haftung der Einheit nur greift, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und wenn der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen des Beaufsichtigten zurückzuführen ist, kommt auch die Ausfallhaftung des Bundes nur unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen zum Tragen.</p><p>Weitere Umsetzungen dieser Haftungsregeln werden folgen, sind doch die Leitsätze des Corporate-Governance-Berichtes als Richtlinien bei der Erarbeitung neuer Organisationserlasse und bei der Revision bisheriger Organisationserlasse von der Verwaltung zu befolgen. Abweichungen sind zu begründen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat den Prüfungsauftrag der GPK als erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die verselbstständigten Einheiten spezifische Regelungen zur Beschränkung der Haftung des Bundes, insbesondere für die heutigen Unternehmungen, zu prüfen.</p>
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