Leitsätze des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht
- ShortId
-
07.3775
- Id
-
20073775
- Updated
-
14.11.2025 06:28
- Language
-
de
- Title
-
Leitsätze des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht
- AdditionalIndexing
-
04;Zielüberprüfung;Corporate Governance;Leistungsauftrag;Unternehmenspolitik;Controlling;parastaatliche Verwaltung;Staatstätigkeit;Outsourcing
- 1
-
- L06K070305010301, Corporate Governance
- L06K070304030402, Outsourcing
- L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
- L05K0703050102, Controlling
- L05K0802030211, Zielüberprüfung
- L04K07030403, Unternehmenspolitik
- L05K0807010502, Staatstätigkeit
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die folgenden drei Leitsätze zum Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 einzuführen und als Richtlinien für die Steuerung verselbstständigter Einheiten anzuwenden sind.</p><p>29. Leitsatz: Controllingkompetenz des Bundesrates</p><p>Bei privatrechtlichen Aktiengesellschaften nutzt das Controlling des Bundesrates die obligationenrechtlichen Steuerungsmittel des Bundes als Aktionär. Bei spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten sieht der Organisationserlass eine Rechtsgrundlage des Controllings zu den strategischen Zielen des Bundesrates vor.</p><p>30. Leitsatz: Steuerung über strategische Ziele</p><p>Bei der Festlegung der strategischen Ziele (gemäss dem 16. Leitsatz) beachtet der Bundesrat sowohl seine Rolle als Gewährleister der öffentlichen Aufgabe wie jene als Eigner der verselbstständigten Einheit. Er misst die Erreichung der Ziele aufgrund vorgängig definierter Kriterien während und am Schluss der Leistungsperiode.</p><p>Dieses Controlling des Bundesrates untersteht der Kontrolle durch die Bundesversammlung.</p><p>31. Leitsatz: Massnahmen</p><p>Der Bundesrat kann bei Fehlentwicklungen folgende Massnahmen treffen:</p><p>- Ergänzung bzw. Änderung der Zielvorgaben;</p><p>- Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichtes;</p><p>- Verweigerung der Entlastung;</p><p>- Abberufungen bzw. Ersatz von Personen;</p><p>- Verantwortlichkeitsansprüche;</p><p>- Anträge zu Massnahmen der Gesetzgebung.</p>
- Leitsätze des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die folgenden drei Leitsätze zum Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 einzuführen und als Richtlinien für die Steuerung verselbstständigter Einheiten anzuwenden sind.</p><p>29. Leitsatz: Controllingkompetenz des Bundesrates</p><p>Bei privatrechtlichen Aktiengesellschaften nutzt das Controlling des Bundesrates die obligationenrechtlichen Steuerungsmittel des Bundes als Aktionär. Bei spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten sieht der Organisationserlass eine Rechtsgrundlage des Controllings zu den strategischen Zielen des Bundesrates vor.</p><p>30. Leitsatz: Steuerung über strategische Ziele</p><p>Bei der Festlegung der strategischen Ziele (gemäss dem 16. Leitsatz) beachtet der Bundesrat sowohl seine Rolle als Gewährleister der öffentlichen Aufgabe wie jene als Eigner der verselbstständigten Einheit. Er misst die Erreichung der Ziele aufgrund vorgängig definierter Kriterien während und am Schluss der Leistungsperiode.</p><p>Dieses Controlling des Bundesrates untersteht der Kontrolle durch die Bundesversammlung.</p><p>31. Leitsatz: Massnahmen</p><p>Der Bundesrat kann bei Fehlentwicklungen folgende Massnahmen treffen:</p><p>- Ergänzung bzw. Änderung der Zielvorgaben;</p><p>- Verweigerung der Genehmigung des Geschäftsberichtes;</p><p>- Verweigerung der Entlastung;</p><p>- Abberufungen bzw. Ersatz von Personen;</p><p>- Verantwortlichkeitsansprüche;</p><p>- Anträge zu Massnahmen der Gesetzgebung.</p>
- Leitsätze des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht
Back to List