Bericht über missbräuchliche Abrechnung von geleisteten Zivilschutztagen

ShortId
07.3778
Id
20073778
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Bericht über missbräuchliche Abrechnung von geleisteten Zivilschutztagen
AdditionalIndexing
09;Bericht;Missbrauch;Erwerbsersatzordnung;Betrug;Fakturierung;Zivilschutz
1
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L06K050102010201, Betrug
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einigen Gemeinden ist es gemäss Presseberichten zu Unregelmässigkeiten gekommen bei der Abrechnung von geleisteten Tagen beim Zivilschutz. In einzelnen Fällen wurden bis 300 Diensttage pro Jahr und Person abgerechnet. Zu Schaden gekommen ist dabei die Sozialversicherung EO (Erwerbsersatzordnung), weil über sie zu Unrecht zu viele Diensttage abgerechnet wurden. Profitiert haben zum Teil Gemeinden, die ihre Kosten auf den Bund abwälzen konnten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen erst die Abrechnungen der Zivilschutz-Diensttage aus den Jahren 2002 bis 2005 überprüft. Das volle Ausmass der Rückforderungen ist deshalb noch nicht abschätzbar. Derzeit laufen in verschiedenen Gemeinden und Kantonen noch Untersuchungen. Es stehen aber Rückforderungszahlungen von schätzungsweise über 4 Millionen Franken im Raum. Diese Vorkommnisse werfen Fragen auf, welche der Bundesrat zuhanden des Parlamentes in einem Bericht beantworten soll. Dessen Inhalt ergibt sich aus dem Postulat.</p>
  • <p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) auf den 1. Januar 2004 wurde die operative Verantwortung für den Zivilschutz grundsätzlich an die Kantone delegiert.</p><p>Das Aufgebot durch die Kantone für Einsätze ist in Artikel 27 Absatz 2 BZG geregelt. Gemäss der genannten Bestimmung können die Kantone die Schutzdienstpflichtigen bei Katastrophen und in Notlagen, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (auf kantonaler und kommunaler Ebene) aufbieten. Die Aufgebotsmöglichkeiten zur Zivilschutzausbildung sind in den Artikeln 33ff. BZG festgehalten. So werden die Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 36 jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens 2 bis längstens 7 Tagen aufgeboten. Kader und Spezialisten können ausserdem zusätzlich bis zu weiteren 7 Tagen aufgeboten werden, was eine maximale Dienstdauer von 14 Tagen ergibt.</p><p>Bei den Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze), welche auf nationaler und auf kantonaler oder kommunaler Ebene erfolgen können, werden Dienstleistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Amtsstellen, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht. Die Voraussetzungen für Aufgebote zu Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler sowie auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene finden sich in der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG; SR 520.14). So können auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene Gemeinschaftseinsätze nur dann erbracht werden, wenn u. a. die Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können (Art. 2 Bst. a VEZG) und der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt (Art. 2 Bst. b VEZG). Die Bewilligungserteilung für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 7 VEZG).</p><p>Aufgrund von Erhebungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz wurde festgestellt, dass:</p><p>- in den letzten Jahren die Obergrenze für die jährlichen Wiederholungskurstage häufig weit überschritten wurde;</p><p>- bei Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler oder kommunaler Ebene die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt; oder </p><p>- die Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG durch die gemäss kantonalem Recht für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene zuständige Stelle zu extensiv ausgelegt wurden. So wurden Einsätze und Arbeiten rund um den Zivilschutz ungerechtfertigterweise als Schutzdienstleistungen angemeldet und so Verwaltungsaufgaben, die eigentlich dem Pflichtenheft eines Angestellten der Zivilschutzverwaltung zuzuordnen wären, über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnet.</p><p>Im Rahmen der bisher durchgeführten Untersuchungen für die Jahre 2002-2005 wurden die Schutzdienstleistungen von insgesamt 936 Zivilschutzangehörigen mit rund 28 000 Schutzdiensttagen überprüft. Davon wurde in rund 600 Fällen die Abrechnung über die EO beanstandet. Da die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückerstattet werden müssen, haben die Durchführungsorgane der EO bereits mit der Einleitung der Rückforderungsverfahren begonnen. Die gesamte Rückforderungssumme wird rund 4 Millionen Franken betragen. Für den Bund entsteht kein Schaden, weil die EO ausschliesslich durch die Beiträge von Arbeitgebern und -nehmern finanziert wird. Zum Vergleich: In den überprüften Jahren 2002-2005 beliefen sich die EO-Ausgaben für den Zivilschutz insgesamt auf 205 Millionen Franken. Zurzeit werden die Erhebungen zu den Auszahlungen im Jahr 2006 durchgeführt. Anschliessend wird auch noch das Jahr 2007 überprüft.</p><p>Die durchgeführten Untersuchungen haben in den meisten Kantonen bereits dazu geführt, dass die bisherige Praxis geändert wird und die Schutzdienstpflichtigen nur noch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeboten werden. Der Bundesrat wird zudem in der VEZG Anpassungen vornehmen, welche im nächsten Jahr in Kraft treten sollen. Geplant ist, dass die Kantone künftig das Bundesamt für Bevölkerungsschutz laufend über die erteilten Bewilligungen für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene vor deren Beginn in Kenntnis zu setzen haben. Auch bei den Durchführungsstellen der EO sind vertiefte Kontrollen mit Auszahlungseinschränkungen vorgesehen.</p><p>Es ist somit festzustellen, dass die erforderlichen Massnahmen bereits getroffen worden sind und kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Für die Erstellung eines zusätzlichen Berichtes besteht deshalb kein Anlass.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen zu missbräuchlichen Abrechnungen von Diensttagen beim Zivilschutz, wie sie gemäss Presseberichten in einzelnen Gemeinden vorgekommen sind. Der Bericht soll Antworten geben zum Ausmass der missbräuchlichen Abrechnungen, den Gründen, wieso dies überhaupt möglich war, und dem möglichen finanziellen Schaden für den Bund. Beantworten soll er schliesslich die Frage, ob sich Änderungen bei den Rechtsgrundlagen aufdrängen, damit solche Vorkommnisse in Zukunft nicht mehr möglich sind.</p>
  • Bericht über missbräuchliche Abrechnung von geleisteten Zivilschutztagen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20070041
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einigen Gemeinden ist es gemäss Presseberichten zu Unregelmässigkeiten gekommen bei der Abrechnung von geleisteten Tagen beim Zivilschutz. In einzelnen Fällen wurden bis 300 Diensttage pro Jahr und Person abgerechnet. Zu Schaden gekommen ist dabei die Sozialversicherung EO (Erwerbsersatzordnung), weil über sie zu Unrecht zu viele Diensttage abgerechnet wurden. Profitiert haben zum Teil Gemeinden, die ihre Kosten auf den Bund abwälzen konnten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen erst die Abrechnungen der Zivilschutz-Diensttage aus den Jahren 2002 bis 2005 überprüft. Das volle Ausmass der Rückforderungen ist deshalb noch nicht abschätzbar. Derzeit laufen in verschiedenen Gemeinden und Kantonen noch Untersuchungen. Es stehen aber Rückforderungszahlungen von schätzungsweise über 4 Millionen Franken im Raum. Diese Vorkommnisse werfen Fragen auf, welche der Bundesrat zuhanden des Parlamentes in einem Bericht beantworten soll. Dessen Inhalt ergibt sich aus dem Postulat.</p>
    • <p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) auf den 1. Januar 2004 wurde die operative Verantwortung für den Zivilschutz grundsätzlich an die Kantone delegiert.</p><p>Das Aufgebot durch die Kantone für Einsätze ist in Artikel 27 Absatz 2 BZG geregelt. Gemäss der genannten Bestimmung können die Kantone die Schutzdienstpflichtigen bei Katastrophen und in Notlagen, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (auf kantonaler und kommunaler Ebene) aufbieten. Die Aufgebotsmöglichkeiten zur Zivilschutzausbildung sind in den Artikeln 33ff. BZG festgehalten. So werden die Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 36 jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens 2 bis längstens 7 Tagen aufgeboten. Kader und Spezialisten können ausserdem zusätzlich bis zu weiteren 7 Tagen aufgeboten werden, was eine maximale Dienstdauer von 14 Tagen ergibt.</p><p>Bei den Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze), welche auf nationaler und auf kantonaler oder kommunaler Ebene erfolgen können, werden Dienstleistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Amtsstellen, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht. Die Voraussetzungen für Aufgebote zu Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler sowie auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene finden sich in der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG; SR 520.14). So können auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene Gemeinschaftseinsätze nur dann erbracht werden, wenn u. a. die Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können (Art. 2 Bst. a VEZG) und der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt (Art. 2 Bst. b VEZG). Die Bewilligungserteilung für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 7 VEZG).</p><p>Aufgrund von Erhebungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz wurde festgestellt, dass:</p><p>- in den letzten Jahren die Obergrenze für die jährlichen Wiederholungskurstage häufig weit überschritten wurde;</p><p>- bei Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler oder kommunaler Ebene die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt; oder </p><p>- die Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG durch die gemäss kantonalem Recht für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene zuständige Stelle zu extensiv ausgelegt wurden. So wurden Einsätze und Arbeiten rund um den Zivilschutz ungerechtfertigterweise als Schutzdienstleistungen angemeldet und so Verwaltungsaufgaben, die eigentlich dem Pflichtenheft eines Angestellten der Zivilschutzverwaltung zuzuordnen wären, über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnet.</p><p>Im Rahmen der bisher durchgeführten Untersuchungen für die Jahre 2002-2005 wurden die Schutzdienstleistungen von insgesamt 936 Zivilschutzangehörigen mit rund 28 000 Schutzdiensttagen überprüft. Davon wurde in rund 600 Fällen die Abrechnung über die EO beanstandet. Da die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückerstattet werden müssen, haben die Durchführungsorgane der EO bereits mit der Einleitung der Rückforderungsverfahren begonnen. Die gesamte Rückforderungssumme wird rund 4 Millionen Franken betragen. Für den Bund entsteht kein Schaden, weil die EO ausschliesslich durch die Beiträge von Arbeitgebern und -nehmern finanziert wird. Zum Vergleich: In den überprüften Jahren 2002-2005 beliefen sich die EO-Ausgaben für den Zivilschutz insgesamt auf 205 Millionen Franken. Zurzeit werden die Erhebungen zu den Auszahlungen im Jahr 2006 durchgeführt. Anschliessend wird auch noch das Jahr 2007 überprüft.</p><p>Die durchgeführten Untersuchungen haben in den meisten Kantonen bereits dazu geführt, dass die bisherige Praxis geändert wird und die Schutzdienstpflichtigen nur noch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeboten werden. Der Bundesrat wird zudem in der VEZG Anpassungen vornehmen, welche im nächsten Jahr in Kraft treten sollen. Geplant ist, dass die Kantone künftig das Bundesamt für Bevölkerungsschutz laufend über die erteilten Bewilligungen für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene vor deren Beginn in Kenntnis zu setzen haben. Auch bei den Durchführungsstellen der EO sind vertiefte Kontrollen mit Auszahlungseinschränkungen vorgesehen.</p><p>Es ist somit festzustellen, dass die erforderlichen Massnahmen bereits getroffen worden sind und kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Für die Erstellung eines zusätzlichen Berichtes besteht deshalb kein Anlass.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen zu missbräuchlichen Abrechnungen von Diensttagen beim Zivilschutz, wie sie gemäss Presseberichten in einzelnen Gemeinden vorgekommen sind. Der Bericht soll Antworten geben zum Ausmass der missbräuchlichen Abrechnungen, den Gründen, wieso dies überhaupt möglich war, und dem möglichen finanziellen Schaden für den Bund. Beantworten soll er schliesslich die Frage, ob sich Änderungen bei den Rechtsgrundlagen aufdrängen, damit solche Vorkommnisse in Zukunft nicht mehr möglich sind.</p>
    • Bericht über missbräuchliche Abrechnung von geleisteten Zivilschutztagen

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