Förderung der verantwortungsvollen Pflichtausübung statt Beschneidung der Bürgerrechte
- ShortId
-
07.3781
- Id
-
20073781
- Updated
-
28.07.2023 08:34
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der verantwortungsvollen Pflichtausübung statt Beschneidung der Bürgerrechte
- AdditionalIndexing
-
09;2811;Sicherheit;Einbürgerung;Zuwandererkind;Verantwortung;Rekrutenschule;Feuerwaffe;Strafregister;Armeeangehöriger
- 1
-
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L05K0402030703, Rekrutenschule
- L04K08020225, Sicherheit
- L04K05010113, Strafregister
- L04K08020230, Verantwortung
- L05K0108030401, Zuwandererkind
- L05K0506010603, Einbürgerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Ohne deren Ergebnisse vorgreifen zu wollen, beantwortet der Bundesrat die aufgeworfenen Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Der Führungsstab der Armee darf heute gestützt auf die Artikel 365 und 367 des Strafgesetzbuches für die Durchführung von militärischen Sicherheitsprüfungen im vom Bundesamt für Justiz geführten Strafregister-Informationssystem Vostra Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen. Einer solchen Sicherheitsprüfung dürfen aber nur Armeeangehörige unterzogen werden, die aufgrund ihrer zukünftigen Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben. Neu ergangene Strafurteile werden im Personal-Informations-System der Armee (Pisa) mit Datum des Urteils, Strafmass, Art des Strafvollzugs (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) und dem verletzten Gesetz erfasst. Der konkrete Straftatbestand darf nicht erfasst werden. Bei auffälligen Urteilen wird geprüft, ob allenfalls gestützt auf Artikel 21 des Militärgesetzes ein Ausschluss aus der Armee zu verfügen ist. Diese Prüfungen finden laufend beim Eingang der Meldung über ein neues Strafurteil statt.</p><p>Ob und inwiefern weitere Informationen sachdienlich sind sowie Verfahren, Abläufe und rechtliche Grundlagen in diesem Zusammenhang geändert werden sollen, wird derzeit von der erwähnten Arbeitsgruppe analysiert. Ebenfalls wird eine Erweiterung der anlässlich der Rekrutierung durchgeführten psychologischen bzw. psychiatrischen Tests im Hinblick auf eine potenzielle Gefährlichkeit geprüft.</p><p>Im Rahmen einer Revision des Militärgesetzes, die demnächst an das Parlament verabschiedet werden soll, sollen zudem die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um Personendaten im Hinblick auf die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe bearbeiten zu können.</p><p>3. Es bestehen heute keine gesetzlichen Grundlagen, die eine umfassende Einsicht in Polizei- und Strafregister sowie hängige Strafverfahren oder die Vernetzung der verschiedenen Datensysteme erlauben. Im Rahmen der obenerwähnten Gesetzesrevision sollen aber die gesetzlichen Grundlagen für folgende neue Einsichtsrechte in Bezug auf das Vostra geschaffen werden:</p><p>- Prüfung einer Nichtrekrutierung oder -zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach den Artikeln 21-22a des Militärgesetzes;</p><p>- Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 Absatz 3 des Militärgesetzes.</p><p>In den entsprechenden Informationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sollen zudem neu ausdrücklich die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe (Abgabe und Abnahme der persönlichen Waffe) bzw. die Ermittlung des Gefahrenpotenzials eines solchen Missbrauchs als Bearbeitungszwecke genannt werden.</p><p>4. Bei Übergabe der persönlichen Waffe durch den Einheitskommandanten an seine Rekruten werden diese auf ihre grosse Verantwortung als Waffenträger aufmerksam gemacht.</p><p>Im Rahmen der Ausbildung in den Rekrutenschulen und Wiederholungskursen wird mit den Armeeangehörigen primär die sichere Handhabung ihrer persönlichen Waffe eingeübt und automatisiert. Dabei geht es nicht nur um den erfolgreichen Einsatz der Waffe im Ernstfall, sondern auch darum, die Gefährdung Dritter bei der Handhabung der Waffe zu vermeiden.</p><p>Alle Armeeangehörigen werden im Rahmen der Ausbildung zum Wachtdienst und in Unterrichtseinheiten zu den ausserdienstlichen Pflichten überdies detailliert instruiert, wie Waffe und Munition einzuschliessen respektive zu bewachen sind, um sie vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.</p><p>Die Kader werden durch zusätzliche Ausbildungssequenzen auf ihre Rollen als Führer und Ausbilder vorbereitet. Dabei wird im Rahmen der Führungsausbildung der unteren Milizkader auch ein besonderer Stellenwert auf Bereiche wie Selbstkenntnis, Konfliktmanagement und Führungspsychologie gelegt, um Auffälligkeiten im Verhalten ihrer Unterstellten zu erkennen.</p><p>5. Im Hinblick auf die Entlassung wird primär an die Selbstverantwortung und Sorgfaltspflichten gemäss Dienstreglement appelliert und auf mögliche Straffolgen hingewiesen. Die Armee setzt voraus, dass das gelernte Wissen und Können im Rahmen der Waffenausbildung (einschliesslich der Ausbildung an den Sicherheitsbestimmungen) gemäss den einschlägigen Reglementen umgesetzt werden. Die Armee bereitet die Armeeangehörigen auf die Eigenverantwortung vor, die aber jeder ausser Dienst selber wahrnehmen muss. Wo Vertrauen geschenkt und Verantwortung delegiert wird, kann ein Restrisiko nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieses Vertrauensverhältnis Bürger-Staat bildet einen elementaren Eckpfeiler in jedem freiheitlich-demokratisch organisierten Staatswesen.</p><p>6./7. Gemäss Bundesverfassung ist jeder Schweizer Bürger verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Ein allfälliger Migrationshintergrund eines Armeeangehörigen ist in vielen Fällen der Militärbehörde gar nicht bekannt (bei Einbürgerung vor der militärischen Erfassung) und zudem nicht von Bedeutung; solche Daten werden auch nicht erfasst. Deshalb können diese Fragen nicht aufgrund wissenschaftlich erworbener Erkenntnisse beantwortet werden. Eine Umfrage bei den Schulkommandanten in den Lehrverbänden des Heeres hat jedoch ergeben, dass im Hinblick auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft keine besonderen Auffälligkeiten oder Probleme im Umgang mit der Dienstwaffe bei Angehörigen der Armee mit (sofern bekanntem) Migrationshintergrund existieren. Vereinzelt leisten Angehörige der Armee mit Kriegstraumata Dienst, dies in der Regel waffenlos.</p><p>8. Das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung ist eine der Voraussetzungen für jede Einbürgerung (Art. 14 BüG). Wer diesem Erfordernis nachkommt, verletzt auch diejenigen Bürgerpflichten nicht, die sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und deren Nichtbeachtung eine strafrechtliche Sanktion, welche nicht im Bagatellbereich liegt, zur Folge hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Mündigkeit des Bürgers, verbunden mit seinen Bürgerrechten, ist gleichsam Fundament wie Voraussetzung für jedes demokratisch strukturierte Gemeinwesen. Bürgerrechte bringen aber auch staatsbürgerliche Pflichten mit sich. So sind gemäss Artikel 59 der Bundesverfassung alle Schweizer militärdienstpflichtig. Damit verbunden ist auch die Pflicht zu einem gut ausgebildeten und sorgsamen Umgang mit der Dienstwaffe. Der sorgsame Umgang mit der Waffe stellt für einen mündigen Bürger, welcher Militärdienst leistet, kein Problem dar, da er an der Waffe ausgebildet und mit der Waffe vertraut ist. Wenn nun ein tragischer Einzelfall eintritt, darf die Mündigkeit der Bürger nicht generell infrage gestellt werden. Viel eher gilt es kritisch zu hinterfragen, welche Umstände Ursache waren und welche Massnahmen zu einem sichereren Umgang mit Dienstwaffen führen können. </p><p>1. Wie können Armeeangehörige, welche später Probleme im Umgang mit der Dienstwaffe haben könnten, schon bei der Aushebung ausfindig gemacht werden? </p><p>2. Welche Massnahmen unternimmt die Armee zwischen der Aushebung und der Rekrutenschule, um solche Armeeangehörige ausfindig zu machen? </p><p>3. Ist heute sichergestellt, dass die Armee vor der Aushebung, aber auch vor dem Dienstantritt zur Rekrutenschule vollständigen Einblick ins Polizei- und Strafregister sowie in hängige und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren erhält? </p><p>4. Welche Massnahmen werden im Bereich der Ausbildung während der Rekrutenschule, im Rahmen von Kaderlehrgängen und in Wiederholungskursen unternommen, um Risiken im Umgang mit der Dienstwaffe vorzubeugen? Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat? </p><p>5. Welche Massnahmen unternimmt er, um den verantwortlichen Umgang mit Dienstwaffen nach der Entlassung aus der Rekrutenschule sicherzustellen? </p><p>6. Bestehen besondere Probleme, Auffälligkeiten im Umgang mit der Dienstwaffe bei Angehörigen der Armee mit Migrationshintergrund? </p><p>7. Wie gross ist der Anteil und was sind die Hauptgründe für die Dienstuntauglichkeit von ausgemusterten Stellungspflichtigen mit Migrationshintergrund? </p><p>8. Wie kann im Einbürgerungsverfahren sichergestellt werden, dass in Genuss des Bürgerrechts nur kommt, wer imstande ist, die Bürgerpflichten zu erfüllen, wozu insbesondere auch der sorgsame Umgang mit der Dienstwaffe gehört?</p>
- Förderung der verantwortungsvollen Pflichtausübung statt Beschneidung der Bürgerrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Ohne deren Ergebnisse vorgreifen zu wollen, beantwortet der Bundesrat die aufgeworfenen Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Der Führungsstab der Armee darf heute gestützt auf die Artikel 365 und 367 des Strafgesetzbuches für die Durchführung von militärischen Sicherheitsprüfungen im vom Bundesamt für Justiz geführten Strafregister-Informationssystem Vostra Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen. Einer solchen Sicherheitsprüfung dürfen aber nur Armeeangehörige unterzogen werden, die aufgrund ihrer zukünftigen Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben. Neu ergangene Strafurteile werden im Personal-Informations-System der Armee (Pisa) mit Datum des Urteils, Strafmass, Art des Strafvollzugs (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) und dem verletzten Gesetz erfasst. Der konkrete Straftatbestand darf nicht erfasst werden. Bei auffälligen Urteilen wird geprüft, ob allenfalls gestützt auf Artikel 21 des Militärgesetzes ein Ausschluss aus der Armee zu verfügen ist. Diese Prüfungen finden laufend beim Eingang der Meldung über ein neues Strafurteil statt.</p><p>Ob und inwiefern weitere Informationen sachdienlich sind sowie Verfahren, Abläufe und rechtliche Grundlagen in diesem Zusammenhang geändert werden sollen, wird derzeit von der erwähnten Arbeitsgruppe analysiert. Ebenfalls wird eine Erweiterung der anlässlich der Rekrutierung durchgeführten psychologischen bzw. psychiatrischen Tests im Hinblick auf eine potenzielle Gefährlichkeit geprüft.</p><p>Im Rahmen einer Revision des Militärgesetzes, die demnächst an das Parlament verabschiedet werden soll, sollen zudem die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um Personendaten im Hinblick auf die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe bearbeiten zu können.</p><p>3. Es bestehen heute keine gesetzlichen Grundlagen, die eine umfassende Einsicht in Polizei- und Strafregister sowie hängige Strafverfahren oder die Vernetzung der verschiedenen Datensysteme erlauben. Im Rahmen der obenerwähnten Gesetzesrevision sollen aber die gesetzlichen Grundlagen für folgende neue Einsichtsrechte in Bezug auf das Vostra geschaffen werden:</p><p>- Prüfung einer Nichtrekrutierung oder -zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach den Artikeln 21-22a des Militärgesetzes;</p><p>- Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach Artikel 103 Absatz 3 des Militärgesetzes.</p><p>In den entsprechenden Informationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sollen zudem neu ausdrücklich die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe (Abgabe und Abnahme der persönlichen Waffe) bzw. die Ermittlung des Gefahrenpotenzials eines solchen Missbrauchs als Bearbeitungszwecke genannt werden.</p><p>4. Bei Übergabe der persönlichen Waffe durch den Einheitskommandanten an seine Rekruten werden diese auf ihre grosse Verantwortung als Waffenträger aufmerksam gemacht.</p><p>Im Rahmen der Ausbildung in den Rekrutenschulen und Wiederholungskursen wird mit den Armeeangehörigen primär die sichere Handhabung ihrer persönlichen Waffe eingeübt und automatisiert. Dabei geht es nicht nur um den erfolgreichen Einsatz der Waffe im Ernstfall, sondern auch darum, die Gefährdung Dritter bei der Handhabung der Waffe zu vermeiden.</p><p>Alle Armeeangehörigen werden im Rahmen der Ausbildung zum Wachtdienst und in Unterrichtseinheiten zu den ausserdienstlichen Pflichten überdies detailliert instruiert, wie Waffe und Munition einzuschliessen respektive zu bewachen sind, um sie vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.</p><p>Die Kader werden durch zusätzliche Ausbildungssequenzen auf ihre Rollen als Führer und Ausbilder vorbereitet. Dabei wird im Rahmen der Führungsausbildung der unteren Milizkader auch ein besonderer Stellenwert auf Bereiche wie Selbstkenntnis, Konfliktmanagement und Führungspsychologie gelegt, um Auffälligkeiten im Verhalten ihrer Unterstellten zu erkennen.</p><p>5. Im Hinblick auf die Entlassung wird primär an die Selbstverantwortung und Sorgfaltspflichten gemäss Dienstreglement appelliert und auf mögliche Straffolgen hingewiesen. Die Armee setzt voraus, dass das gelernte Wissen und Können im Rahmen der Waffenausbildung (einschliesslich der Ausbildung an den Sicherheitsbestimmungen) gemäss den einschlägigen Reglementen umgesetzt werden. Die Armee bereitet die Armeeangehörigen auf die Eigenverantwortung vor, die aber jeder ausser Dienst selber wahrnehmen muss. Wo Vertrauen geschenkt und Verantwortung delegiert wird, kann ein Restrisiko nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieses Vertrauensverhältnis Bürger-Staat bildet einen elementaren Eckpfeiler in jedem freiheitlich-demokratisch organisierten Staatswesen.</p><p>6./7. Gemäss Bundesverfassung ist jeder Schweizer Bürger verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Ein allfälliger Migrationshintergrund eines Armeeangehörigen ist in vielen Fällen der Militärbehörde gar nicht bekannt (bei Einbürgerung vor der militärischen Erfassung) und zudem nicht von Bedeutung; solche Daten werden auch nicht erfasst. Deshalb können diese Fragen nicht aufgrund wissenschaftlich erworbener Erkenntnisse beantwortet werden. Eine Umfrage bei den Schulkommandanten in den Lehrverbänden des Heeres hat jedoch ergeben, dass im Hinblick auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft keine besonderen Auffälligkeiten oder Probleme im Umgang mit der Dienstwaffe bei Angehörigen der Armee mit (sofern bekanntem) Migrationshintergrund existieren. Vereinzelt leisten Angehörige der Armee mit Kriegstraumata Dienst, dies in der Regel waffenlos.</p><p>8. Das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung ist eine der Voraussetzungen für jede Einbürgerung (Art. 14 BüG). Wer diesem Erfordernis nachkommt, verletzt auch diejenigen Bürgerpflichten nicht, die sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und deren Nichtbeachtung eine strafrechtliche Sanktion, welche nicht im Bagatellbereich liegt, zur Folge hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Mündigkeit des Bürgers, verbunden mit seinen Bürgerrechten, ist gleichsam Fundament wie Voraussetzung für jedes demokratisch strukturierte Gemeinwesen. Bürgerrechte bringen aber auch staatsbürgerliche Pflichten mit sich. So sind gemäss Artikel 59 der Bundesverfassung alle Schweizer militärdienstpflichtig. Damit verbunden ist auch die Pflicht zu einem gut ausgebildeten und sorgsamen Umgang mit der Dienstwaffe. Der sorgsame Umgang mit der Waffe stellt für einen mündigen Bürger, welcher Militärdienst leistet, kein Problem dar, da er an der Waffe ausgebildet und mit der Waffe vertraut ist. Wenn nun ein tragischer Einzelfall eintritt, darf die Mündigkeit der Bürger nicht generell infrage gestellt werden. Viel eher gilt es kritisch zu hinterfragen, welche Umstände Ursache waren und welche Massnahmen zu einem sichereren Umgang mit Dienstwaffen führen können. </p><p>1. Wie können Armeeangehörige, welche später Probleme im Umgang mit der Dienstwaffe haben könnten, schon bei der Aushebung ausfindig gemacht werden? </p><p>2. Welche Massnahmen unternimmt die Armee zwischen der Aushebung und der Rekrutenschule, um solche Armeeangehörige ausfindig zu machen? </p><p>3. Ist heute sichergestellt, dass die Armee vor der Aushebung, aber auch vor dem Dienstantritt zur Rekrutenschule vollständigen Einblick ins Polizei- und Strafregister sowie in hängige und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren erhält? </p><p>4. Welche Massnahmen werden im Bereich der Ausbildung während der Rekrutenschule, im Rahmen von Kaderlehrgängen und in Wiederholungskursen unternommen, um Risiken im Umgang mit der Dienstwaffe vorzubeugen? Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat? </p><p>5. Welche Massnahmen unternimmt er, um den verantwortlichen Umgang mit Dienstwaffen nach der Entlassung aus der Rekrutenschule sicherzustellen? </p><p>6. Bestehen besondere Probleme, Auffälligkeiten im Umgang mit der Dienstwaffe bei Angehörigen der Armee mit Migrationshintergrund? </p><p>7. Wie gross ist der Anteil und was sind die Hauptgründe für die Dienstuntauglichkeit von ausgemusterten Stellungspflichtigen mit Migrationshintergrund? </p><p>8. Wie kann im Einbürgerungsverfahren sichergestellt werden, dass in Genuss des Bürgerrechts nur kommt, wer imstande ist, die Bürgerpflichten zu erfüllen, wozu insbesondere auch der sorgsame Umgang mit der Dienstwaffe gehört?</p>
- Förderung der verantwortungsvollen Pflichtausübung statt Beschneidung der Bürgerrechte
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