Erweiterung und Ausbau des Autobahnnetzes. Umfahrung Morges

ShortId
07.3785
Id
20073785
Updated
28.07.2023 09:06
Language
de
Title
Erweiterung und Ausbau des Autobahnnetzes. Umfahrung Morges
AdditionalIndexing
48;Autobahn;Nationalstrassenbau;Schnellstrasse;Verkehrsinfrastruktur;Fonds;Waadt;Finanzierung
1
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0301010120, Waadt
  • L05K1803010208, Schnellstrasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG; SR 725.13) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, mithin spätestens Ende 2009, ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Es ist unter diesen Umständen verfrüht, zum heutigen Zeitpunkt eine Agenda für den Zeitraum 2008-2035 zu veröffentlichen.</p><p>2. Artikel 6 IFG regelt die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Der Botschaftstext (BBl 2006 763ff.) hält diesbezüglich fest, dass es sich bei Engpassbeseitigungen nach diesem Gesetz um "Fahrstreifenergänzungen von mehr als zwei Kilometern Länge am bestehenden Nationalstrassennetz" handelt. Die Finanzierung aus dem Infrastrukturfonds ist somit ausgeschlossen, wenn es sich um (grundsätzlich) neue Nationalstrassenabschnitte handelt. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Projekt folgende Bedingungen erfüllen muss, damit es im Sinne einer Beseitigung eines Engpasses durch den Fonds finanziert werden kann:</p><p>1. Für seine Realisierung ist keine Anpassung des Netzbeschlusses vom 21. Juni 1960 notwendig.</p><p>2. Der neue Fahrstreifen darf - im Sinne einer Fahrstreifenergänzung - nicht zu weit vom bestehenden Trassee entfernt sein.</p><p>3. Ja. Im Fall der Umfahrung Morges, welche die A1 westlich von Morges mit der Verzweigung Villars-Ste-Croix verbinden soll, ist eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz notwendig. Die Finanzierung des Projektes kann folglich nicht durch den Infrastrukturfonds erfolgen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 IFG sind die Einlagen in den Infrastrukturfonds jedoch so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 3 BV über genügend Mittel verfügen. In diesem Rahmen könnte die Umfahrung Morges grundsätzlich auch vor 2028 finanziert werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Projekt in Konkurrenz zu anderen, ähnlichen Strassenbauprojekten befindet und dass sich der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme bemisst, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, MinVG; SR 725.116.2).</p><p>4. Für die Autobahnumfahrung von Morges können an sich auch noch weiträumigere Umfahrungen in Erwägung gezogen werden. Allerdings zeigen die bisherigen Studien, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Postulat Fattebert 06.3750 ("Direkte Autobahnverbindung Yverdon-Genf"), dass die Entlastungswirkung und damit der Nutzen mit zunehmender Distanz immer schwächer wird.</p><p>5. Das Projekt einer Umfahrung von Morges wird im Rahmen einer Gesamtschau über die baulichen Massnahmen zur Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes studiert. Die entsprechenden Arbeiten werden momentan durch das Bundesamt für Strassen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ab 1. Januar 2008 ist der Bund Eigentümer des Nationalstrassennetzes. Er wird - über das zuständige Bundesamt für Strassen (Astra) - Betrieb, Unterhalt, Ausbau (Beseitigung von Engpässen im Sinne des Infrastrukturfondsgesetzes) und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Bau von zusätzlichen Autobahnabschnitten) gewährleisten. Konsequenterweise trägt der Bund neu auch sämtliche dabei entstehenden Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sieht nun nach der Verabschiedung des Infrastrukturfondsgesetzes die Agenda 2008-2035 im Bereich Ausbau und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Autobahnen) in Bezug auf Planung, politischen Entscheid und Umsetzung aus?</p><p>2. Stimmt es, dass neue Autobahnabschnitte, die zusätzlich zu den in der "Liste der schweizerischen Nationalstrassen" (Anhang zum Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz) aufgeführten Autobahnabschnitten gebaut werden sollen, nicht mit dem gesperrten Kredit in der Höhe von 5,5 Milliarden Franken finanziert werden können, der nach dem Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz bestimmt ist?</p><p>3. Wird die grosse Autobahnumfahrung von Morges so, wie vom Waadtländer Regierungsrat projektiert, als neuer Autobahnabschnitt betrachtet? Wenn ja, würde dies bedeuten, dass eine Finanzierung durch den Bund nicht vor 2028 (Zeitpunkt der Auflösung des Infrastrukturfonds) möglich wäre, was wiederum die Eröffnung des Abschnitts auf frühestens 2035 verschieben würde?</p><p>4. Könnten für die Autobahnumfahrung von Morges andere Varianten in Erwägung gezogen werden, eine weiträumigere Umfahrung zum Beispiel? Wenn ja, wann könnte diese in Betrieb genommen werden?</p><p>5. In welcher Etappe des politischen Prozesses wird die Autobahnumfahrung von Morges geprüft und geplant? In welcher Etappe des politischen Entscheidungsprozesses wird die Autobahnumfahrung von Morges beschlossen?</p>
  • Erweiterung und Ausbau des Autobahnnetzes. Umfahrung Morges
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG; SR 725.13) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, mithin spätestens Ende 2009, ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Es ist unter diesen Umständen verfrüht, zum heutigen Zeitpunkt eine Agenda für den Zeitraum 2008-2035 zu veröffentlichen.</p><p>2. Artikel 6 IFG regelt die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Der Botschaftstext (BBl 2006 763ff.) hält diesbezüglich fest, dass es sich bei Engpassbeseitigungen nach diesem Gesetz um "Fahrstreifenergänzungen von mehr als zwei Kilometern Länge am bestehenden Nationalstrassennetz" handelt. Die Finanzierung aus dem Infrastrukturfonds ist somit ausgeschlossen, wenn es sich um (grundsätzlich) neue Nationalstrassenabschnitte handelt. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Projekt folgende Bedingungen erfüllen muss, damit es im Sinne einer Beseitigung eines Engpasses durch den Fonds finanziert werden kann:</p><p>1. Für seine Realisierung ist keine Anpassung des Netzbeschlusses vom 21. Juni 1960 notwendig.</p><p>2. Der neue Fahrstreifen darf - im Sinne einer Fahrstreifenergänzung - nicht zu weit vom bestehenden Trassee entfernt sein.</p><p>3. Ja. Im Fall der Umfahrung Morges, welche die A1 westlich von Morges mit der Verzweigung Villars-Ste-Croix verbinden soll, ist eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz notwendig. Die Finanzierung des Projektes kann folglich nicht durch den Infrastrukturfonds erfolgen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 IFG sind die Einlagen in den Infrastrukturfonds jedoch so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 3 BV über genügend Mittel verfügen. In diesem Rahmen könnte die Umfahrung Morges grundsätzlich auch vor 2028 finanziert werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Projekt in Konkurrenz zu anderen, ähnlichen Strassenbauprojekten befindet und dass sich der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme bemisst, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, MinVG; SR 725.116.2).</p><p>4. Für die Autobahnumfahrung von Morges können an sich auch noch weiträumigere Umfahrungen in Erwägung gezogen werden. Allerdings zeigen die bisherigen Studien, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Postulat Fattebert 06.3750 ("Direkte Autobahnverbindung Yverdon-Genf"), dass die Entlastungswirkung und damit der Nutzen mit zunehmender Distanz immer schwächer wird.</p><p>5. Das Projekt einer Umfahrung von Morges wird im Rahmen einer Gesamtschau über die baulichen Massnahmen zur Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes studiert. Die entsprechenden Arbeiten werden momentan durch das Bundesamt für Strassen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ab 1. Januar 2008 ist der Bund Eigentümer des Nationalstrassennetzes. Er wird - über das zuständige Bundesamt für Strassen (Astra) - Betrieb, Unterhalt, Ausbau (Beseitigung von Engpässen im Sinne des Infrastrukturfondsgesetzes) und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Bau von zusätzlichen Autobahnabschnitten) gewährleisten. Konsequenterweise trägt der Bund neu auch sämtliche dabei entstehenden Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sieht nun nach der Verabschiedung des Infrastrukturfondsgesetzes die Agenda 2008-2035 im Bereich Ausbau und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Autobahnen) in Bezug auf Planung, politischen Entscheid und Umsetzung aus?</p><p>2. Stimmt es, dass neue Autobahnabschnitte, die zusätzlich zu den in der "Liste der schweizerischen Nationalstrassen" (Anhang zum Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz) aufgeführten Autobahnabschnitten gebaut werden sollen, nicht mit dem gesperrten Kredit in der Höhe von 5,5 Milliarden Franken finanziert werden können, der nach dem Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz bestimmt ist?</p><p>3. Wird die grosse Autobahnumfahrung von Morges so, wie vom Waadtländer Regierungsrat projektiert, als neuer Autobahnabschnitt betrachtet? Wenn ja, würde dies bedeuten, dass eine Finanzierung durch den Bund nicht vor 2028 (Zeitpunkt der Auflösung des Infrastrukturfonds) möglich wäre, was wiederum die Eröffnung des Abschnitts auf frühestens 2035 verschieben würde?</p><p>4. Könnten für die Autobahnumfahrung von Morges andere Varianten in Erwägung gezogen werden, eine weiträumigere Umfahrung zum Beispiel? Wenn ja, wann könnte diese in Betrieb genommen werden?</p><p>5. In welcher Etappe des politischen Prozesses wird die Autobahnumfahrung von Morges geprüft und geplant? In welcher Etappe des politischen Entscheidungsprozesses wird die Autobahnumfahrung von Morges beschlossen?</p>
    • Erweiterung und Ausbau des Autobahnnetzes. Umfahrung Morges

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