Waffenerwerbsscheinpflicht auch für die Überlassung von Armeewaffen
- ShortId
-
07.3796
- Id
-
20073796
- Updated
-
28.07.2023 10:59
- Language
-
de
- Title
-
Waffenerwerbsscheinpflicht auch für die Überlassung von Armeewaffen
- AdditionalIndexing
-
09;Bewilligung;Sicherheit;Waffenhandel;Feuerwaffe;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L04K04020205, Waffenhandel
- L04K08020225, Sicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Armee hat in den letzten Jahrzehnten rund 1,5 Millionen Armeewaffen an ehemalige Angehörige der Armee zu Eigentum überlassen, ohne allfällige Hinderungsgründe seriös zu überprüfen und ohne einen marktüblichen Preis zu verlangen. Die überwältigende Mehrheit dieser Waffen liegt weitgehend unbenutzt in Estrichen und Kellern herum, viele wurden aus spekulativer Absicht weiterverkauft. Das VBS bewahrt die Daten über die Überlassung dieser Waffen nur während zehn Jahren auf; Eigentumswechsel, Verluste oder andere wichtige Mutationen werden nicht nachgeführt.</p><p>Diese gewaltige Masse an zu Eigentum überlassenen Armeewaffen an Personen, die mit der Armee nichts mehr zu tun haben, bildet die Hauptursache für die enorm hohe Verfügbarkeit an Feuerwaffen in der Schweiz, die nach übereinstimmenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung verantwortlich ist für die hohe Rate an Schusswaffensuiziden in der Schweiz und darüber hinaus die Sicherheit der Menschen generell gefährdet. Auch aus militärischer Sicht gibt es keinerlei Argument, Personen, die der Armee nicht mehr angehören, auf Kosten des Steuerzahlers weit unter den marktüblichen Konditionen mit Kriegswaffen auszurüsten.</p><p>Das VBS hat im ersten Semester 2006 eine Umfrage bei den Kantonen sowie dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) über den künftigen Ablauf bei der Überprüfung allfälliger Hinderungsgründe anlässlich der Überlassung der persönlichen Waffe durchgeführt. Dabei sprach sich rund die Hälfte der Kantone dafür aus, einen Waffenerwerbsschein zu verlangen. Es ist unverständlich, dass sich der Bundesrat am 28. Juni 2006 auf Antrag des VBS für die schäbigste unter den drei zur Diskussion vorgelegten Varianten entschieden hat: eine reine "Selbstdeklaration" ohne Vorlage eines Strafregisterauszugs noch eines Erwerbsscheins. </p><p>Nach den neuesten tragischen Ereignissen wird der Bundesrat eingeladen, auf diesen Entscheid zurückzukommen und die Hürden für die Überlassung der persönlichen Waffe zumindest auf das Niveau zu heben, das für die Überlassung von Waffen in der zivilen Gesellschaft üblich ist.</p>
- <p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee ihre persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach Artikel 11 bzw. 12 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) müssen sie für den Erhalt eines Sturmgewehrs gewisse Schiessübungen absolvieren und damit ihr Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren. Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, wie es das Waffengesetz für den Erwerb einer Waffe vorsieht. Schliesslich muss der Empfänger für den Erhalt der Waffe eine Entschädigung bezahlen: 100 Franken für das Sturmgewehr 90 und 30 Franken für die Pistole. Auf den Einzug eines marktüblichen Preises wird verzichtet, weil es bei dieser Überlassung nicht um ein kommerzielles Geschäft geht, sondern dem Armeeangehörigen jene Waffe überlassen wird, mit der er seinen Militärdienst während Jahren absolviert hat.</p><p>Allfällige Hinderungsgründe, die im Einzelfall gegen eine Überlassung der persönlichen Waffe sprechen, werden vorgängig abgeklärt. Der Bundesrat beschloss im November 2006, dass solche Gründe mittels einer Selbstdeklaration eruiert werden sollen. Die Kantone, die für den Ablauf der Entlassungsinspektionen zuständig sind, führen bei Bedarf weitere Abklärungen durch. Diese Regelung gilt nun seit Anfang des Jahres 2007.</p><p>Die Frage der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit Armeewaffen und mit der Überlassung der persönlichen Waffen an die austretenden Armeeangehörigen wird im VBS sehr ernst genommen. Es darf nicht vorkommen, dass der Bund Personen Waffen überlässt, bei denen ein Gefährdungspotenzial besteht. So wurde bei der letzten Revision des Waffengesetzes eine Grundlage für einen verbesserten Informationsaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden über Waffenmissbräuche geschaffen.</p><p>Das Ziel ist, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen, die austretenden Armeeangehörigen überlassen werden, nach Möglichkeit zu verhindern. Dazu muss möglichst frühzeitig abgeklärt werden, ob bei den einzelnen Interessenten Hinderungsgründe für die Überlassung der Waffe bestehen. Denn Unfälle und Verbrechen, die auf eine voreilige Überlassung der persönlichen Waffen zurückzuführen sind, schaden nicht zuletzt dem Ansehen der Behörden von Bund und Kantonen sowie der Armee.</p><p>Der Chef des VBS hat deshalb entschieden, eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" einzusetzen, um die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dabei werden auch die Fragen rund um die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem Ende der Dienstzeit geprüft werden (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Fetz 07.3912).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die persönliche Armeewaffe nur noch gegen Waffenerwerbsschein und zu marktüblichen Konditionen zu Eigentum zu überlassen.</p>
- Waffenerwerbsscheinpflicht auch für die Überlassung von Armeewaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Armee hat in den letzten Jahrzehnten rund 1,5 Millionen Armeewaffen an ehemalige Angehörige der Armee zu Eigentum überlassen, ohne allfällige Hinderungsgründe seriös zu überprüfen und ohne einen marktüblichen Preis zu verlangen. Die überwältigende Mehrheit dieser Waffen liegt weitgehend unbenutzt in Estrichen und Kellern herum, viele wurden aus spekulativer Absicht weiterverkauft. Das VBS bewahrt die Daten über die Überlassung dieser Waffen nur während zehn Jahren auf; Eigentumswechsel, Verluste oder andere wichtige Mutationen werden nicht nachgeführt.</p><p>Diese gewaltige Masse an zu Eigentum überlassenen Armeewaffen an Personen, die mit der Armee nichts mehr zu tun haben, bildet die Hauptursache für die enorm hohe Verfügbarkeit an Feuerwaffen in der Schweiz, die nach übereinstimmenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung verantwortlich ist für die hohe Rate an Schusswaffensuiziden in der Schweiz und darüber hinaus die Sicherheit der Menschen generell gefährdet. Auch aus militärischer Sicht gibt es keinerlei Argument, Personen, die der Armee nicht mehr angehören, auf Kosten des Steuerzahlers weit unter den marktüblichen Konditionen mit Kriegswaffen auszurüsten.</p><p>Das VBS hat im ersten Semester 2006 eine Umfrage bei den Kantonen sowie dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) über den künftigen Ablauf bei der Überprüfung allfälliger Hinderungsgründe anlässlich der Überlassung der persönlichen Waffe durchgeführt. Dabei sprach sich rund die Hälfte der Kantone dafür aus, einen Waffenerwerbsschein zu verlangen. Es ist unverständlich, dass sich der Bundesrat am 28. Juni 2006 auf Antrag des VBS für die schäbigste unter den drei zur Diskussion vorgelegten Varianten entschieden hat: eine reine "Selbstdeklaration" ohne Vorlage eines Strafregisterauszugs noch eines Erwerbsscheins. </p><p>Nach den neuesten tragischen Ereignissen wird der Bundesrat eingeladen, auf diesen Entscheid zurückzukommen und die Hürden für die Überlassung der persönlichen Waffe zumindest auf das Niveau zu heben, das für die Überlassung von Waffen in der zivilen Gesellschaft üblich ist.</p>
- <p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee ihre persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach Artikel 11 bzw. 12 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) müssen sie für den Erhalt eines Sturmgewehrs gewisse Schiessübungen absolvieren und damit ihr Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren. Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, wie es das Waffengesetz für den Erwerb einer Waffe vorsieht. Schliesslich muss der Empfänger für den Erhalt der Waffe eine Entschädigung bezahlen: 100 Franken für das Sturmgewehr 90 und 30 Franken für die Pistole. Auf den Einzug eines marktüblichen Preises wird verzichtet, weil es bei dieser Überlassung nicht um ein kommerzielles Geschäft geht, sondern dem Armeeangehörigen jene Waffe überlassen wird, mit der er seinen Militärdienst während Jahren absolviert hat.</p><p>Allfällige Hinderungsgründe, die im Einzelfall gegen eine Überlassung der persönlichen Waffe sprechen, werden vorgängig abgeklärt. Der Bundesrat beschloss im November 2006, dass solche Gründe mittels einer Selbstdeklaration eruiert werden sollen. Die Kantone, die für den Ablauf der Entlassungsinspektionen zuständig sind, führen bei Bedarf weitere Abklärungen durch. Diese Regelung gilt nun seit Anfang des Jahres 2007.</p><p>Die Frage der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit Armeewaffen und mit der Überlassung der persönlichen Waffen an die austretenden Armeeangehörigen wird im VBS sehr ernst genommen. Es darf nicht vorkommen, dass der Bund Personen Waffen überlässt, bei denen ein Gefährdungspotenzial besteht. So wurde bei der letzten Revision des Waffengesetzes eine Grundlage für einen verbesserten Informationsaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden über Waffenmissbräuche geschaffen.</p><p>Das Ziel ist, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen, die austretenden Armeeangehörigen überlassen werden, nach Möglichkeit zu verhindern. Dazu muss möglichst frühzeitig abgeklärt werden, ob bei den einzelnen Interessenten Hinderungsgründe für die Überlassung der Waffe bestehen. Denn Unfälle und Verbrechen, die auf eine voreilige Überlassung der persönlichen Waffen zurückzuführen sind, schaden nicht zuletzt dem Ansehen der Behörden von Bund und Kantonen sowie der Armee.</p><p>Der Chef des VBS hat deshalb entschieden, eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" einzusetzen, um die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dabei werden auch die Fragen rund um die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem Ende der Dienstzeit geprüft werden (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Fetz 07.3912).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die persönliche Armeewaffe nur noch gegen Waffenerwerbsschein und zu marktüblichen Konditionen zu Eigentum zu überlassen.</p>
- Waffenerwerbsscheinpflicht auch für die Überlassung von Armeewaffen
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