Stopp von Aktenvernichtungsaktionen. Wirksame Massnahmen

ShortId
07.3800
Id
20073800
Updated
28.07.2023 11:18
Language
de
Title
Stopp von Aktenvernichtungsaktionen. Wirksame Massnahmen
AdditionalIndexing
04;kulturelles Erbe;Verbrechen gegen Sachen;Geschichtswissenschaft;Archiv;amtliches Dokument;Schweizerisches Bundesarchiv;unveröffentlichtes Dokument;Bundesverwaltung;Vollzug von Beschlüssen;Informationsverbreitung;Speicherung von Dokumenten;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L04K08040111, Schweizerisches Bundesarchiv
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L04K12040101, Archiv
  • L03K020203, amtliches Dokument
  • L04K12040206, Speicherung von Dokumenten
  • L04K08060103, Bundesverwaltung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K01060301, kulturelles Erbe
  • L03K020232, unveröffentlichtes Dokument
  • L05K0501020102, Verbrechen gegen Sachen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung der staatspolitischen Bedeutung der Archivierung und, dieser zeitlich vorangehend, der Bedeutung der sorgfältigen Geschäftsverwaltung einschliesslich Aktenführung für den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1) fest. Sowohl die zivilen als auch die militärischen Informationsschutzbestimmungen sehen denn auch eine Archivierung von Unterlagen vor, unabhängig von deren allfälliger Klassifizierung. Öffentliche Interessen können gegebenenfalls immer durch besondere Zugangsbestimmungen angemessen geregelt werden.</p><p>Im Einzelnen beantwortet der Bundesrat die drei Fragen wie folgt:</p><p>1. Was die Vernichtung von Unterlagen des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) anbelangt, hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren eingestellt, da weder die Menge und Bedeutung der vernichteten Akten noch die Ausführenden festgestellt werden konnten, sodass keine hinreichenden Verdachtsgründe gegen eine bestimmte Person vorlagen und eine Anklageerhebung gemäss den Artikeln 125 und 126 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) nicht möglich war (siehe dazu die Antworten auf die Anfragen Lang 07.1014 und Müller Geri 07.1036).</p><p>Der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Beziehungen des Nachrichtendienstes zu Südafrika vom 16. Dezember 2002 enthält zwar Hinweise auf die im SND erstellten (und vernichteten) Unterlagen. In Angelegenheiten, die unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, ist es allerdings allein Sache des Bundesanwaltes, die Strafverfolgung zu leiten, die Anklage vor Gericht nach freier Überzeugung zu vertreten und den Bund zu vertreten, insbesondere falls dieser der Geschädigte ist. Der Bundesrat kann folglich weder ihm Weisungen zur Ausübung der Strafklage erteilen noch im Sinne von Artikel 120 Absatz 4 BStP Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung führen.</p><p>2. Schweizerische Nachrichtendienste als Dienststellen des Bundes unterstehen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Archivierungsgesetzes (BGA; SR 152.1) der Archivierungspflicht. Sie müssen ihre Unterlagen nach Artikel 6 BGA dem Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) zur Übernahme anbieten. Dieser Grundsatz wird in der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes vom 4. Juli 2007 (SR 510.411) erneut bekräftigt, welche weiterhin explizit auch klassifizierte Informationen des Bundes den Vorschriften der Archivgesetzgebung unterstellt.</p><p>Der Bundesrat hat im Übrigen am 23. Januar 2008 den Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern zum Umgang mit elektronischen Akten, Daten und Dokumenten zur Kenntnis genommen und ein entsprechendes Massnahmenpaket verabschiedet. Er betont die Rolle des BAR bei der Geschäftsverwaltung des Bundes (Beratung und Ausbildung der aktenführenden Stellen, prospektive Bewertung der Unterlagen) und erwartet davon eine positive Wirkung auf die Überlieferungsbildung und für die Abwehr auch von rechtlichen oder von Reputationsrisiken. Die Umsetzung der Vorschriften bleibt in der Verantwortung der Amtsleitungen.</p><p>3. Das Hauptproblem fehlender Unterlagen im BAR ist nicht in erster Linie ein Sicherungsproblem, sondern ein Problem der Geschäftsverwaltung und des Records Managements, d. h., es muss sichergestellt werden, dass in den Verwaltungsstellen die Unterlagen überhaupt in archivierungsfähiger Form entstehen, welche dann archiviert und später genutzt werden sollen.</p><p>Für das Records Management (Geschäfts- und Schriftgutverwaltung) gibt es klare Qualitätsanforderungen z. B. gemäss ISO-Norm 15489; daran orientieren sich auch Audit-Ansätze, wie sie namentlich im angelsächsischen Bereich angewandt werden. Das BAR ist gemäss BGA nicht nur zuständig für die Unterstützung der Verwaltungsstellen, sondern auch zur Inspektion deren Registraturen berechtigt. Einer strengeren Kontrolle der Verwaltungsstellen steht demnach weder rechtlich noch methodisch etwas entgegen. Bei der aktuellen Ressourcenausstattung sieht der Bundesrat keinen dringenden Bedarf, die Auditfunktion im Bereich Records Management zulasten der anderen Tätigkeiten des BAR zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wies 1997 gleich zu Beginn seiner Botschaft über das Archivierungsgesetz (97.017) auf die eminente staatspolitische Bedeutung der Archivierung von Akten hin, die im Auftrag des Bundes erstellt worden sind: "Die Möglichkeit, staatliches Handeln in seinem vollen Umfang, d. h. inklusive aller Begleitumstände, überprüfen zu können, stellt einen wichtigen Aspekt bei der Kontrolle von Regierung und Verwaltung dar. In einem demokratischen Rechtsstaat ist es erforderlich, dass diese Möglichkeit zumindest nach Ablauf einer gewissen Schutzfrist nicht nur verwaltungsinternen oder parlamentarischen Kontrollorganen, sondern grundsätzlich auch allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Medien offensteht." Das Bundesarchiv kann die hier umschriebene staatspolitische Funktion aber nur erfüllen, wenn ihm - wie im Archivierungsgesetz in Artikel 6 vorgeschrieben - sämtliche Unterlagen, einschliesslich der klassifizierten, welche nicht mehr ständig gebraucht werden, zur Übernahme angeboten werden.</p><p>Heute zeigt sich, dass diese Anbietepflicht nur auf dem Papier besteht und keine Instrumente zu deren wirksamer Durchsetzung bestehen. Zwar hat die Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen (GPDel) in ihrem Bericht vom 18. August 2003 auf die schwerwiegenden Mängel bei der Archivierung der Unterlagen des Nachrichtendienstes hingewiesen. Passiert ist am Ende aber nichts, obschon der letzte Chef der Untergruppe Nachrichtendienst gegenüber der GPDel die rechtswidrige Vernichtung von Akten in seinem Dienst gar noch explizit verteidigt hat: "Quellenschutz bedeute, dass das Material eines Partnerdienstes nach Gebrauch vernichtet und sicher nicht dem Bundesarchiv abgegeben werde." (Kapitel 8.2; nur in Klammern sei bemerkt, dass diese Behauptung allein schon durch die fein säuberlich abgelegten Gegenakten in Südafrika widerlegt wird.)</p><p>Diese unerfreuliche Erfahrung führt mich dazu, folgende grundsätzliche Fragen zu stellen:</p><p>1. Weshalb hat der Bundesrat als Geschädigter darauf verzichtet, gestützt auf Artikel 120 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannt wegen vermuteter Aktenvernichtung zu führen (siehe auch Anfrage 07.1084)?</p><p>2. Welche anderen Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit die Anbietepflicht gemäss Artikel 6 des Archivierungsgesetzes wirksam durchgesetzt und künftigen Aktenvernichtungsaktionen vorgebeugt wird?</p><p>3. Wie können die Stellung und Rolle des Schweizerischen Bundesarchivs - etwa analog der Eidgenössischen Finanzkontrolle - so gestärkt werden, dass alle historisch, sozialwissenschaftlich und staatspolitisch wichtigen Unterlagen des Bundes tatsächlich gesichert werden?</p>
  • Stopp von Aktenvernichtungsaktionen. Wirksame Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung der staatspolitischen Bedeutung der Archivierung und, dieser zeitlich vorangehend, der Bedeutung der sorgfältigen Geschäftsverwaltung einschliesslich Aktenführung für den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1) fest. Sowohl die zivilen als auch die militärischen Informationsschutzbestimmungen sehen denn auch eine Archivierung von Unterlagen vor, unabhängig von deren allfälliger Klassifizierung. Öffentliche Interessen können gegebenenfalls immer durch besondere Zugangsbestimmungen angemessen geregelt werden.</p><p>Im Einzelnen beantwortet der Bundesrat die drei Fragen wie folgt:</p><p>1. Was die Vernichtung von Unterlagen des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) anbelangt, hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren eingestellt, da weder die Menge und Bedeutung der vernichteten Akten noch die Ausführenden festgestellt werden konnten, sodass keine hinreichenden Verdachtsgründe gegen eine bestimmte Person vorlagen und eine Anklageerhebung gemäss den Artikeln 125 und 126 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) nicht möglich war (siehe dazu die Antworten auf die Anfragen Lang 07.1014 und Müller Geri 07.1036).</p><p>Der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Beziehungen des Nachrichtendienstes zu Südafrika vom 16. Dezember 2002 enthält zwar Hinweise auf die im SND erstellten (und vernichteten) Unterlagen. In Angelegenheiten, die unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, ist es allerdings allein Sache des Bundesanwaltes, die Strafverfolgung zu leiten, die Anklage vor Gericht nach freier Überzeugung zu vertreten und den Bund zu vertreten, insbesondere falls dieser der Geschädigte ist. Der Bundesrat kann folglich weder ihm Weisungen zur Ausübung der Strafklage erteilen noch im Sinne von Artikel 120 Absatz 4 BStP Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung führen.</p><p>2. Schweizerische Nachrichtendienste als Dienststellen des Bundes unterstehen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Archivierungsgesetzes (BGA; SR 152.1) der Archivierungspflicht. Sie müssen ihre Unterlagen nach Artikel 6 BGA dem Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) zur Übernahme anbieten. Dieser Grundsatz wird in der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes vom 4. Juli 2007 (SR 510.411) erneut bekräftigt, welche weiterhin explizit auch klassifizierte Informationen des Bundes den Vorschriften der Archivgesetzgebung unterstellt.</p><p>Der Bundesrat hat im Übrigen am 23. Januar 2008 den Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern zum Umgang mit elektronischen Akten, Daten und Dokumenten zur Kenntnis genommen und ein entsprechendes Massnahmenpaket verabschiedet. Er betont die Rolle des BAR bei der Geschäftsverwaltung des Bundes (Beratung und Ausbildung der aktenführenden Stellen, prospektive Bewertung der Unterlagen) und erwartet davon eine positive Wirkung auf die Überlieferungsbildung und für die Abwehr auch von rechtlichen oder von Reputationsrisiken. Die Umsetzung der Vorschriften bleibt in der Verantwortung der Amtsleitungen.</p><p>3. Das Hauptproblem fehlender Unterlagen im BAR ist nicht in erster Linie ein Sicherungsproblem, sondern ein Problem der Geschäftsverwaltung und des Records Managements, d. h., es muss sichergestellt werden, dass in den Verwaltungsstellen die Unterlagen überhaupt in archivierungsfähiger Form entstehen, welche dann archiviert und später genutzt werden sollen.</p><p>Für das Records Management (Geschäfts- und Schriftgutverwaltung) gibt es klare Qualitätsanforderungen z. B. gemäss ISO-Norm 15489; daran orientieren sich auch Audit-Ansätze, wie sie namentlich im angelsächsischen Bereich angewandt werden. Das BAR ist gemäss BGA nicht nur zuständig für die Unterstützung der Verwaltungsstellen, sondern auch zur Inspektion deren Registraturen berechtigt. Einer strengeren Kontrolle der Verwaltungsstellen steht demnach weder rechtlich noch methodisch etwas entgegen. Bei der aktuellen Ressourcenausstattung sieht der Bundesrat keinen dringenden Bedarf, die Auditfunktion im Bereich Records Management zulasten der anderen Tätigkeiten des BAR zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wies 1997 gleich zu Beginn seiner Botschaft über das Archivierungsgesetz (97.017) auf die eminente staatspolitische Bedeutung der Archivierung von Akten hin, die im Auftrag des Bundes erstellt worden sind: "Die Möglichkeit, staatliches Handeln in seinem vollen Umfang, d. h. inklusive aller Begleitumstände, überprüfen zu können, stellt einen wichtigen Aspekt bei der Kontrolle von Regierung und Verwaltung dar. In einem demokratischen Rechtsstaat ist es erforderlich, dass diese Möglichkeit zumindest nach Ablauf einer gewissen Schutzfrist nicht nur verwaltungsinternen oder parlamentarischen Kontrollorganen, sondern grundsätzlich auch allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Medien offensteht." Das Bundesarchiv kann die hier umschriebene staatspolitische Funktion aber nur erfüllen, wenn ihm - wie im Archivierungsgesetz in Artikel 6 vorgeschrieben - sämtliche Unterlagen, einschliesslich der klassifizierten, welche nicht mehr ständig gebraucht werden, zur Übernahme angeboten werden.</p><p>Heute zeigt sich, dass diese Anbietepflicht nur auf dem Papier besteht und keine Instrumente zu deren wirksamer Durchsetzung bestehen. Zwar hat die Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen (GPDel) in ihrem Bericht vom 18. August 2003 auf die schwerwiegenden Mängel bei der Archivierung der Unterlagen des Nachrichtendienstes hingewiesen. Passiert ist am Ende aber nichts, obschon der letzte Chef der Untergruppe Nachrichtendienst gegenüber der GPDel die rechtswidrige Vernichtung von Akten in seinem Dienst gar noch explizit verteidigt hat: "Quellenschutz bedeute, dass das Material eines Partnerdienstes nach Gebrauch vernichtet und sicher nicht dem Bundesarchiv abgegeben werde." (Kapitel 8.2; nur in Klammern sei bemerkt, dass diese Behauptung allein schon durch die fein säuberlich abgelegten Gegenakten in Südafrika widerlegt wird.)</p><p>Diese unerfreuliche Erfahrung führt mich dazu, folgende grundsätzliche Fragen zu stellen:</p><p>1. Weshalb hat der Bundesrat als Geschädigter darauf verzichtet, gestützt auf Artikel 120 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannt wegen vermuteter Aktenvernichtung zu führen (siehe auch Anfrage 07.1084)?</p><p>2. Welche anderen Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit die Anbietepflicht gemäss Artikel 6 des Archivierungsgesetzes wirksam durchgesetzt und künftigen Aktenvernichtungsaktionen vorgebeugt wird?</p><p>3. Wie können die Stellung und Rolle des Schweizerischen Bundesarchivs - etwa analog der Eidgenössischen Finanzkontrolle - so gestärkt werden, dass alle historisch, sozialwissenschaftlich und staatspolitisch wichtigen Unterlagen des Bundes tatsächlich gesichert werden?</p>
    • Stopp von Aktenvernichtungsaktionen. Wirksame Massnahmen

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