Krebs durch Atomkraftwerke. Haftung
- ShortId
-
07.3817
- Id
-
20073817
- Updated
-
28.07.2023 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Krebs durch Atomkraftwerke. Haftung
- AdditionalIndexing
-
66;2841;Gesundheitsrisiko;Entschädigung;Klage vor Gericht;Krebs;Haftung;Kernkraftwerk;Atomindustrie
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K01050110, Krebs
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K05070202, Haftung
- L04K17030101, Atomindustrie
- L05K0507020201, Entschädigung
- L03K050401, Klage vor Gericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das gehäufte Auftreten von Krebs in der Umgebung von Atomkraftwerken ruft nach einer Anpassung der Haftungsbestimmungen, denn die fehlende Haftung der Atomindustrie kommt einer Subvention gleich und benachteiligt die ungefährlichen erneuerbaren Energien. ln Japan wurde die Beweislastumkehr schon vor vielen Jahren eingeführt. Ein Betroffener muss dort nicht mehr im Einzelfall beweisen, dass sein Schaden, etwa eine Krankheit, von einem bestimmten Umweltverschmutzer verursacht worden ist, sondern es genügt ein statistischer Nachweis eines Zusammenhanges zwischen Emission und Schaden. Kann ein Verursacher den statistischen Nachweis experimentell nicht widerlegen, ist er für den Schaden haftbar. Bezahlen muss er selbst dann, wenn ein Zusammenhang nicht mit 100 Prozent, sondern nur mit 95 Prozent Sicherheit schlüssig feststeht.</p>
- <p>In der erwähnten Studie des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz wird ein statistischer Zusammenhang zwischen der Wohndistanz zum Kernkraftwerk und dem Risiko, an Krebs zu erkranken, hergestellt. Es scheint, dass das Risiko mit der Nähe zu einem Kernkraftwerksstandort zunimmt.</p><p>Die Studie kann aber keine Auskunft darüber geben, wodurch dieses Risiko erhöht wird. Nach dem aktuellen strahlenbiologischen Wissensstand sind die Dosen der Direktstrahlung wie auch diejenigen von radioaktiven Abgaben eines Kernkraftwerkes dafür viel zu gering. Die Studie beschreibt denn auch lediglich eine Korrelation, aber keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Leukämiefällen und dem Wohnort in der Nähe eines Kernkraftwerkes. Zudem gibt es ausser der ionisierenden Strahlung eine Reihe von weiteren medizinischen oder biologischen Ursachen für Leukämie im Kindesalter, worauf die Studie aber nicht eingeht. Dazu gehören z. B. Immunstatus, familiäre Vererbung oder Einflüsse der Lebensgewohnheiten. Daher soll in der Schweiz eine eigene Studie durchgeführt werden, die einen allfälligen Zusammenhang zwischen der Nähe zu einem Kernkraftwerk und Krebs bei Kindern genauer untersucht (siehe auch Postulat Girod 07.3821 und Motion Rechsteiner-Basel 07.3838).</p><p>1. Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für Nuklearschäden, die durch radioaktive Materialien aus seiner Anlage verursacht werden (Art. 3 Abs. 1). Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für die Zinsen und Verfahrenskosten (Art. 3 Abs. 1 der Kernenergiehaftpflichtverordnung).</p><p>Die eidgenössischen Räte beraten zurzeit über die Totalrevision des KHG (siehe Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie; BBl 2007 5397).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, über die in der Botschaft vorgesehenen Haftungsbestimmungen (z. B. Beweislastumkehr) hinauszugehen.</p><p>2. Das KHG enthält auch Verfahrensgrundsätze für die Geltendmachung eines Schadens. Insbesondere haben die Kantone ein Gericht zu bezeichnen, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz über Klagen entscheidet, die wegen eines Nuklearschadens erhoben werden. Damit wird eine speditive und einheitliche Beurteilung der Klagen gewährleistet. In der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung hat es der Bundesrat abgelehnt, das Instrument der Sammelklage einzuführen, welches unserem Rechtssystem fremd ist (siehe BBl 2006 7290).</p><p>Es besteht kein Anlass, die bestehenden Verfahrensregelungen zu ändern und das Instrument der Sammelklage einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Risiko, an Krebs zu erkranken, nimmt zu, je näher der Wohnort bei einem Atomkraftwerk liegt. Das ist das Ergebnis einer deutschen Untersuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Die haftungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Verursacher von signifikant auftretenden Krankheiten den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie den Krankenversicherungen finanziell Entschädigung und Genugtuung für das erlittene Leid und die entstandenen Kosten leisten. Solche Haftungspflichten bei signifikanten Krankheitsbildern sind im Ausland (z. B. Japan) bereits gesetzlich eingeführt.</p><p>2. Das Instrument der Sammelklage in der Schweiz einzuführen, damit bei statistisch signifikanten Schädigungen der Gesundheit ein rationelles und gerechtes Verfahren für die Betroffenen gewährleistet werden kann.</p>
- Krebs durch Atomkraftwerke. Haftung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das gehäufte Auftreten von Krebs in der Umgebung von Atomkraftwerken ruft nach einer Anpassung der Haftungsbestimmungen, denn die fehlende Haftung der Atomindustrie kommt einer Subvention gleich und benachteiligt die ungefährlichen erneuerbaren Energien. ln Japan wurde die Beweislastumkehr schon vor vielen Jahren eingeführt. Ein Betroffener muss dort nicht mehr im Einzelfall beweisen, dass sein Schaden, etwa eine Krankheit, von einem bestimmten Umweltverschmutzer verursacht worden ist, sondern es genügt ein statistischer Nachweis eines Zusammenhanges zwischen Emission und Schaden. Kann ein Verursacher den statistischen Nachweis experimentell nicht widerlegen, ist er für den Schaden haftbar. Bezahlen muss er selbst dann, wenn ein Zusammenhang nicht mit 100 Prozent, sondern nur mit 95 Prozent Sicherheit schlüssig feststeht.</p>
- <p>In der erwähnten Studie des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz wird ein statistischer Zusammenhang zwischen der Wohndistanz zum Kernkraftwerk und dem Risiko, an Krebs zu erkranken, hergestellt. Es scheint, dass das Risiko mit der Nähe zu einem Kernkraftwerksstandort zunimmt.</p><p>Die Studie kann aber keine Auskunft darüber geben, wodurch dieses Risiko erhöht wird. Nach dem aktuellen strahlenbiologischen Wissensstand sind die Dosen der Direktstrahlung wie auch diejenigen von radioaktiven Abgaben eines Kernkraftwerkes dafür viel zu gering. Die Studie beschreibt denn auch lediglich eine Korrelation, aber keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Leukämiefällen und dem Wohnort in der Nähe eines Kernkraftwerkes. Zudem gibt es ausser der ionisierenden Strahlung eine Reihe von weiteren medizinischen oder biologischen Ursachen für Leukämie im Kindesalter, worauf die Studie aber nicht eingeht. Dazu gehören z. B. Immunstatus, familiäre Vererbung oder Einflüsse der Lebensgewohnheiten. Daher soll in der Schweiz eine eigene Studie durchgeführt werden, die einen allfälligen Zusammenhang zwischen der Nähe zu einem Kernkraftwerk und Krebs bei Kindern genauer untersucht (siehe auch Postulat Girod 07.3821 und Motion Rechsteiner-Basel 07.3838).</p><p>1. Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für Nuklearschäden, die durch radioaktive Materialien aus seiner Anlage verursacht werden (Art. 3 Abs. 1). Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für die Zinsen und Verfahrenskosten (Art. 3 Abs. 1 der Kernenergiehaftpflichtverordnung).</p><p>Die eidgenössischen Räte beraten zurzeit über die Totalrevision des KHG (siehe Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie; BBl 2007 5397).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, über die in der Botschaft vorgesehenen Haftungsbestimmungen (z. B. Beweislastumkehr) hinauszugehen.</p><p>2. Das KHG enthält auch Verfahrensgrundsätze für die Geltendmachung eines Schadens. Insbesondere haben die Kantone ein Gericht zu bezeichnen, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz über Klagen entscheidet, die wegen eines Nuklearschadens erhoben werden. Damit wird eine speditive und einheitliche Beurteilung der Klagen gewährleistet. In der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung hat es der Bundesrat abgelehnt, das Instrument der Sammelklage einzuführen, welches unserem Rechtssystem fremd ist (siehe BBl 2006 7290).</p><p>Es besteht kein Anlass, die bestehenden Verfahrensregelungen zu ändern und das Instrument der Sammelklage einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Risiko, an Krebs zu erkranken, nimmt zu, je näher der Wohnort bei einem Atomkraftwerk liegt. Das ist das Ergebnis einer deutschen Untersuchung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Die haftungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Verursacher von signifikant auftretenden Krankheiten den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie den Krankenversicherungen finanziell Entschädigung und Genugtuung für das erlittene Leid und die entstandenen Kosten leisten. Solche Haftungspflichten bei signifikanten Krankheitsbildern sind im Ausland (z. B. Japan) bereits gesetzlich eingeführt.</p><p>2. Das Instrument der Sammelklage in der Schweiz einzuführen, damit bei statistisch signifikanten Schädigungen der Gesundheit ein rationelles und gerechtes Verfahren für die Betroffenen gewährleistet werden kann.</p>
- Krebs durch Atomkraftwerke. Haftung
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