Internes Kontrollsystem

ShortId
07.3818
Id
20073818
Updated
28.07.2023 10:33
Language
de
Title
Internes Kontrollsystem
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Buchprüfung;Klein- und mittleres Unternehmen;Kontrolle;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Gesetzgeber hat das IKS im neuen Revisionsrecht erstmals erwähnt. Speziell in Artikel 728a OR wird dazu klar festgehalten: "Die Revisionsstelle prüft, ob: ... 3. ein internes Kontrollsystem existiert." </p><p>Die Botschaft hält bezüglich der Rolle der Revisionsstelle beim IKS explizit fest (23. Juni 2004, S. 4023): "Die Prüfung des IKS stellt an sich keine neue Prüfungsaufgabe der Revisionsstelle dar; der Entwurf erwähnt diesen Prüfaspekt allerdings im Gegensatz zum geltenden Recht ausdrücklich." </p><p>Durch die neue gesetzliche Regelung ergibt sich folgende Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Revision: </p><p>1. Ausgestaltung und Umsetzung des IKS (inkl. Beurteilung der Angemessenheit) liegen in der alleinigen Verantwortung des VR.</p><p>2. Die Existenzbestätigung durch die Revision erfolgt mittels Überprüfung der Dokumentation des IKS: Aus dieser muss hervorgehen, dass das Unternehmen ein IKS festgelegt und umgesetzt hat. Eine weiter gehende Prüfung der Umsetzung hat die Revision nicht vorzunehmen. Ebenso wenig prüft sie die Angemessenheit und die Wirksamkeit des IKS, und sie macht auch keine Vorgaben zum IKS. </p><p>Die Existenzprüfung ist somit eine formale Überprüfung und bezieht sich nur auf die Rechnungslegung. Es werden keine inhaltlichen Vorgaben gemacht. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene materielle Prüfung der Funktionsfähigkeit des IKS wurde in der parlamentarischen Beratung explizit abgelehnt. </p><p>Weiter gehende Pflichtprüfungen durch die Revisionsstelle, wie die Prüfung der Umsetzung von Schlüsselkontrollen, sind vom Gesetzwortlaut her nicht verlangt. Denn aufgrund des bisherigen Artikels 716a Ziffer 3 OR hat der VR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung auszugestalten. Damit hat der Verwaltungsrat explizit die Aufgabe, das IKS selbst zu definieren.</p>
  • <p>Das neue Revisionsrecht ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es sieht in Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR vor, dass die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung u. a. bestätigt, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe wird primär durch den Berufsstand bestimmt. Dieser ist jedoch in seiner Selbstregulierung und insbesondere beim Erlass sogenannter Prüfungsstandards an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. </p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen war unbestritten, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung des IKS in der Verantwortung des Verwaltungsrats liegen. Ebenso unbestritten blieb die Absicht des Gesetzgebers, den Prüfauftrag mit Blick auf die Erfahrungen in den USA nicht allzu sehr zu erweitern und insbesondere von der Revisionsstelle keine Bestätigung der Angemessenheit oder der Wirksamkeit des IKS zu verlangen. </p><p>Der Bundesrat teilt das Verständnis des Motionärs, dass die Existenzprüfung grundsätzlich durch die Überprüfung der Dokumentation des IKS erfolgt. Darüber hinaus muss aber auch geprüft werden, ob das dokumentierte IKS auch tatsächlich umgesetzt wird. Demnach ist ein IKS, das nur dokumentiert, aber den Mitarbeitenden nicht bekannt ist oder von diesen nicht umgesetzt wird, kein IKS im Sinne der neuen Bestimmung. Folglich kann die Revisionsstelle in einem solchen Fall auch nicht bestätigen, dass ein IKS existiert. </p><p>Der Motionär fordert den Bundesrat auf, zweckmässige Massnahmen zu ergreifen, um die Vorgaben des Gesetzgebers sicherzustellen. Aus Gründen des Schutzes der Investorinnen und Investoren am Kapitalmarkt ist die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zwar befugt, die Prüfungsstandards des Berufsstandes formell anzuerkennen und für verbindlich zu erklären (Art. 28 der Revisionsaufsichtsverordnung). Diese Kompetenz beschränkt sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung von Publikumsgesellschaften. Aus diesem Blickwinkel ist der Prüfungsstandard IKS in der nach den Vorgaben der RAB aktualisierten Fassung sinnvoll und wird von der RAB demnächst anerkannt.</p><p>Der Prüfungsstandard IKS wird auch für die Prüfung von Unternehmen gelten, die keine Publikumsgesellschaften sind, aber dennoch ordentlich revidiert werden. Der Entwurf berücksichtigt dies und schreibt vor, dass die Prüfungshandlungen der Grösse, der Komplexität und der Risikosituation des zu prüfenden Unternehmens anzupassen sind. Zudem wird der sogenannte integrierte Prüfansatz vorgeschrieben. Prüfungshandlungen in Bezug auf das IKS, die im Rahmen der klassischen Revision durchgeführt wurden (vgl. Art. 728a Abs. 2 OR), sind demnach bei der Existenzprüfung des IKS zu berücksichtigen und umgekehrt. </p><p>Da die RAB aufgrund ihrer gesetzlichen Kompetenzen keine Möglichkeit hat, die Selbstregulierung unter dem Blickwinkel der KMU-Verträglichkeit zu würdigen, sind die Möglichkeiten einer staatlichen Intervention auf der Stufe der Rechtsanwendung beschränkt. Demgegenüber besteht die Möglichkeit, auf Gesetzesstufe einzugreifen. Infrage käme die Anpassung oder Streichung von Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR oder ein allgemeingültiges Genehmigungsverfahren für Akte der Selbstregulierung. Mit Blick auf die Prüfungsstandards ist allerdings zu beachten, dass der Schweizer Berufsstand meist nur die international anerkannten Standards nachvollzieht. Zudem ist die Bestimmung zur Prüfung des IKS eben erst in Kraft getreten. Solange keine praktischen Erfahrungen vorliegen, erscheint daher eine Gesetzesänderung verfrüht. </p><p>Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und behält sich vor, die Sachlage zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beurteilen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 728a OR hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Revisionsstelle u. a. prüft, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) vorhanden ist. </p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zweckmässige Massnahmen zu ergreifen, damit:</p><p>- wie vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen, ausschliesslich eine formale Prüfung des IKS durch die Revisionsstelle erfolgt;</p><p>- sichergestellt wird, dass nicht über 7000 KMU-Betriebe durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene materielle Prüfung des IKS mit unzumutbaren Administrativkosten belastet werden.</p>
  • Internes Kontrollsystem
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Gesetzgeber hat das IKS im neuen Revisionsrecht erstmals erwähnt. Speziell in Artikel 728a OR wird dazu klar festgehalten: "Die Revisionsstelle prüft, ob: ... 3. ein internes Kontrollsystem existiert." </p><p>Die Botschaft hält bezüglich der Rolle der Revisionsstelle beim IKS explizit fest (23. Juni 2004, S. 4023): "Die Prüfung des IKS stellt an sich keine neue Prüfungsaufgabe der Revisionsstelle dar; der Entwurf erwähnt diesen Prüfaspekt allerdings im Gegensatz zum geltenden Recht ausdrücklich." </p><p>Durch die neue gesetzliche Regelung ergibt sich folgende Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Revision: </p><p>1. Ausgestaltung und Umsetzung des IKS (inkl. Beurteilung der Angemessenheit) liegen in der alleinigen Verantwortung des VR.</p><p>2. Die Existenzbestätigung durch die Revision erfolgt mittels Überprüfung der Dokumentation des IKS: Aus dieser muss hervorgehen, dass das Unternehmen ein IKS festgelegt und umgesetzt hat. Eine weiter gehende Prüfung der Umsetzung hat die Revision nicht vorzunehmen. Ebenso wenig prüft sie die Angemessenheit und die Wirksamkeit des IKS, und sie macht auch keine Vorgaben zum IKS. </p><p>Die Existenzprüfung ist somit eine formale Überprüfung und bezieht sich nur auf die Rechnungslegung. Es werden keine inhaltlichen Vorgaben gemacht. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene materielle Prüfung der Funktionsfähigkeit des IKS wurde in der parlamentarischen Beratung explizit abgelehnt. </p><p>Weiter gehende Pflichtprüfungen durch die Revisionsstelle, wie die Prüfung der Umsetzung von Schlüsselkontrollen, sind vom Gesetzwortlaut her nicht verlangt. Denn aufgrund des bisherigen Artikels 716a Ziffer 3 OR hat der VR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung auszugestalten. Damit hat der Verwaltungsrat explizit die Aufgabe, das IKS selbst zu definieren.</p>
    • <p>Das neue Revisionsrecht ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es sieht in Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR vor, dass die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung u. a. bestätigt, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe wird primär durch den Berufsstand bestimmt. Dieser ist jedoch in seiner Selbstregulierung und insbesondere beim Erlass sogenannter Prüfungsstandards an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. </p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen war unbestritten, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung des IKS in der Verantwortung des Verwaltungsrats liegen. Ebenso unbestritten blieb die Absicht des Gesetzgebers, den Prüfauftrag mit Blick auf die Erfahrungen in den USA nicht allzu sehr zu erweitern und insbesondere von der Revisionsstelle keine Bestätigung der Angemessenheit oder der Wirksamkeit des IKS zu verlangen. </p><p>Der Bundesrat teilt das Verständnis des Motionärs, dass die Existenzprüfung grundsätzlich durch die Überprüfung der Dokumentation des IKS erfolgt. Darüber hinaus muss aber auch geprüft werden, ob das dokumentierte IKS auch tatsächlich umgesetzt wird. Demnach ist ein IKS, das nur dokumentiert, aber den Mitarbeitenden nicht bekannt ist oder von diesen nicht umgesetzt wird, kein IKS im Sinne der neuen Bestimmung. Folglich kann die Revisionsstelle in einem solchen Fall auch nicht bestätigen, dass ein IKS existiert. </p><p>Der Motionär fordert den Bundesrat auf, zweckmässige Massnahmen zu ergreifen, um die Vorgaben des Gesetzgebers sicherzustellen. Aus Gründen des Schutzes der Investorinnen und Investoren am Kapitalmarkt ist die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zwar befugt, die Prüfungsstandards des Berufsstandes formell anzuerkennen und für verbindlich zu erklären (Art. 28 der Revisionsaufsichtsverordnung). Diese Kompetenz beschränkt sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung von Publikumsgesellschaften. Aus diesem Blickwinkel ist der Prüfungsstandard IKS in der nach den Vorgaben der RAB aktualisierten Fassung sinnvoll und wird von der RAB demnächst anerkannt.</p><p>Der Prüfungsstandard IKS wird auch für die Prüfung von Unternehmen gelten, die keine Publikumsgesellschaften sind, aber dennoch ordentlich revidiert werden. Der Entwurf berücksichtigt dies und schreibt vor, dass die Prüfungshandlungen der Grösse, der Komplexität und der Risikosituation des zu prüfenden Unternehmens anzupassen sind. Zudem wird der sogenannte integrierte Prüfansatz vorgeschrieben. Prüfungshandlungen in Bezug auf das IKS, die im Rahmen der klassischen Revision durchgeführt wurden (vgl. Art. 728a Abs. 2 OR), sind demnach bei der Existenzprüfung des IKS zu berücksichtigen und umgekehrt. </p><p>Da die RAB aufgrund ihrer gesetzlichen Kompetenzen keine Möglichkeit hat, die Selbstregulierung unter dem Blickwinkel der KMU-Verträglichkeit zu würdigen, sind die Möglichkeiten einer staatlichen Intervention auf der Stufe der Rechtsanwendung beschränkt. Demgegenüber besteht die Möglichkeit, auf Gesetzesstufe einzugreifen. Infrage käme die Anpassung oder Streichung von Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 OR oder ein allgemeingültiges Genehmigungsverfahren für Akte der Selbstregulierung. Mit Blick auf die Prüfungsstandards ist allerdings zu beachten, dass der Schweizer Berufsstand meist nur die international anerkannten Standards nachvollzieht. Zudem ist die Bestimmung zur Prüfung des IKS eben erst in Kraft getreten. Solange keine praktischen Erfahrungen vorliegen, erscheint daher eine Gesetzesänderung verfrüht. </p><p>Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und behält sich vor, die Sachlage zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beurteilen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 728a OR hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Revisionsstelle u. a. prüft, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) vorhanden ist. </p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zweckmässige Massnahmen zu ergreifen, damit:</p><p>- wie vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen, ausschliesslich eine formale Prüfung des IKS durch die Revisionsstelle erfolgt;</p><p>- sichergestellt wird, dass nicht über 7000 KMU-Betriebe durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene materielle Prüfung des IKS mit unzumutbaren Administrativkosten belastet werden.</p>
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