Ausbau des Autobahnnetzes. Grosse Überquerung des Genferseebeckens
- ShortId
-
07.3820
- Id
-
20073820
- Updated
-
28.07.2023 09:54
- Language
-
de
- Title
-
Ausbau des Autobahnnetzes. Grosse Überquerung des Genferseebeckens
- AdditionalIndexing
-
48;Strassennetz;Autobahn;Nationalstrassenbau;Schnellstrasse;Verkehrsinfrastruktur;Fonds;Genf (Kanton);Finanzierung
- 1
-
- L05K1803010201, Autobahn
- L06K070503010401, Nationalstrassenbau
- L04K18030102, Strassennetz
- L03K110902, Finanzierung
- L05K0301010106, Genf (Kanton)
- L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
- L04K11090203, Fonds
- L05K1803010208, Schnellstrasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (IFG; SR 725.13) regelt die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Der Botschaftstext (BBl 2006 763ff.) hält diesbezüglich fest, dass es sich bei Engpassbeseitigungen nach diesem Gesetz um "Fahrstreifenergänzungen von mehr als zwei Kilometern Länge am bestehenden Nationalstrassennetz" handelt. Die Finanzierung aus dem Infrastrukturfonds ist somit ausgeschlossen, wenn es sich um (grundsätzlich) neue Nationalstrassenabschnitte handelt. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Projekt folgende Bedingungen erfüllen muss, damit es im Sinne einer Beseitigung eines Engpasses durch den Fonds finanziert werden kann:</p><p>a. Für seine Realisierung ist keine Anpassung des Netzbeschlusses vom 21. Juni 1960 notwendig.</p><p>b. Der neue Fahrstreifen darf - im Sinne einer Fahrstreifenergänzung - nicht zu weit vom bestehenden Trassee entfernt sein.</p><p>2. Im Fall der grossen Überquerung des Genferseebeckens ist eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz notwendig. Die Finanzierung des Projektes kann folglich nicht durch den Infrastrukturfonds erfolgen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 IFG sind die Einlagen in den Infrastrukturfonds jedoch so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung über genügend Mittel verfügen. In diesem Rahmen könnte die grosse Überquerung des Genferseebeckens grundsätzlich auch vor 2028 finanziert werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Projekt in Konkurrenz zu anderen, ähnlichen Strassenbauprojekten befindet und dass sich der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme bemisst, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer; SR 725.116.2).</p><p>3. Das Projekt der grossen Überquerung des Genferseebeckens wird im Rahmen einer Gesamtschau über die baulichen Massnahmen zur Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes studiert. Die entsprechenden Arbeiten werden momentan durch das Bundesamt für Strassen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 wird der Bund Eigentümer des Nationalstrassennetzes. Er wird - über das zuständige Bundesamt für Strassen - Betrieb, Unterhalt, Ausbau (Beseitigung von Engpässen im Sinne des Infrastrukturfondsgesetzes) und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Bau von zusätzlichen Autobahnabschnitten) gewährleisten. Im Sinne der NFA trägt der Bund neu konsequenterweise auch sämtliche dabei entstehenden (erheblichen) Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass neue Autobahnabschnitte, die zusätzlich zu den in der "Liste der schweizerischen Nationalstrassen" (Anhang zum Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz) aufgeführten Autobahnabschnitten gebaut werden sollen, nicht mit dem gesperrten Kredit in der Höhe von 5,5 Milliarden Franken finanziert werden können, der nach dem Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz bestimmt ist?</p><p>2. Wird die vom Genfer Regierungsrat projektierte grosse Überquerung des Genferseebeckens als neuer Autobahnabschnitt betrachtet? Wenn ja, würde dies bedeuten, dass diese Ergänzung zum Autobahnring in der Agglomeration von Genf nicht vor 2028 (Zeitpunkt der Auflösung des Infrastrukturfonds) durch den Bund finanziert werden könnte, was wiederum die Eröffnung des Abschnittes auf frühestens 2035 verschieben würde?</p><p>3. In welcher Etappe des politischen Entscheidungsprozesses wird die Aufnahme der grossen Überquerung des Genferseebeckens in die Liste der schweizerischen Nationalstrassen geprüft und geplant? In welcher Etappe wird die grosse Überquerung des Genferseebeckens beschlossen?</p>
- Ausbau des Autobahnnetzes. Grosse Überquerung des Genferseebeckens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (IFG; SR 725.13) regelt die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. Der Botschaftstext (BBl 2006 763ff.) hält diesbezüglich fest, dass es sich bei Engpassbeseitigungen nach diesem Gesetz um "Fahrstreifenergänzungen von mehr als zwei Kilometern Länge am bestehenden Nationalstrassennetz" handelt. Die Finanzierung aus dem Infrastrukturfonds ist somit ausgeschlossen, wenn es sich um (grundsätzlich) neue Nationalstrassenabschnitte handelt. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Projekt folgende Bedingungen erfüllen muss, damit es im Sinne einer Beseitigung eines Engpasses durch den Fonds finanziert werden kann:</p><p>a. Für seine Realisierung ist keine Anpassung des Netzbeschlusses vom 21. Juni 1960 notwendig.</p><p>b. Der neue Fahrstreifen darf - im Sinne einer Fahrstreifenergänzung - nicht zu weit vom bestehenden Trassee entfernt sein.</p><p>2. Im Fall der grossen Überquerung des Genferseebeckens ist eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz notwendig. Die Finanzierung des Projektes kann folglich nicht durch den Infrastrukturfonds erfolgen.</p><p>Nach Artikel 2 Absatz 3 IFG sind die Einlagen in den Infrastrukturfonds jedoch so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 3 der Bundesverfassung über genügend Mittel verfügen. In diesem Rahmen könnte die grosse Überquerung des Genferseebeckens grundsätzlich auch vor 2028 finanziert werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Projekt in Konkurrenz zu anderen, ähnlichen Strassenbauprojekten befindet und dass sich der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme bemisst, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer; SR 725.116.2).</p><p>3. Das Projekt der grossen Überquerung des Genferseebeckens wird im Rahmen einer Gesamtschau über die baulichen Massnahmen zur Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes studiert. Die entsprechenden Arbeiten werden momentan durch das Bundesamt für Strassen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 wird der Bund Eigentümer des Nationalstrassennetzes. Er wird - über das zuständige Bundesamt für Strassen - Betrieb, Unterhalt, Ausbau (Beseitigung von Engpässen im Sinne des Infrastrukturfondsgesetzes) und Erweiterung des Nationalstrassennetzes (Bau von zusätzlichen Autobahnabschnitten) gewährleisten. Im Sinne der NFA trägt der Bund neu konsequenterweise auch sämtliche dabei entstehenden (erheblichen) Kosten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass neue Autobahnabschnitte, die zusätzlich zu den in der "Liste der schweizerischen Nationalstrassen" (Anhang zum Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz) aufgeführten Autobahnabschnitten gebaut werden sollen, nicht mit dem gesperrten Kredit in der Höhe von 5,5 Milliarden Franken finanziert werden können, der nach dem Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz bestimmt ist?</p><p>2. Wird die vom Genfer Regierungsrat projektierte grosse Überquerung des Genferseebeckens als neuer Autobahnabschnitt betrachtet? Wenn ja, würde dies bedeuten, dass diese Ergänzung zum Autobahnring in der Agglomeration von Genf nicht vor 2028 (Zeitpunkt der Auflösung des Infrastrukturfonds) durch den Bund finanziert werden könnte, was wiederum die Eröffnung des Abschnittes auf frühestens 2035 verschieben würde?</p><p>3. In welcher Etappe des politischen Entscheidungsprozesses wird die Aufnahme der grossen Überquerung des Genferseebeckens in die Liste der schweizerischen Nationalstrassen geprüft und geplant? In welcher Etappe wird die grosse Überquerung des Genferseebeckens beschlossen?</p>
- Ausbau des Autobahnnetzes. Grosse Überquerung des Genferseebeckens
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