Unbehandelte Paletten als Holzbrennstoffe

ShortId
07.3844
Id
20073844
Updated
28.07.2023 05:19
Language
de
Title
Unbehandelte Paletten als Holzbrennstoffe
AdditionalIndexing
52;Verordnung;Brennholz;Staub;Abfallbeseitigung;Luftreinhaltung
1
  • L05K0705040102, Brennholz
  • L04K06010411, Luftreinhaltung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K060201010102, Staub
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Zielsetzung, übermässige Feinstaubbelastungen zu reduzieren, hat der Bundesrat die Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung auf den 1. September 2007 in Kraft gesetzt. Viele der geänderten Bestimmungen sind zielführend, nicht jedoch die Änderung von Anhang 5 (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe) Ziffer 31 Absatz 2, in welchem Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten nicht mehr als Holzbrennstoffe anerkannt wird. Für eine solche Bestimmung gibt es bei einer gesamtheitlichen Betrachtung keine nachvollziehbaren Gründe, im Gegenteil. Gerade aus der Sicht der Nachhaltigkeit stellen unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz einen durchaus wertvollen Heizstoff dar. Können diese Materialien nicht einer Verwendung als Brennstoff zugeführt werden, müssen sie in Kehrichtverbrennungsanlagen vernichtet werden, wodurch ihr energetisches Potenzial massiv vermindert wird, da sie nur teilweise als Wärme genutzt werden können. Zudem bedeutet der Transport für die Anlieferung einen zusätzlichen energetischen und finanziellen Aufwand - die Massnahmen der Luftreinhalte-Verordnung stehen damit im Widerspruch zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung nach Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Forderung nach Zulassung der erwähnten Materialien als Brennstoffe bezieht sich ausdrücklich auf unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz, denen keine chemischen Substanzen irgendwelcher Art zugefügt worden sind. Diese Einschränkung geht damit sogar über die Vorschriften in Buchstabe c von Ziffer 31 Absatz 1 hinaus, welche bloss druckimprägnierte und mit halogenorganischen Verbindungen beschichtete Behandlungen erfasst. Eine Kontrolle der Warenflüsse und damit die Selektion von verunreinigtem Holz sind heute problemlos machbar.</p>
  • <p>Der Motionär möchte die Verbrennung von unbehandelten Paletten und Verpackungen aus Massivholz zur Wärmegewinnung in jeder Art von Holzfeuerungen zulassen. Dies ist nach den heutigen Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nicht erlaubt. Nach der seit 1992 geltenden Version der LRV wird zwischen naturbelassenem Holz, Restholz sowie Altholz unterschieden. Massgebend ist dabei die Herkunft des Holzes. Reines Holz aus dem Wald gilt als naturbelassenes Holz. Produktionsreste aus der holzverarbeitenden Industrie gelten als Restholz. Bereits einmal gebrauchtes Holz ist per Definition Altholz. Altholz darf nicht in einer Holzfeuerung verbrannt werden. Dies gilt auch für "Altholz aus Verpackungen" und somit für Ein- und Mehrwegpaletten. Die LRV-Änderung vom 4. Juli 2007 präzisiert mit dem Zusatz "einschliesslich Paletten" lediglich diese seit 1992 geltende Regelung.</p><p>Grundsätzlich könnten in einer modernen Holzfeuerung natürlich auch unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz verbrannt werden. Wollte man dies zulassen, müsste allerdings die Definition für Holzbrennstoffe geändert werden. Reines naturbelassenes Holz käme nicht nur aus dem Wald oder einer Sägerei, sondern könnte auch "besonders sauberes Altholz" sein. Problematisch an diesem Konzept ist die praktische Kontrolle im Vollzug.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz diesem Kontrollanspruch genügen würden. Mehrfach benutzte Holzpaletten sind häufig stark verschmutzt und mit Schadstoffen kontaminiert. Dies gilt auch für übrige Verpackungsmaterialien aus Holz, wie Kisten, Harassen oder ähnliche Gebinde. Viele Gebinde aus Holz werden zudem zum Schutz vor Insekten und Fäulnis chemisch behandelt. Alle diese Holzabfälle können visuell nicht mehr eindeutig von unbehandeltem Massivholz unterschieden werden. Sie müssen weiterhin als Altholz deklariert und entsprechend verbrannt werden.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz als Holzbrennstoff zuzulassen. Dazu müssen diese als Restholz im Sinne von Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe c LRV anerkannt werden. Der Bundesrat ist bereit, eine entsprechende Änderung von Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe c LRV in die Wege zu leiten.</p><p>Aus den obendargelegten Gründen gilt diese Änderung jedoch nicht für Mehrwegpaletten aus Holz. Folglich muss die Motion aus formalen Gründen in ihrer Gesamtheit abgelehnt werden. Sollte die Motion dennoch angenommen werden, wird der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Luftreinhalte-Verordnung dahingehend anzupassen, dass unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz wieder in die Liste der zugelassenen Holzbrennstoffe aufgenommen werden.</p>
  • Unbehandelte Paletten als Holzbrennstoffe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Zielsetzung, übermässige Feinstaubbelastungen zu reduzieren, hat der Bundesrat die Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung auf den 1. September 2007 in Kraft gesetzt. Viele der geänderten Bestimmungen sind zielführend, nicht jedoch die Änderung von Anhang 5 (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe) Ziffer 31 Absatz 2, in welchem Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten nicht mehr als Holzbrennstoffe anerkannt wird. Für eine solche Bestimmung gibt es bei einer gesamtheitlichen Betrachtung keine nachvollziehbaren Gründe, im Gegenteil. Gerade aus der Sicht der Nachhaltigkeit stellen unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz einen durchaus wertvollen Heizstoff dar. Können diese Materialien nicht einer Verwendung als Brennstoff zugeführt werden, müssen sie in Kehrichtverbrennungsanlagen vernichtet werden, wodurch ihr energetisches Potenzial massiv vermindert wird, da sie nur teilweise als Wärme genutzt werden können. Zudem bedeutet der Transport für die Anlieferung einen zusätzlichen energetischen und finanziellen Aufwand - die Massnahmen der Luftreinhalte-Verordnung stehen damit im Widerspruch zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung nach Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Forderung nach Zulassung der erwähnten Materialien als Brennstoffe bezieht sich ausdrücklich auf unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz, denen keine chemischen Substanzen irgendwelcher Art zugefügt worden sind. Diese Einschränkung geht damit sogar über die Vorschriften in Buchstabe c von Ziffer 31 Absatz 1 hinaus, welche bloss druckimprägnierte und mit halogenorganischen Verbindungen beschichtete Behandlungen erfasst. Eine Kontrolle der Warenflüsse und damit die Selektion von verunreinigtem Holz sind heute problemlos machbar.</p>
    • <p>Der Motionär möchte die Verbrennung von unbehandelten Paletten und Verpackungen aus Massivholz zur Wärmegewinnung in jeder Art von Holzfeuerungen zulassen. Dies ist nach den heutigen Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nicht erlaubt. Nach der seit 1992 geltenden Version der LRV wird zwischen naturbelassenem Holz, Restholz sowie Altholz unterschieden. Massgebend ist dabei die Herkunft des Holzes. Reines Holz aus dem Wald gilt als naturbelassenes Holz. Produktionsreste aus der holzverarbeitenden Industrie gelten als Restholz. Bereits einmal gebrauchtes Holz ist per Definition Altholz. Altholz darf nicht in einer Holzfeuerung verbrannt werden. Dies gilt auch für "Altholz aus Verpackungen" und somit für Ein- und Mehrwegpaletten. Die LRV-Änderung vom 4. Juli 2007 präzisiert mit dem Zusatz "einschliesslich Paletten" lediglich diese seit 1992 geltende Regelung.</p><p>Grundsätzlich könnten in einer modernen Holzfeuerung natürlich auch unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz verbrannt werden. Wollte man dies zulassen, müsste allerdings die Definition für Holzbrennstoffe geändert werden. Reines naturbelassenes Holz käme nicht nur aus dem Wald oder einer Sägerei, sondern könnte auch "besonders sauberes Altholz" sein. Problematisch an diesem Konzept ist die praktische Kontrolle im Vollzug.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz diesem Kontrollanspruch genügen würden. Mehrfach benutzte Holzpaletten sind häufig stark verschmutzt und mit Schadstoffen kontaminiert. Dies gilt auch für übrige Verpackungsmaterialien aus Holz, wie Kisten, Harassen oder ähnliche Gebinde. Viele Gebinde aus Holz werden zudem zum Schutz vor Insekten und Fäulnis chemisch behandelt. Alle diese Holzabfälle können visuell nicht mehr eindeutig von unbehandeltem Massivholz unterschieden werden. Sie müssen weiterhin als Altholz deklariert und entsprechend verbrannt werden.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz als Holzbrennstoff zuzulassen. Dazu müssen diese als Restholz im Sinne von Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe c LRV anerkannt werden. Der Bundesrat ist bereit, eine entsprechende Änderung von Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe c LRV in die Wege zu leiten.</p><p>Aus den obendargelegten Gründen gilt diese Änderung jedoch nicht für Mehrwegpaletten aus Holz. Folglich muss die Motion aus formalen Gründen in ihrer Gesamtheit abgelehnt werden. Sollte die Motion dennoch angenommen werden, wird der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Luftreinhalte-Verordnung dahingehend anzupassen, dass unbehandelte Paletten und Verpackungen aus Massivholz wieder in die Liste der zugelassenen Holzbrennstoffe aufgenommen werden.</p>
    • Unbehandelte Paletten als Holzbrennstoffe

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