Statistische Erfassung des Waffenmissbrauchs

ShortId
07.3845
Id
20073845
Updated
27.07.2023 21:24
Language
de
Title
Statistische Erfassung des Waffenmissbrauchs
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Tötung;Missbrauch;Kriminalität;Feuerwaffe;Gewalt;Freitod;Waffenbesitz;Statistik
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K020218, Statistik
  • L06K050102010306, Tötung
  • L04K01010206, Freitod
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Ständerat hat am 2. Dezember 2002 das Postulat 02.3441, "Kriminalstatistik und Waffendelikte", überwiesen, das den Bundesrat beauftragte, kantonale Statistiken über Verbrechen und Delikte zu erstellen, die mit Waffengewalt begangen wurden. In den Statistiken sollen Militär- und Zivilwaffen, Privaten überlassene Ordonnanzwaffen sowie Sammlerstücke und Schützenwaffen berücksichtigt werden. Auch muss in den Statistiken zwischen legal und illegal erworbenen Waffen unterschieden werden.</p><p>Heute stellen wir fest, dass der Bundesrat dieses Postulat schubladisierte und nach wie vor keine Klarheit über den Umfang der Missbrauchsfälle namentlich auch mit Armeewaffen besteht. Das Bundesamt für Statistik weist zwar gestützt auf entsprechende Meldungen der Kantone in seiner Todesfallstatistik aus, wie viele Menschen sich mit Feuerwaffen das Leben nehmen. Auch geht aus der polizeilichen Kriminalstatistik hervor, wie viele Menschen durch Feuerwaffen getötet werden. In diesen Statistiken wird aber nicht zwischen Militärwaffen und Privatwaffen (inklusive der zu Eigentum überlassenen Ordonnanzwaffen) differenziert. Angesichts der laufenden Diskussion über die Frage, ob Armeewaffen weiterhin nach Hause abgegeben und austretenden Angehörigen der Armee überlassen werden sollen, besteht ein starkes öffentliches Interesse an aussagekräftigen Statistiken in diesem Bereich.</p>
  • <p>Seit der Annahme des Postulates Berger 02.3441 durch den Bundesrat sind verschiedene Massnahmen evaluiert worden, um die Erfassung der gewünschten Daten zu Waffendelikten sicherzustellen.</p><p>Einerseits wurde im Rahmen der "nationalen" Revision des Waffengesetzes die Einrichtung eines zentralen Waffenregisters geprüft. Aufgrund der überwiegend negativen Stellungnahmen beschloss der Bundesrat jedoch, auf dessen Einführung zu verzichten und sich auf die von der EG-Waffenrichtlinie geforderten Instrumente zu beschränken.</p><p>Andererseits war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Revision der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vorgesehen, die umfassendere Daten zu den verwendeten Tathilfsmitteln liefern sollte. Am 6. April 2006 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren in Übereinkunft mit den beteiligten Departementen, EJPD und EDI, entschieden, das Revisionskonzept für die PKS des Bundesamtes für Statistik (BFS) auf nationaler Ebene umzusetzen. Seit Beginn 2006 sind die Kantone sukzessive daran, ihre Systeme auf die neue Statistik auszurichten und ihre Erfassungspraxis auf den gemeinsamen Standard umzustellen. Gemäss Projektplan sind die gesamtschweizerische Betriebsaufnahme im Jahr 2009 und die erstmalige Publikation der neuen PKS im Jahre 2010 vorgesehen. Zu den einzelnen Ziffern nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Zukünftig werden mit der neuen PKS wesentlich detailliertere Daten vorliegen: Zum einen ist eine Unterscheidung von militärischen und anderen Schusswaffen vorgesehen, wenn diese von den Polizeibehörden eindeutig vorgenommen werden kann. Zum anderen wird erkennbar sein, ob im gleichen Fall nebst einer Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch oder das Militärstrafgesetz zusätzlich ein Verstoss gegen das Waffengesetz registriert wurde. Sofern die Kantonspolizeien zudem Suizidfälle in ihrem Informationssystem aufnehmen (fakultative Aufnahme, da kein strafrechtlicher Straftatbestand), werden auch diese mit den entsprechenden Details ausgewiesen werden können. Das BFS wird die Frage der Feuerwaffensuizide in den Projektgremien der PKS diskutieren und eine vollständige Erfassung der Feuerwaffensuizide, begangen mit Militärwaffen und mit Privatwaffen, prüfen.</p><p>2. Die Anzahl der von den Kantonspolizeien und der Militärpolizei als gestohlen oder vermisst gemeldeten Feuerwaffen kann bereits heute über das nationale Fahndungssystem Ripol bezogen werden. Lediglich eine sehr geringfügige Menge von nicht genauer spezifizierbaren Waffen - insbesondere ohne Seriennummer - wird von etlichen Kantonen nicht ausgeschrieben.</p><p>3. In der Geschäftskontrolle der Kanzleien der Militärgerichte werden zwar alle Militärstrafverfahren erfasst. Diese Geschäftskontrolle folgt jedoch anderen Bedarfskriterien; daneben wird keine systematische Statistik zu einzelnen Fallkategorien geführt. Anzumerken ist zudem, dass in der Regel weder von Armeeangehörigen ausserhalb des Militärdienstes mit persönlichen Dienstwaffen begangene Straftaten noch solche, die durch Personen mit zu Privateigentum überlassenen Armeewaffen verübt werden, in die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit fallen. Der allenfalls zusätzlich zu beurteilende, mit Blick auf das Gesamtstrafmass nachrangige und unter die Militärgerichtsbarkeit fallende Straftatbestand des "Missbrauchs und der Verschleuderung" von Waffen und Munition wird vom Oberauditor in der Praxis an die für das Hauptstrafverfahren zuständige zivile Gerichtsbarkeit abgetreten. Das Oberauditorat führt über derartige Verfahrensabtretungen keine systematische Statistik.</p><p>Aufgrund der geschilderten Ausgangslage ist davon auszugehen, dass etliche interessierende Fälle auch kantonspolizeilich registriert sind und eine Doppelzählung mit der PKS die Folge wäre. Zudem ist die Publikation einer Liste von einzelnen Missbrauchsfällen auch aus Datenschutzgründen problematisch.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates wird mit der neuen PKS (BFS) und den bereits verfügbaren Daten des Fahndungssystems Ripol (Fedpol) eine ausreichende - wenn auch nicht ganz dem gewünschten Detaillierungsgrad der Motion entsprechende - Datenlage verfügbar werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine differenzierte Statistik über den Waffenmissbrauch zu erheben und zu veröffentlichen. Namentlich ist periodisch (z. B. jährlich) auszuweisen:</p><p>1. die Anzahl Feuerwaffensuizide und die Anzahl Feuerwaffentötungen, begangen mit Militärwaffen und begangen mit Privatwaffen;</p><p>2. die Anzahl gestohlener oder vermisster Feuerwaffen, ausgeschrieben in der nationalen Liste der Sachfahndungen und ausgeschrieben allein auf kantonaler Ebene;</p><p>3. eine Liste Missbrauchsfälle mit Armeewaffen innerhalb und ausserhalb des Militärdienstes, die dem Oberauditorat bekannt sind, einschliesslich Fällen, die an Zivilgerichte abgetreten oder mit einer vorläufigen Beweisaufnahme abgeschlossen werden.</p>
  • Statistische Erfassung des Waffenmissbrauchs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ständerat hat am 2. Dezember 2002 das Postulat 02.3441, "Kriminalstatistik und Waffendelikte", überwiesen, das den Bundesrat beauftragte, kantonale Statistiken über Verbrechen und Delikte zu erstellen, die mit Waffengewalt begangen wurden. In den Statistiken sollen Militär- und Zivilwaffen, Privaten überlassene Ordonnanzwaffen sowie Sammlerstücke und Schützenwaffen berücksichtigt werden. Auch muss in den Statistiken zwischen legal und illegal erworbenen Waffen unterschieden werden.</p><p>Heute stellen wir fest, dass der Bundesrat dieses Postulat schubladisierte und nach wie vor keine Klarheit über den Umfang der Missbrauchsfälle namentlich auch mit Armeewaffen besteht. Das Bundesamt für Statistik weist zwar gestützt auf entsprechende Meldungen der Kantone in seiner Todesfallstatistik aus, wie viele Menschen sich mit Feuerwaffen das Leben nehmen. Auch geht aus der polizeilichen Kriminalstatistik hervor, wie viele Menschen durch Feuerwaffen getötet werden. In diesen Statistiken wird aber nicht zwischen Militärwaffen und Privatwaffen (inklusive der zu Eigentum überlassenen Ordonnanzwaffen) differenziert. Angesichts der laufenden Diskussion über die Frage, ob Armeewaffen weiterhin nach Hause abgegeben und austretenden Angehörigen der Armee überlassen werden sollen, besteht ein starkes öffentliches Interesse an aussagekräftigen Statistiken in diesem Bereich.</p>
    • <p>Seit der Annahme des Postulates Berger 02.3441 durch den Bundesrat sind verschiedene Massnahmen evaluiert worden, um die Erfassung der gewünschten Daten zu Waffendelikten sicherzustellen.</p><p>Einerseits wurde im Rahmen der "nationalen" Revision des Waffengesetzes die Einrichtung eines zentralen Waffenregisters geprüft. Aufgrund der überwiegend negativen Stellungnahmen beschloss der Bundesrat jedoch, auf dessen Einführung zu verzichten und sich auf die von der EG-Waffenrichtlinie geforderten Instrumente zu beschränken.</p><p>Andererseits war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Revision der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vorgesehen, die umfassendere Daten zu den verwendeten Tathilfsmitteln liefern sollte. Am 6. April 2006 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren in Übereinkunft mit den beteiligten Departementen, EJPD und EDI, entschieden, das Revisionskonzept für die PKS des Bundesamtes für Statistik (BFS) auf nationaler Ebene umzusetzen. Seit Beginn 2006 sind die Kantone sukzessive daran, ihre Systeme auf die neue Statistik auszurichten und ihre Erfassungspraxis auf den gemeinsamen Standard umzustellen. Gemäss Projektplan sind die gesamtschweizerische Betriebsaufnahme im Jahr 2009 und die erstmalige Publikation der neuen PKS im Jahre 2010 vorgesehen. Zu den einzelnen Ziffern nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Zukünftig werden mit der neuen PKS wesentlich detailliertere Daten vorliegen: Zum einen ist eine Unterscheidung von militärischen und anderen Schusswaffen vorgesehen, wenn diese von den Polizeibehörden eindeutig vorgenommen werden kann. Zum anderen wird erkennbar sein, ob im gleichen Fall nebst einer Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch oder das Militärstrafgesetz zusätzlich ein Verstoss gegen das Waffengesetz registriert wurde. Sofern die Kantonspolizeien zudem Suizidfälle in ihrem Informationssystem aufnehmen (fakultative Aufnahme, da kein strafrechtlicher Straftatbestand), werden auch diese mit den entsprechenden Details ausgewiesen werden können. Das BFS wird die Frage der Feuerwaffensuizide in den Projektgremien der PKS diskutieren und eine vollständige Erfassung der Feuerwaffensuizide, begangen mit Militärwaffen und mit Privatwaffen, prüfen.</p><p>2. Die Anzahl der von den Kantonspolizeien und der Militärpolizei als gestohlen oder vermisst gemeldeten Feuerwaffen kann bereits heute über das nationale Fahndungssystem Ripol bezogen werden. Lediglich eine sehr geringfügige Menge von nicht genauer spezifizierbaren Waffen - insbesondere ohne Seriennummer - wird von etlichen Kantonen nicht ausgeschrieben.</p><p>3. In der Geschäftskontrolle der Kanzleien der Militärgerichte werden zwar alle Militärstrafverfahren erfasst. Diese Geschäftskontrolle folgt jedoch anderen Bedarfskriterien; daneben wird keine systematische Statistik zu einzelnen Fallkategorien geführt. Anzumerken ist zudem, dass in der Regel weder von Armeeangehörigen ausserhalb des Militärdienstes mit persönlichen Dienstwaffen begangene Straftaten noch solche, die durch Personen mit zu Privateigentum überlassenen Armeewaffen verübt werden, in die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit fallen. Der allenfalls zusätzlich zu beurteilende, mit Blick auf das Gesamtstrafmass nachrangige und unter die Militärgerichtsbarkeit fallende Straftatbestand des "Missbrauchs und der Verschleuderung" von Waffen und Munition wird vom Oberauditor in der Praxis an die für das Hauptstrafverfahren zuständige zivile Gerichtsbarkeit abgetreten. Das Oberauditorat führt über derartige Verfahrensabtretungen keine systematische Statistik.</p><p>Aufgrund der geschilderten Ausgangslage ist davon auszugehen, dass etliche interessierende Fälle auch kantonspolizeilich registriert sind und eine Doppelzählung mit der PKS die Folge wäre. Zudem ist die Publikation einer Liste von einzelnen Missbrauchsfällen auch aus Datenschutzgründen problematisch.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates wird mit der neuen PKS (BFS) und den bereits verfügbaren Daten des Fahndungssystems Ripol (Fedpol) eine ausreichende - wenn auch nicht ganz dem gewünschten Detaillierungsgrad der Motion entsprechende - Datenlage verfügbar werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine differenzierte Statistik über den Waffenmissbrauch zu erheben und zu veröffentlichen. Namentlich ist periodisch (z. B. jährlich) auszuweisen:</p><p>1. die Anzahl Feuerwaffensuizide und die Anzahl Feuerwaffentötungen, begangen mit Militärwaffen und begangen mit Privatwaffen;</p><p>2. die Anzahl gestohlener oder vermisster Feuerwaffen, ausgeschrieben in der nationalen Liste der Sachfahndungen und ausgeschrieben allein auf kantonaler Ebene;</p><p>3. eine Liste Missbrauchsfälle mit Armeewaffen innerhalb und ausserhalb des Militärdienstes, die dem Oberauditorat bekannt sind, einschliesslich Fällen, die an Zivilgerichte abgetreten oder mit einer vorläufigen Beweisaufnahme abgeschlossen werden.</p>
    • Statistische Erfassung des Waffenmissbrauchs

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