Geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für straffällige Jugendliche

ShortId
07.3849
Id
20073849
Updated
27.07.2023 19:16
Language
de
Title
Geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für straffällige Jugendliche
AdditionalIndexing
12;junger Mensch;Inhaftierung;Justizvollzugsanstalt;Beziehung Bund-Kanton;Jugendstrafrecht
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das neue Jugendstrafrecht sieht erweiterte Möglichkeiten für Freiheitsstrafen und den Massnahmenvollzug vor. Es ist also damit zu rechnen, dass vermehrt Bedarf nach entsprechenden Vollzugsplätzen besteht. Es ist unbestritten, dass Jugendstraf- und -massnahmenvollzug in geeigneten Einrichtungen durchzuführen ist, in denen den Erziehungs- und Therapieansprüchen der Jugendlichen Rechnung getragen wird. Dabei ist auch darauf zu achten, dass geschlossene Einrichtungen vorhanden sind, die für die Unterbringung von gefährlichen oder fluchtgefährlichen Jugendlichen geeignet sind. Zurzeit gibt es in der ganzen Schweiz kaum angemessene Vollzugsplätze. Im Kanton Zürich ist ein entsprechendes Projekt zum Ausbau des Massnahmenzentrums Uitikon mit 16 Plätzen auf 2010 geplant. Es ist aber angemessen, dass weitere entsprechende Vollzugsplätze in der gesamten Schweiz zur Verfügung stehen.</p>
  • <p>Die Schaffung von neuen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafen ist im neuen Jugendstrafgesetz (JStG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, festgehalten. Artikel 48 des Jugendstrafgesetzes räumt den Kantonen dazu eine Übergangsfrist von zehn Jahren ein.</p><p>Für den Bau und den Betrieb der Einrichtungen für den Jugendstraf- und -massnahmenvollzug sind primär die Kantone zuständig. Sie entscheiden darüber, ob und welche Einrichtungen wo gebaut und betrieben werden.</p><p>Gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341) gewährt der Bund Bau- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der stationären Jugendhilfe. Die Ausrichtung dieser Beiträge dient dem Zweck, Ungleichbehandlungen der Klientel aufgrund von föderalen Strukturen zu vermeiden, eine gesamtschweizerische Planung zu erhalten und die Qualität in den anerkannten Einrichtungen zu sichern. Als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution müssen mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Der Bund ist daran interessiert, dass die Entwicklung und Sozialisation von delinquenten beziehungsweise in ihrem Sozialverhalten erheblich gestörten Jugendlichen und jungen Erwachsenen adäquat gefördert werden. Mit den Bundesbeiträgen soll erreicht werden, dass eine Vielfalt von Institutionstypen und Betreuungsansätzen geschaffen wird und erhalten bleibt und die Institutionen sich den immer wieder wandelnden Bedürfnissen ihrer Klientel anpassen können.</p><p>Zurzeit subventioniert der Bund 169 Einrichtungen, welche Leistungen für die besonderen Bedürfnisse von straffälligen sowie in ihrem Verhalten erheblich gestörten Jugendlichen anbieten und deren Wirkung hauptsächlich in der Prävention liegt. Diese Einrichtungen verfügen insgesamt über knapp 3800 Plätze, hievon werden 286 Plätze in einem geschlossenen Rahmen geführt. Im Jahr 2007 hat der Bund im Bereich der Einrichtungen für Minderjährige Baubeiträge in der Höhe von 15,4 Millionen Franken zugesichert und 6,4 Millionen Franken ausbezahlt. In Form von Betriebsbeiträgen wurden 75,19 Millionen Franken ausgerichtet. Die Bau- und Betriebsbeiträge sind Abgeltungen, d. h., die Kantone haben einen Rechtsanspruch auf diese Beiträge für die anerkannten Institutionen bzw. für neue Institutionen, die die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.</p><p>In verschiedenen Kantonen und Regionen sind zudem neue Projekte in Bearbeitung. Wie in der Motion festgehalten, plant das Massnahmenzentrum Uitikon die Schaffung von 16 Plätzen (8 Plätze für den längeren Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b JStG und 8 Plätze für geschlossene Unterbringungen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG). Der Kanton Basel-Landschaft hat ebenfalls einen Projektkredit für ein entsprechendes Unterfangen im Massnahmenzentrum Arxhof bewilligt. Der Kanton Bern erweitert das Jugendheim Prêles um 32 geschlossene Plätze. Die Bautätigkeit beginnt dieses Jahr. Die französischsprachigen Kantone haben mit dem Concordat sur l'exécution de la détention pénale des personnes mineures des cantons romands (et partiellement du Tessin) vom 24. März 2005 festgelegt, dass sie u. a. im Kanton Neuenburg eine Institution für minderjährige weibliche Jugendliche für den Vollzug von mittleren und längeren Freiheitsstrafen schaffen wollen. Dieses Projekt ist ebenfalls im Gange. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, wird der Bund diesen neuen Institutionen die gesetzlich vorgesehenen Bau- und Betriebsbeiträge ausrichten.</p><p>Das Zusammenwirken von Bund und Kantonen im Bereich der stationären Jugendhilfe ist etabliert und zeigt Wirkung. Die in der Motion gestellten Forderungen sind somit bereits heute erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bund wird aufgefordert, zusammen mit den Kantonen dafür zu sorgen, dass genügend geeignete Vollzugsanstalten für straffällige Jugendliche und die nötigen Mittel dafür bereitgestellt werden.</p>
  • Geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für straffällige Jugendliche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das neue Jugendstrafrecht sieht erweiterte Möglichkeiten für Freiheitsstrafen und den Massnahmenvollzug vor. Es ist also damit zu rechnen, dass vermehrt Bedarf nach entsprechenden Vollzugsplätzen besteht. Es ist unbestritten, dass Jugendstraf- und -massnahmenvollzug in geeigneten Einrichtungen durchzuführen ist, in denen den Erziehungs- und Therapieansprüchen der Jugendlichen Rechnung getragen wird. Dabei ist auch darauf zu achten, dass geschlossene Einrichtungen vorhanden sind, die für die Unterbringung von gefährlichen oder fluchtgefährlichen Jugendlichen geeignet sind. Zurzeit gibt es in der ganzen Schweiz kaum angemessene Vollzugsplätze. Im Kanton Zürich ist ein entsprechendes Projekt zum Ausbau des Massnahmenzentrums Uitikon mit 16 Plätzen auf 2010 geplant. Es ist aber angemessen, dass weitere entsprechende Vollzugsplätze in der gesamten Schweiz zur Verfügung stehen.</p>
    • <p>Die Schaffung von neuen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafen ist im neuen Jugendstrafgesetz (JStG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, festgehalten. Artikel 48 des Jugendstrafgesetzes räumt den Kantonen dazu eine Übergangsfrist von zehn Jahren ein.</p><p>Für den Bau und den Betrieb der Einrichtungen für den Jugendstraf- und -massnahmenvollzug sind primär die Kantone zuständig. Sie entscheiden darüber, ob und welche Einrichtungen wo gebaut und betrieben werden.</p><p>Gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341) gewährt der Bund Bau- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der stationären Jugendhilfe. Die Ausrichtung dieser Beiträge dient dem Zweck, Ungleichbehandlungen der Klientel aufgrund von föderalen Strukturen zu vermeiden, eine gesamtschweizerische Planung zu erhalten und die Qualität in den anerkannten Einrichtungen zu sichern. Als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution müssen mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Der Bund ist daran interessiert, dass die Entwicklung und Sozialisation von delinquenten beziehungsweise in ihrem Sozialverhalten erheblich gestörten Jugendlichen und jungen Erwachsenen adäquat gefördert werden. Mit den Bundesbeiträgen soll erreicht werden, dass eine Vielfalt von Institutionstypen und Betreuungsansätzen geschaffen wird und erhalten bleibt und die Institutionen sich den immer wieder wandelnden Bedürfnissen ihrer Klientel anpassen können.</p><p>Zurzeit subventioniert der Bund 169 Einrichtungen, welche Leistungen für die besonderen Bedürfnisse von straffälligen sowie in ihrem Verhalten erheblich gestörten Jugendlichen anbieten und deren Wirkung hauptsächlich in der Prävention liegt. Diese Einrichtungen verfügen insgesamt über knapp 3800 Plätze, hievon werden 286 Plätze in einem geschlossenen Rahmen geführt. Im Jahr 2007 hat der Bund im Bereich der Einrichtungen für Minderjährige Baubeiträge in der Höhe von 15,4 Millionen Franken zugesichert und 6,4 Millionen Franken ausbezahlt. In Form von Betriebsbeiträgen wurden 75,19 Millionen Franken ausgerichtet. Die Bau- und Betriebsbeiträge sind Abgeltungen, d. h., die Kantone haben einen Rechtsanspruch auf diese Beiträge für die anerkannten Institutionen bzw. für neue Institutionen, die die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.</p><p>In verschiedenen Kantonen und Regionen sind zudem neue Projekte in Bearbeitung. Wie in der Motion festgehalten, plant das Massnahmenzentrum Uitikon die Schaffung von 16 Plätzen (8 Plätze für den längeren Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b JStG und 8 Plätze für geschlossene Unterbringungen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG). Der Kanton Basel-Landschaft hat ebenfalls einen Projektkredit für ein entsprechendes Unterfangen im Massnahmenzentrum Arxhof bewilligt. Der Kanton Bern erweitert das Jugendheim Prêles um 32 geschlossene Plätze. Die Bautätigkeit beginnt dieses Jahr. Die französischsprachigen Kantone haben mit dem Concordat sur l'exécution de la détention pénale des personnes mineures des cantons romands (et partiellement du Tessin) vom 24. März 2005 festgelegt, dass sie u. a. im Kanton Neuenburg eine Institution für minderjährige weibliche Jugendliche für den Vollzug von mittleren und längeren Freiheitsstrafen schaffen wollen. Dieses Projekt ist ebenfalls im Gange. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, wird der Bund diesen neuen Institutionen die gesetzlich vorgesehenen Bau- und Betriebsbeiträge ausrichten.</p><p>Das Zusammenwirken von Bund und Kantonen im Bereich der stationären Jugendhilfe ist etabliert und zeigt Wirkung. Die in der Motion gestellten Forderungen sind somit bereits heute erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bund wird aufgefordert, zusammen mit den Kantonen dafür zu sorgen, dass genügend geeignete Vollzugsanstalten für straffällige Jugendliche und die nötigen Mittel dafür bereitgestellt werden.</p>
    • Geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für straffällige Jugendliche

Back to List