Kostenübertragung an Sterbehilfeorganisationen
- ShortId
-
07.3866
- Id
-
20073866
- Updated
-
28.07.2023 08:55
- Language
-
de
- Title
-
Kostenübertragung an Sterbehilfeorganisationen
- AdditionalIndexing
-
2841;Euthanasie;Kostenrechnung;Tod;Vereinigung;Verursacherprinzip
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L05K0101030204, Vereinigung
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K01010304, Tod
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz verfügt im Vergleich zu anderen Ländern über eine liberale Regelung der Sterbehilfe. </p><p>Deshalb werden auch in Zukunft ausländische Sterbewillige die Schweiz und damit entsprechende Institutionen aufsuchen, um Beihilfe zur Selbsttötung zu erhalten.</p><p>Das Strafrecht muss konsequent angewendet werden, wenn wir ein Rechtsstaat bleiben wollen, und was das Gesetz erlaubt, lässt sich nicht durch persönliche, ethische und religiöse Vorbehalte aufhalten.</p><p>Jeder durch die Sterbehilfeorganisationen ermöglichte Todesfall muss behördlich untersucht werden. Dabei fallen nicht unerhebliche Kosten für Kontrollen, Untersuchungen, Inspektionen und allfällige Obduktionen an. Dieser Aufwand wird bis heute von den Kantonen beziehungsweise von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern getragen. </p><p>Es ist deshalb an der Zeit, dass das Gesetz für alle anfallenden Kosten, verursacht durch die obligaten Untersuchungen bei Todesfällen durch Sterbehilfe, eine vollumfängliche Kostenübertragung auf die Sterbehilfeorganisationen vorsieht. Denn diese Institutionen sind dafür verantwortlich, dass dieser finanzielle Aufwand überhaupt entsteht.</p>
- <p>Die Vornahme gewisser Untersuchungen bei begleiteten Selbsttötungen beruht auf kantonalen strafprozessualen Vorschriften, wonach bei sogenannten aussergewöhnlichen Todesfällen zu klären ist, ob eine deliktische Ursache vorliegen könnte. Eine analoge Bestimmung enthält Artikel 253 der am 5. Oktober 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung, welche voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Nach dessen Absatz 1 ordnet die Staatsanwaltschaft bei aussergewöhnlichen Todesfällen zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion an. Ergibt sich nach der Legalinspektion, dass kein Verdacht auf eine strafbare Handlung anzunehmen ist, so erfolgen keine weiteren Schritte im Rahmen eines Strafverfahrens. Deshalb sind die angefallenen Kosten auch nicht in Anwendung des Strafprozessrechts, sondern in Anwendung des Verwaltungsrechts zu liquidieren. Dabei ist nicht zwingend, dass die Kosten letztlich vom Staat getragen werden. So sind kantonale Regelungen bekannt, nach welchen die Kosten für Untersuchungsmassnahmen nach aussergewöhnlichen Todesfällen dem Nachlass des Verstorbenen oder Dritten belastet werden. Weil es sich hier um die Regelung einer Materie des Verwaltungsrechts handelt, fehlt dem Bund hierfür die Rechtsetzungskompetenz. Eine solche müsste ihm zuerst durch eine Änderung der Bundesverfassung eingeräumt werden. Dem Bundesrat erscheint eine Verfassungsänderung allein mit dem Zweck, die Übernahme von Verwaltungskosten zu aussergewöhnlichen Todesfällen zu regeln, indes nicht opportun.</p><p>Soweit sich nach der Legalinspektion dagegen der Verdacht auf eine deliktische Handlung ergibt, sind die Kosten für die erfolgte Legalinspektion wie auch für weitere Abklärungen zu den Verfahrenskosten im Rahmen eines Strafverfahrens zu zählen. Deren Verteilung ist im 10. Titel der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. Danach trägt die beschuldigte Person im Falle einer Verurteilung die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung können der beschuldigten Person die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach Artikel 420 Buchstabe a der Strafprozessordnung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Verfahrenskosten zudem auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Gestützt auf diese Bestimmungen wird es nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung in der ganzen Schweiz möglich sein, Sterbehilfeorganisationen unter gewissen Voraussetzungen Untersuchungskosten aufzuerlegen. Nach diesen Regeln nicht möglich ist dagegen, dass die Verfahrenskosten in jedem Fall der Sterbehilfeorganisation überbunden werden. Soweit diese selber beschuldigt ist, würde eine solche vorbehaltlose Kostenauferlegung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung der verfassungsmässig garantierten Unschuldsvermutung widersprechen; soweit die Sterbehilfeorganisation dagegen nicht einmal beschuldigt ist, hätte eine vorbehaltlose Kostenauferlegung krasse Wertungswidersprüche zur Folge: Eine beschuldigte, aber schliesslich freigesprochene Person wäre bessergestellt als die Sterbehilfeorganisation, gegen die mangels Tatverdachts gar kein Verfahren eingeleitet wurde. Der Bundesrat lehnt deshalb eine über die in der soeben verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung hinausgehende Regelung ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle nötigen Rechtsanpassungen vorzunehmen, um zu erreichen, dass alle anfallenden Untersuchungskosten, welche bei Todesfällen aus dem Bereich der angebotenen Sterbehilfe durch Sterbehilfeorganisationen anfallen, von diesen Institutionen getragen werden müssen.</p>
- Kostenübertragung an Sterbehilfeorganisationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz verfügt im Vergleich zu anderen Ländern über eine liberale Regelung der Sterbehilfe. </p><p>Deshalb werden auch in Zukunft ausländische Sterbewillige die Schweiz und damit entsprechende Institutionen aufsuchen, um Beihilfe zur Selbsttötung zu erhalten.</p><p>Das Strafrecht muss konsequent angewendet werden, wenn wir ein Rechtsstaat bleiben wollen, und was das Gesetz erlaubt, lässt sich nicht durch persönliche, ethische und religiöse Vorbehalte aufhalten.</p><p>Jeder durch die Sterbehilfeorganisationen ermöglichte Todesfall muss behördlich untersucht werden. Dabei fallen nicht unerhebliche Kosten für Kontrollen, Untersuchungen, Inspektionen und allfällige Obduktionen an. Dieser Aufwand wird bis heute von den Kantonen beziehungsweise von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern getragen. </p><p>Es ist deshalb an der Zeit, dass das Gesetz für alle anfallenden Kosten, verursacht durch die obligaten Untersuchungen bei Todesfällen durch Sterbehilfe, eine vollumfängliche Kostenübertragung auf die Sterbehilfeorganisationen vorsieht. Denn diese Institutionen sind dafür verantwortlich, dass dieser finanzielle Aufwand überhaupt entsteht.</p>
- <p>Die Vornahme gewisser Untersuchungen bei begleiteten Selbsttötungen beruht auf kantonalen strafprozessualen Vorschriften, wonach bei sogenannten aussergewöhnlichen Todesfällen zu klären ist, ob eine deliktische Ursache vorliegen könnte. Eine analoge Bestimmung enthält Artikel 253 der am 5. Oktober 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung, welche voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Nach dessen Absatz 1 ordnet die Staatsanwaltschaft bei aussergewöhnlichen Todesfällen zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion an. Ergibt sich nach der Legalinspektion, dass kein Verdacht auf eine strafbare Handlung anzunehmen ist, so erfolgen keine weiteren Schritte im Rahmen eines Strafverfahrens. Deshalb sind die angefallenen Kosten auch nicht in Anwendung des Strafprozessrechts, sondern in Anwendung des Verwaltungsrechts zu liquidieren. Dabei ist nicht zwingend, dass die Kosten letztlich vom Staat getragen werden. So sind kantonale Regelungen bekannt, nach welchen die Kosten für Untersuchungsmassnahmen nach aussergewöhnlichen Todesfällen dem Nachlass des Verstorbenen oder Dritten belastet werden. Weil es sich hier um die Regelung einer Materie des Verwaltungsrechts handelt, fehlt dem Bund hierfür die Rechtsetzungskompetenz. Eine solche müsste ihm zuerst durch eine Änderung der Bundesverfassung eingeräumt werden. Dem Bundesrat erscheint eine Verfassungsänderung allein mit dem Zweck, die Übernahme von Verwaltungskosten zu aussergewöhnlichen Todesfällen zu regeln, indes nicht opportun.</p><p>Soweit sich nach der Legalinspektion dagegen der Verdacht auf eine deliktische Handlung ergibt, sind die Kosten für die erfolgte Legalinspektion wie auch für weitere Abklärungen zu den Verfahrenskosten im Rahmen eines Strafverfahrens zu zählen. Deren Verteilung ist im 10. Titel der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. Danach trägt die beschuldigte Person im Falle einer Verurteilung die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung können der beschuldigten Person die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach Artikel 420 Buchstabe a der Strafprozessordnung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Verfahrenskosten zudem auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Gestützt auf diese Bestimmungen wird es nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung in der ganzen Schweiz möglich sein, Sterbehilfeorganisationen unter gewissen Voraussetzungen Untersuchungskosten aufzuerlegen. Nach diesen Regeln nicht möglich ist dagegen, dass die Verfahrenskosten in jedem Fall der Sterbehilfeorganisation überbunden werden. Soweit diese selber beschuldigt ist, würde eine solche vorbehaltlose Kostenauferlegung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung der verfassungsmässig garantierten Unschuldsvermutung widersprechen; soweit die Sterbehilfeorganisation dagegen nicht einmal beschuldigt ist, hätte eine vorbehaltlose Kostenauferlegung krasse Wertungswidersprüche zur Folge: Eine beschuldigte, aber schliesslich freigesprochene Person wäre bessergestellt als die Sterbehilfeorganisation, gegen die mangels Tatverdachts gar kein Verfahren eingeleitet wurde. Der Bundesrat lehnt deshalb eine über die in der soeben verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung hinausgehende Regelung ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle nötigen Rechtsanpassungen vorzunehmen, um zu erreichen, dass alle anfallenden Untersuchungskosten, welche bei Todesfällen aus dem Bereich der angebotenen Sterbehilfe durch Sterbehilfeorganisationen anfallen, von diesen Institutionen getragen werden müssen.</p>
- Kostenübertragung an Sterbehilfeorganisationen
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