Militärschiessen und Förderung des Schiesssports sind keine kommunalen Aufgaben
- ShortId
-
07.3868
- Id
-
20073868
- Updated
-
28.07.2023 12:11
- Language
-
de
- Title
-
Militärschiessen und Förderung des Schiesssports sind keine kommunalen Aufgaben
- AdditionalIndexing
-
09;Aufgabenüberprüfung;Gemeinde;Vereinigung;ausserdienstliche Schiesspflicht;Schiessplatz
- 1
-
- L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
- L05K0402010502, Schiessplatz
- L05K0802030201, Aufgabenüberprüfung
- L06K080701020106, Gemeinde
- L05K0101030204, Vereinigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 133 Absatz 1 des Militärgesetzes verpflichtet die Gemeinden, unentgeltlich Schiessanlagen für die obligatorischen ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. Dadurch entstehen für die Gemeinden erhebliche Kosten. Die Schiessanlagen werden an erster Stelle von der Armee benutzt, an zweiter von den Schiessvereinen, obgleich die obligatorischen Schiessübungen von den Schiessvereinen organisiert werden.</p><p>Aufgrund dieser Verpflichtung müssen die Gemeinden - solange es obligatorische ausserdienstliche Schiessübungen gibt - unentgeltlich geeignete Anlagen zur Verfügung stellen, auch wenn diese mit beträchtlichen Kosten verbunden sind. Es wird aber auch immer schwieriger, neue Standorte für Schiessanlagen zu finden, da diese auf grossen Widerstand stossen.</p><p>Die Gemeinden können natürlich Schiessvereine direkt finanziell unterstützen. Das Schiessen gilt als Sport und als Freizeitbeschäftigung - wie auch viele andere Sportarten, die von den Gemeinden ebenso subventioniert werden (Fussball, Turnen, Hockey usw.).</p><p>"Wer befiehlt, zahlt": So lautet das Ziel, das ich mit meiner Motion erreichen möchte. Bekanntlich fällt mit der NFA der grösste Teil der Kosten, die neu die Kantone tragen, auch auf die Gemeinden zurück. In meinem Kanton können die Leute ein Lied davon singen. Bisher wurde der Aspekt des Militärgesetzes im Rahmen der NFA noch nicht aufgegriffen. Es ist nicht länger vertretbar, dass die Gemeinden gezwungen sind, für die Kosten von Anlagen aufzukommen, die eigentlich der Bund übernehmen müsste.</p><p>Aus diesen Gründen fordere ich, dass der Bund im Zusammenhang mit den obligatorischen militärischen Schiessübungen die Kosten für die Schiessanlagen, deren Betrieb und Unterhalt trägt und die Gemeinden so entlastet.</p>
- <p>Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde u. a. auch der Bereich Landesverteidigung geprüft. Die daraus resultierenden Änderungen des Militärgesetzes (MG) traten als Teil des Mantelerlasses (Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) zusammen mit dem gesamten NFA-Paket am 1. Januar 2008 in Kraft.</p><p>Die Aufgaben der Gemeinden im Schiesswesen ausser Dienst (Art. 133 MG) wurden dabei nicht infrage gestellt bzw. beibehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, zum jetzigen Zeitpunkt - unmittelbar nach Inkrafttreten des NFA - die Aufgabenteilungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst erneut zur Diskussion zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gemeinden von ihrer Pflicht zu entbinden, unentgeltlich Schiessanlagen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen und die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine zur Verfügung zu stellen.</p>
- Militärschiessen und Förderung des Schiesssports sind keine kommunalen Aufgaben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 133 Absatz 1 des Militärgesetzes verpflichtet die Gemeinden, unentgeltlich Schiessanlagen für die obligatorischen ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. Dadurch entstehen für die Gemeinden erhebliche Kosten. Die Schiessanlagen werden an erster Stelle von der Armee benutzt, an zweiter von den Schiessvereinen, obgleich die obligatorischen Schiessübungen von den Schiessvereinen organisiert werden.</p><p>Aufgrund dieser Verpflichtung müssen die Gemeinden - solange es obligatorische ausserdienstliche Schiessübungen gibt - unentgeltlich geeignete Anlagen zur Verfügung stellen, auch wenn diese mit beträchtlichen Kosten verbunden sind. Es wird aber auch immer schwieriger, neue Standorte für Schiessanlagen zu finden, da diese auf grossen Widerstand stossen.</p><p>Die Gemeinden können natürlich Schiessvereine direkt finanziell unterstützen. Das Schiessen gilt als Sport und als Freizeitbeschäftigung - wie auch viele andere Sportarten, die von den Gemeinden ebenso subventioniert werden (Fussball, Turnen, Hockey usw.).</p><p>"Wer befiehlt, zahlt": So lautet das Ziel, das ich mit meiner Motion erreichen möchte. Bekanntlich fällt mit der NFA der grösste Teil der Kosten, die neu die Kantone tragen, auch auf die Gemeinden zurück. In meinem Kanton können die Leute ein Lied davon singen. Bisher wurde der Aspekt des Militärgesetzes im Rahmen der NFA noch nicht aufgegriffen. Es ist nicht länger vertretbar, dass die Gemeinden gezwungen sind, für die Kosten von Anlagen aufzukommen, die eigentlich der Bund übernehmen müsste.</p><p>Aus diesen Gründen fordere ich, dass der Bund im Zusammenhang mit den obligatorischen militärischen Schiessübungen die Kosten für die Schiessanlagen, deren Betrieb und Unterhalt trägt und die Gemeinden so entlastet.</p>
- <p>Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde u. a. auch der Bereich Landesverteidigung geprüft. Die daraus resultierenden Änderungen des Militärgesetzes (MG) traten als Teil des Mantelerlasses (Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) zusammen mit dem gesamten NFA-Paket am 1. Januar 2008 in Kraft.</p><p>Die Aufgaben der Gemeinden im Schiesswesen ausser Dienst (Art. 133 MG) wurden dabei nicht infrage gestellt bzw. beibehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, zum jetzigen Zeitpunkt - unmittelbar nach Inkrafttreten des NFA - die Aufgabenteilungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst erneut zur Diskussion zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gemeinden von ihrer Pflicht zu entbinden, unentgeltlich Schiessanlagen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen und die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine zur Verfügung zu stellen.</p>
- Militärschiessen und Förderung des Schiesssports sind keine kommunalen Aufgaben
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