Airshow IBAS 08 Altenrhein vom 22. bis 24. August 2008

ShortId
07.3869
Id
20073869
Updated
28.07.2023 09:31
Language
de
Title
Airshow IBAS 08 Altenrhein vom 22. bis 24. August 2008
AdditionalIndexing
52;Verunreinigung der Stratosphäre;Lärmbelästigung;Militärflugzeug;bilaterale Beziehungen;Klimaveränderung;Luftverunreinigung;Österreich;Flugzeug
1
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K1804010301, Flugzeug
  • L04K06020309, Luftverunreinigung
  • L04K06020316, Verunreinigung der Stratosphäre
  • L04K06020209, Klimaveränderung
  • L04K03010114, Österreich
  • L04K10020104, bilaterale Beziehungen
  • L04K04020404, Militärflugzeug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich festgestellt, dass die jeweils hohen Besucherzahlen zeigen, dass mehrtägige öffentliche Flugveranstaltungen einem Bedürfnis der Bevölkerung entsprechen. Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen gestützt auf die Artikel 85ff. der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeibewilligung; erfüllt der Veranstalter sämtliche Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Für militärische Flugvorführungen mit Jet-Flugzeugen muss der Veranstalter zudem die behördliche Zustimmung aller an den Flugplatz anstossenden schweizerischen Gemeinden beibringen. Darüber hinaus ist im Fall des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein eine Flugveranstaltung mit militärischen Jet-Flugzeugen oder anderen lärmintensiven Flugvorführungen nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Lärmkorsett temporär aufgehoben werden kann. Voraussetzung zur temporären Ausserkraftsetzung sind die Zustimmungen der betroffenen Gemeinden und des Kantons St. Gallen sowie der österreichischen Behörden. Die Suspendierung des in der Vereinbarung über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze vereinbarten Lärmkorsetts obliegt in der Folge den Verkehrsministern Österreichs und der Schweiz.</p><p>2./3. Für die Durchführung von Flugshows gelten in der Schweiz sowohl in Bezug auf die Sicherheit als auch in Bezug auf die Umwelt strenge Anforderungen. Im Sicherheitsbereich basieren diese Anforderungen auf den international anerkannten Sicherheitsempfehlungen der europäischen Joint Aviation Authorities (JAA) für öffentliche Flugveranstaltungen. Die Schweiz als JAA-Mitglied hält sich strikt an diese Sicherheitsempfehlungen (Mindestabstände zwischen Zuschauern und der Vorführachse, die nicht unterschritten werden dürfen, Minimalflughöhen sowie Anforderungen an Piloten). Diese Auflagen bezwecken den grösstmöglichen Schutz von Zuschauern und Dritten sowie die weitestgehende Minimierung der Absturzgefahr. Im Umweltbereich stützen sich die Anforderungen auf das schweizerische Umweltrecht. Es ist zu bedenken, dass nur ein kleiner Teil der Umweltbelastung durch eine Flugveranstaltung von den Flugzeugen selbst verursacht wird. Weitaus grösser ins Gewicht fallen die CO2-Emissionen durch An- und Abreiseverkehr. Der Veranstalter einer Flugveranstaltung hat dem Bazl daher im Vorfeld umfangreiche Unterlagen - darunter auch ein Umweltkonzept (insbesondere Einbezug öffentlicher Verkehrsmittel, Abfallbewirtschaftung und Lärmverminderungsmassnahmen) - einzureichen, die durch das Bazl in Zusammenarbeit mit der Flugsicherung, der Luftwaffe sowie dem Bundesamt für Umwelt überprüft werden. Zudem muss der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nachweisen. Bei positiver Gesamteinschätzung erteilt das Bazl die Bewilligung und setzt dabei die aus Sicherheits- und Umweltgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest (Art. 89 Abs. 2 LFV). Die Einhaltung dieser Auflagen wird, zumindest bei grösseren Veranstaltungen, durch das Bazl direkt vor Ort überwacht und durchgesetzt.</p><p>4. Die Teilnahme schweizerischer Militärluftfahrzeuge an öffentlichen Flugveranstaltungen im In- und Ausland sowie an besonderen Anlässen erfolgt nach den Grundsätzen der gleichnamigen Weisungen des VBS. Dabei nimmt die Schweizer Luftwaffe nur an öffentlichen Flugveranstaltungen teil, die vom Bazl bewilligt wurden und die von mindestens regionaler Bedeutung sind; ferner achtet sie auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Regionen. Die Tatsache, dass bei der Luftwaffe jedes Jahr weit mehr Gesuche um Teilnahme an Flugveranstaltungen eingehen, als berücksichtigt werden können, sowie der Umstand, dass die Flugvorführungen der Luftwaffe regelmässig grosse Beachtung finden, darf als Ausdruck des in breiten Bevölkerungsschichten vorhandenen Interesses an militärischen Flugvorführungen verstanden werden.</p><p>5. Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, ist eine einvernehmliche Regelung mit den österreichischen Behörden Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Flugveranstaltung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die geplante Airshow vom 22. bis 24. August 2008 auf dem privaten Flugfeld Altenrhein widerspricht allen Bemühungen, den CO2-Ausstoss wegen der drohenden Klimaerwärmung mit allen Mitteln zu reduzieren. Die geplante Airshow missachtet aber auch Vereinbarungen mit Österreich in Bezug auf die Lärmbelastung. Die im Vertrag vom 23. Juli 1992 (SR 0.748.131.916.31) und in der Vereinbarung (SR 0.748.131.916.313) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vereinbarte Limite für den Tageslärm würde um ein Vielfaches überschritten. Nicht nur alle Umweltverbände und breite Bevölkerungskreise, auch die österreichischen Gemeinden Gaissau und Höchst wehren sich deshalb vehement gegen eine Durchführung. Der Bundesrat antwortete am 1. April 1998 auf eine parlamentarische Anfrage Hollenstein zur Airshow im gleichen Jahr wie folgt: </p><p>"Die Vereinbarung zwischen dem schweizerischen und dem österreichischen Verkehrsminister betrifft nur die temporäre Suspendierung derjenigen Bestimmungen im Staatsvertrag, die die Durchführung einer Flugveranstaltung zum vorneherein verhindert hätten. Es handelt sich dabei namentlich um die im österreichischen Flugbeschränkungsgebiet geltende Tageslärmlimite."</p><p>Daraus leitet sich ab, dass auch die Airshow 2008 von der Suspendierung der Tageslärmlimite durch den österreichischen Verkehrsminister abhängt.</p><p>In Anbetracht der in den vergangenen zehn Jahren wissenschaftlich unbestrittenen Klimaveränderungen und des damit einhergehenden Stimmungsumschwunges bei der Bevölkerung und den Behörden bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er angesichts der erwähnten Umstände den Sinn von mehrtägigen Flugveranstaltungen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Lärm, Abgase und Absturzgefahr?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefährdung der Verkehrssicherheit auf den nahe und parallel zur Piste verlaufenden Staats- und Nationalstrasse durch die Lärmschocks überfliegender Jet-Formationen?</p><p>4. Erachtet er es als politisch opportun, Schweizer Armeeflugzeuge mitwirken zu lassen, wenn schon der Flug und die Landung des "Bundesratsjets" mit einer Bundesrätin an Bord auf dem privaten Flugfeld Altenrhein schweizweit auf öffentliche Kritik stösst?</p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass das gute Einvernehmen der Schweiz mit den österreichischen Nachbarn nicht dem absonderlichen Vergnügen weither gereister Flugfans geopfert werden soll?</p>
  • Airshow IBAS 08 Altenrhein vom 22. bis 24. August 2008
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich festgestellt, dass die jeweils hohen Besucherzahlen zeigen, dass mehrtägige öffentliche Flugveranstaltungen einem Bedürfnis der Bevölkerung entsprechen. Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen gestützt auf die Artikel 85ff. der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeibewilligung; erfüllt der Veranstalter sämtliche Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Für militärische Flugvorführungen mit Jet-Flugzeugen muss der Veranstalter zudem die behördliche Zustimmung aller an den Flugplatz anstossenden schweizerischen Gemeinden beibringen. Darüber hinaus ist im Fall des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein eine Flugveranstaltung mit militärischen Jet-Flugzeugen oder anderen lärmintensiven Flugvorführungen nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Lärmkorsett temporär aufgehoben werden kann. Voraussetzung zur temporären Ausserkraftsetzung sind die Zustimmungen der betroffenen Gemeinden und des Kantons St. Gallen sowie der österreichischen Behörden. Die Suspendierung des in der Vereinbarung über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze vereinbarten Lärmkorsetts obliegt in der Folge den Verkehrsministern Österreichs und der Schweiz.</p><p>2./3. Für die Durchführung von Flugshows gelten in der Schweiz sowohl in Bezug auf die Sicherheit als auch in Bezug auf die Umwelt strenge Anforderungen. Im Sicherheitsbereich basieren diese Anforderungen auf den international anerkannten Sicherheitsempfehlungen der europäischen Joint Aviation Authorities (JAA) für öffentliche Flugveranstaltungen. Die Schweiz als JAA-Mitglied hält sich strikt an diese Sicherheitsempfehlungen (Mindestabstände zwischen Zuschauern und der Vorführachse, die nicht unterschritten werden dürfen, Minimalflughöhen sowie Anforderungen an Piloten). Diese Auflagen bezwecken den grösstmöglichen Schutz von Zuschauern und Dritten sowie die weitestgehende Minimierung der Absturzgefahr. Im Umweltbereich stützen sich die Anforderungen auf das schweizerische Umweltrecht. Es ist zu bedenken, dass nur ein kleiner Teil der Umweltbelastung durch eine Flugveranstaltung von den Flugzeugen selbst verursacht wird. Weitaus grösser ins Gewicht fallen die CO2-Emissionen durch An- und Abreiseverkehr. Der Veranstalter einer Flugveranstaltung hat dem Bazl daher im Vorfeld umfangreiche Unterlagen - darunter auch ein Umweltkonzept (insbesondere Einbezug öffentlicher Verkehrsmittel, Abfallbewirtschaftung und Lärmverminderungsmassnahmen) - einzureichen, die durch das Bazl in Zusammenarbeit mit der Flugsicherung, der Luftwaffe sowie dem Bundesamt für Umwelt überprüft werden. Zudem muss der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nachweisen. Bei positiver Gesamteinschätzung erteilt das Bazl die Bewilligung und setzt dabei die aus Sicherheits- und Umweltgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest (Art. 89 Abs. 2 LFV). Die Einhaltung dieser Auflagen wird, zumindest bei grösseren Veranstaltungen, durch das Bazl direkt vor Ort überwacht und durchgesetzt.</p><p>4. Die Teilnahme schweizerischer Militärluftfahrzeuge an öffentlichen Flugveranstaltungen im In- und Ausland sowie an besonderen Anlässen erfolgt nach den Grundsätzen der gleichnamigen Weisungen des VBS. Dabei nimmt die Schweizer Luftwaffe nur an öffentlichen Flugveranstaltungen teil, die vom Bazl bewilligt wurden und die von mindestens regionaler Bedeutung sind; ferner achtet sie auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Regionen. Die Tatsache, dass bei der Luftwaffe jedes Jahr weit mehr Gesuche um Teilnahme an Flugveranstaltungen eingehen, als berücksichtigt werden können, sowie der Umstand, dass die Flugvorführungen der Luftwaffe regelmässig grosse Beachtung finden, darf als Ausdruck des in breiten Bevölkerungsschichten vorhandenen Interesses an militärischen Flugvorführungen verstanden werden.</p><p>5. Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, ist eine einvernehmliche Regelung mit den österreichischen Behörden Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Flugveranstaltung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die geplante Airshow vom 22. bis 24. August 2008 auf dem privaten Flugfeld Altenrhein widerspricht allen Bemühungen, den CO2-Ausstoss wegen der drohenden Klimaerwärmung mit allen Mitteln zu reduzieren. Die geplante Airshow missachtet aber auch Vereinbarungen mit Österreich in Bezug auf die Lärmbelastung. Die im Vertrag vom 23. Juli 1992 (SR 0.748.131.916.31) und in der Vereinbarung (SR 0.748.131.916.313) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vereinbarte Limite für den Tageslärm würde um ein Vielfaches überschritten. Nicht nur alle Umweltverbände und breite Bevölkerungskreise, auch die österreichischen Gemeinden Gaissau und Höchst wehren sich deshalb vehement gegen eine Durchführung. Der Bundesrat antwortete am 1. April 1998 auf eine parlamentarische Anfrage Hollenstein zur Airshow im gleichen Jahr wie folgt: </p><p>"Die Vereinbarung zwischen dem schweizerischen und dem österreichischen Verkehrsminister betrifft nur die temporäre Suspendierung derjenigen Bestimmungen im Staatsvertrag, die die Durchführung einer Flugveranstaltung zum vorneherein verhindert hätten. Es handelt sich dabei namentlich um die im österreichischen Flugbeschränkungsgebiet geltende Tageslärmlimite."</p><p>Daraus leitet sich ab, dass auch die Airshow 2008 von der Suspendierung der Tageslärmlimite durch den österreichischen Verkehrsminister abhängt.</p><p>In Anbetracht der in den vergangenen zehn Jahren wissenschaftlich unbestrittenen Klimaveränderungen und des damit einhergehenden Stimmungsumschwunges bei der Bevölkerung und den Behörden bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er angesichts der erwähnten Umstände den Sinn von mehrtägigen Flugveranstaltungen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Lärm, Abgase und Absturzgefahr?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefährdung der Verkehrssicherheit auf den nahe und parallel zur Piste verlaufenden Staats- und Nationalstrasse durch die Lärmschocks überfliegender Jet-Formationen?</p><p>4. Erachtet er es als politisch opportun, Schweizer Armeeflugzeuge mitwirken zu lassen, wenn schon der Flug und die Landung des "Bundesratsjets" mit einer Bundesrätin an Bord auf dem privaten Flugfeld Altenrhein schweizweit auf öffentliche Kritik stösst?</p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass das gute Einvernehmen der Schweiz mit den österreichischen Nachbarn nicht dem absonderlichen Vergnügen weither gereister Flugfans geopfert werden soll?</p>
    • Airshow IBAS 08 Altenrhein vom 22. bis 24. August 2008

Back to List