Verbot von elektronischen Killerspielen
- ShortId
-
07.3870
- Id
-
20073870
- Updated
-
24.06.2025 23:34
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von elektronischen Killerspielen
- AdditionalIndexing
-
12;Software;Jugendschutz;Computer;Spiel;Verkaufsverweigerung;Gewalt
- 1
-
- L04K12030201, Computer
- L04K01010106, Spiel
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K01010207, Gewalt
- L04K12030202, Software
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Mordfall Höngg zeigt, dass insbesondere Persönlichkeitsdefizite in Verbindung mit medialen Gewaltdarstellungen problematische Auswirkungen haben können.</p><p>Besonders Kinder und Jugendliche gilt es vor Gewaltdarstellungen in den Medien zu schützen.</p><p>Es wird daher abzuklären sein, ob ein generelles Verbot des Verkaufes von elektronischen Gewaltspielen an Kinder und Jugendliche oder ein noch umfassenderer Kinder- und Jugendschutz angebracht ist.</p><p>Um den Jugendschutz gemäss Artikel 135 StGB wirksam durchzusetzen, bedarf es aber sicher zusätzlicher Massnahmen.</p><p>Die Produzenten und der Handel haben sich durch den "Code of Conduct" verpflichtet, die Vermarktung und den Verkauf an den Kassen altersgerecht durchzuführen. Es dürfen nur solche Spiele verkauft werden, die durch das Pegi-Rating gekennzeichnet sind. Diese Handhabung basiert auf Basis eines freiwilligen Selbstkontrollsystems.</p><p>Um die Wirksamkeit dieser Jugendschutzregelung zu gewährleisten, ist daher zu prüfen, wie diese Handhabung gesetzlich verankert werden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei Fehlverhalten mit wirksamen Sanktionen (Lieferboykott und Ausschluss) gegen entsprechende Händler vorgegangen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass mediale Gewaltdarstellungen - seien dies reale Bild- oder Filmaufnahmen oder künstlich hergestellte, virtuelle Computerspiele wie die sogenannten Killerspiele - sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen mit Persönlichkeitsdefiziten problematische Auswirkungen haben können. Solche Gewaltdarstellungen können geeignet sein, die Bereitschaft zur Nachahmung zu erhöhen oder zumindest die Abstumpfung gegenüber Gewalttätigkeiten zu fördern.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Anfrage Dunant 04.1123 vom 6. Oktober 2004 und auf die Frage Heim Bea 07.5190 vom 18. Juni 2007 festhielt, sieht Artikel 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein absolutes Verbot von Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten vor. Auch der Besitz und der Erwerb von brutalen Gewaltdarstellungen sind strafbar (Art. 135 Abs. 1StGB). Die rechtlichen Mittel auf Bundesebene sind somit vorhanden, um die Verbreitung von brutalen Computerspielen und damit auch den Verkauf von sogenannten Killerspielen zu unterbinden.</p><p>Die Durchsetzung von Artikel 135 StGB ist Sache der kantonalen Behörden. Ihnen obliegt es, die unter Artikel 135 StGB fallenden Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen und zu beurteilen. Nach der am 5. Oktober 2007 verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, werden zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 135 StGB bei entsprechendem Tatverdacht neu auch verdeckte Ermittlungen angeordnet (Art. 286 StPO) und der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden können (Art. 269 StPO).</p><p>Der Bundesrat prüft zudem gegenwärtig in Umsetzung der Motion Hochreutener vom 5. Oktober 2006 (06.3554, "Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen") in Verbindung mit der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", ob die Strafnorm von Artikel 135 StGB zusätzlich verschärft werden soll.</p><p>Was die Präventivmassnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes im Bereich von elektronischen Gewalt- und Killerspielen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Verankerung von Computergame-Ratings samt den erforderlichen administrativen Zwangsmitteln zur Durchsetzung dieser Massnahmen in die gewerbepolizeiliche Hoheit der Kantone fällt. Diesen bleibt es zudem unbenommen, mit weiteren Mitteln gegen die Verbreitung solcher Produkte vorzugehen. Denkbar sind z. B. Sensibilisierungskampagnen, Elternbildung und Prävention in den Schulen, wie das der Bundesrat in seinen Antworten auf die bereits erwähnten Vorstösse Anfrage Dunant und Frage Heim Bea festgehalten hat. Ferner hat sich der Bundesrat mit der Annahme des Postulates Galladé 07.3665, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien", bereit erklärt zu prüfen, mit welchen Möglichkeiten und Massnahmen der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltmedien gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenannten Ego-Shootern gemäss Rating 16+/18+ der Pan European Game Information) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.</p>
- Verbot von elektronischen Killerspielen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Mordfall Höngg zeigt, dass insbesondere Persönlichkeitsdefizite in Verbindung mit medialen Gewaltdarstellungen problematische Auswirkungen haben können.</p><p>Besonders Kinder und Jugendliche gilt es vor Gewaltdarstellungen in den Medien zu schützen.</p><p>Es wird daher abzuklären sein, ob ein generelles Verbot des Verkaufes von elektronischen Gewaltspielen an Kinder und Jugendliche oder ein noch umfassenderer Kinder- und Jugendschutz angebracht ist.</p><p>Um den Jugendschutz gemäss Artikel 135 StGB wirksam durchzusetzen, bedarf es aber sicher zusätzlicher Massnahmen.</p><p>Die Produzenten und der Handel haben sich durch den "Code of Conduct" verpflichtet, die Vermarktung und den Verkauf an den Kassen altersgerecht durchzuführen. Es dürfen nur solche Spiele verkauft werden, die durch das Pegi-Rating gekennzeichnet sind. Diese Handhabung basiert auf Basis eines freiwilligen Selbstkontrollsystems.</p><p>Um die Wirksamkeit dieser Jugendschutzregelung zu gewährleisten, ist daher zu prüfen, wie diese Handhabung gesetzlich verankert werden kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei Fehlverhalten mit wirksamen Sanktionen (Lieferboykott und Ausschluss) gegen entsprechende Händler vorgegangen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass mediale Gewaltdarstellungen - seien dies reale Bild- oder Filmaufnahmen oder künstlich hergestellte, virtuelle Computerspiele wie die sogenannten Killerspiele - sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen mit Persönlichkeitsdefiziten problematische Auswirkungen haben können. Solche Gewaltdarstellungen können geeignet sein, die Bereitschaft zur Nachahmung zu erhöhen oder zumindest die Abstumpfung gegenüber Gewalttätigkeiten zu fördern.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Anfrage Dunant 04.1123 vom 6. Oktober 2004 und auf die Frage Heim Bea 07.5190 vom 18. Juni 2007 festhielt, sieht Artikel 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein absolutes Verbot von Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten vor. Auch der Besitz und der Erwerb von brutalen Gewaltdarstellungen sind strafbar (Art. 135 Abs. 1StGB). Die rechtlichen Mittel auf Bundesebene sind somit vorhanden, um die Verbreitung von brutalen Computerspielen und damit auch den Verkauf von sogenannten Killerspielen zu unterbinden.</p><p>Die Durchsetzung von Artikel 135 StGB ist Sache der kantonalen Behörden. Ihnen obliegt es, die unter Artikel 135 StGB fallenden Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen und zu beurteilen. Nach der am 5. Oktober 2007 verabschiedeten Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, werden zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 135 StGB bei entsprechendem Tatverdacht neu auch verdeckte Ermittlungen angeordnet (Art. 286 StPO) und der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden können (Art. 269 StPO).</p><p>Der Bundesrat prüft zudem gegenwärtig in Umsetzung der Motion Hochreutener vom 5. Oktober 2006 (06.3554, "Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen") in Verbindung mit der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", ob die Strafnorm von Artikel 135 StGB zusätzlich verschärft werden soll.</p><p>Was die Präventivmassnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes im Bereich von elektronischen Gewalt- und Killerspielen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Verankerung von Computergame-Ratings samt den erforderlichen administrativen Zwangsmitteln zur Durchsetzung dieser Massnahmen in die gewerbepolizeiliche Hoheit der Kantone fällt. Diesen bleibt es zudem unbenommen, mit weiteren Mitteln gegen die Verbreitung solcher Produkte vorzugehen. Denkbar sind z. B. Sensibilisierungskampagnen, Elternbildung und Prävention in den Schulen, wie das der Bundesrat in seinen Antworten auf die bereits erwähnten Vorstösse Anfrage Dunant und Frage Heim Bea festgehalten hat. Ferner hat sich der Bundesrat mit der Annahme des Postulates Galladé 07.3665, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien", bereit erklärt zu prüfen, mit welchen Möglichkeiten und Massnahmen der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltmedien gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenannten Ego-Shootern gemäss Rating 16+/18+ der Pan European Game Information) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.</p>
- Verbot von elektronischen Killerspielen
Back to List