Boykott der Uno-Terrorliste

ShortId
07.3872
Id
20073872
Updated
28.07.2023 10:05
Language
de
Title
Boykott der Uno-Terrorliste
AdditionalIndexing
12;08;Terrorismus;UNO (speziell);Rechtsschutz;nationales Recht;Verzeichnis
1
  • L03K150402, UNO (speziell)
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05030205, nationales Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Uno-Terrorliste widerspricht dem schweizerischen Ordre publique, wie aus dem Bericht von Dick Marty in klarer Weise hervorgeht. Personen, bei welchen ein gegen sie eröffnetes Verfahren eingestellt wurde, bleiben registriert, die Sanktionen wirken fort. Rechtsmittel gegen die Registrierung bestehen keine. Ebenso gibt es kein Anrecht auf Schadenersatz oder Genugtuung im Falle ungerechtfertigter Registrierung und Sanktionen. Vermögen bleiben weiterhin blockiert, solange jemand auf dieser Liste figuriert.</p><p>Diese Mängel verletzen Kerngehalte des schweizerischen Rechtsstaates und damit unseres Ordre public.</p><p>Die Registrierung bedeutet einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit und kann zur Verletzung der Eigentumsgarantie führen. Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus dürfen nicht zur unverhältnismässigen Einschränkung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen führen.</p><p>Es rechtfertigt sich deshalb, die Terrorliste so lange zu boykottieren, bis deren Ausgestaltung unserem Ordre public gerecht wird.</p>
  • <p>Gemäss Kapitel VII der Uno-Charta kann der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionen beschliessen, die für alle Mitgliedstaaten der Uno verbindlich sind. Solche Sanktionen können sich auch gegen Private richten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung. Die natürlichen und juristischen Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, werden auf einer Liste aufgeführt ("konsolidierte Liste"), die vom Ausschuss des Sicherheitsrates nach der Resolution Nr. 1267 (nachfolgend: der Ausschuss) veröffentlicht und nachgeführt wird. Das Verfahren zur Aufnahme in diese Liste ist seit rund zwei Jahren strenger geregelt als vorher. Gewisse Fortschritte wurden auch beim sogenannten "De-listing" erzielt: Seit Februar 2007 können Personen, die mit Sanktionen belegt sind, ihre Streichung von der Liste direkt bei einem Organ der Vereinten Nationen (Focal Point) beantragen, ohne über einen Staat gehen zu müssen. Die Streichung kann jedoch nur mit dem Einverständnis der fünfzehn Mitglieder des Ausschusses erfolgen.</p><p>Die Schweiz ist als Uno-Mitglied verpflichtet, die Beschlüsse des Sicherheitsrates auszuführen (siehe Art. 48 der Uno-Charta). Diese Pflicht wurde vom Bundesgericht am 14. November 2007 im Entscheid 1A.45/2007 bestätigt. Vor Kurzem wurde diese Pflicht in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Poiares Maduro vom 18. Januar 2008 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Kadi (RS C-402/05 P) sowie in der Resolution Nr. 1597 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 22. Januar 2008 infrage gestellt.</p><p>Die Schweiz hat dem Ausschuss nie Namen übermittelt. Es gibt eine Verpflichtung, die Sanktionsliste anzuwenden (Blockierung von Konten, Reiseverbot), aber keine Verpflichtung der Staaten, Namen zu melden. Die Strafverfolgung von Personen, die der Al Kaida oder den Taliban angehören oder diese Organisationen unterstützen, beruht nicht auf den Resolutionen des Sicherheitsrates, sondern auf den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Strafrechtes und den Verpflichtungen der Schweiz aufgrund der von ihr unterzeichneten Verträge. Wenn eine Schweizer Strafbehörde eine des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigte Person freispricht oder verurteilt, hat dies keine Auswirkungen auf die Pflicht, die Sanktionsliste der Uno umzusetzen. Die betreffende Person bleibt auf der Liste, bis der Ausschuss beschliesst, sie zu streichen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht auch im Kampf gegen den Terrorismus eingehalten werden müssen. Er räumt ein, dass das Verfahren zur Eintragung und Streichung von der konsolidierten Liste durchaus kritisiert werden kann. Die Schweiz setzt sich mit anderen gleichgesinnten Staaten dafür ein, dass dieser Problematik die notwendige ganze Aufmerksamkeit geschenkt wird. Sie hat deshalb eine Initiative zur Stärkung und Verbesserung des Sanktionssystems lanciert und die Errichtung eines Gremiums aus unabhängigen Experten vorgeschlagen, dem betroffene Personen ihren Antrag auf Streichung von der Liste zur Prüfung unterbreiten können.</p><p>Wenn die Schweiz den Beschlüssen des Sicherheitsrates nicht nachkäme, würde das Sanktionssystem an Glaubwürdigkeit verlieren. Dies könnte andere Staaten dazu verleiten, sich über Sanktionen hinwegzusetzen, was einen folgenschweren Präzedenzfall darstellen würde. Die Schweiz kann die Liste nicht "boykottieren". Sie kann sich für eine Verbesserung der Verfahren und der Rechtsgarantien der mit Sanktionen belegten Personen einsetzen, was sie bereits seit mehreren Jahren macht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit keine Personen mehr, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist, bei welchem an sich die Voraussetzung für eine Registrierung in der Uno-Terrorliste erfüllt ist, von der Schweiz gemeldet werden, bis die Ausgestaltung der Uno-Terrorliste die Voraussetzungen des schweizerischen Ordre public erfüllt.</p>
  • Boykott der Uno-Terrorliste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Uno-Terrorliste widerspricht dem schweizerischen Ordre publique, wie aus dem Bericht von Dick Marty in klarer Weise hervorgeht. Personen, bei welchen ein gegen sie eröffnetes Verfahren eingestellt wurde, bleiben registriert, die Sanktionen wirken fort. Rechtsmittel gegen die Registrierung bestehen keine. Ebenso gibt es kein Anrecht auf Schadenersatz oder Genugtuung im Falle ungerechtfertigter Registrierung und Sanktionen. Vermögen bleiben weiterhin blockiert, solange jemand auf dieser Liste figuriert.</p><p>Diese Mängel verletzen Kerngehalte des schweizerischen Rechtsstaates und damit unseres Ordre public.</p><p>Die Registrierung bedeutet einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit und kann zur Verletzung der Eigentumsgarantie führen. Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus dürfen nicht zur unverhältnismässigen Einschränkung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen führen.</p><p>Es rechtfertigt sich deshalb, die Terrorliste so lange zu boykottieren, bis deren Ausgestaltung unserem Ordre public gerecht wird.</p>
    • <p>Gemäss Kapitel VII der Uno-Charta kann der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionen beschliessen, die für alle Mitgliedstaaten der Uno verbindlich sind. Solche Sanktionen können sich auch gegen Private richten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung. Die natürlichen und juristischen Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, werden auf einer Liste aufgeführt ("konsolidierte Liste"), die vom Ausschuss des Sicherheitsrates nach der Resolution Nr. 1267 (nachfolgend: der Ausschuss) veröffentlicht und nachgeführt wird. Das Verfahren zur Aufnahme in diese Liste ist seit rund zwei Jahren strenger geregelt als vorher. Gewisse Fortschritte wurden auch beim sogenannten "De-listing" erzielt: Seit Februar 2007 können Personen, die mit Sanktionen belegt sind, ihre Streichung von der Liste direkt bei einem Organ der Vereinten Nationen (Focal Point) beantragen, ohne über einen Staat gehen zu müssen. Die Streichung kann jedoch nur mit dem Einverständnis der fünfzehn Mitglieder des Ausschusses erfolgen.</p><p>Die Schweiz ist als Uno-Mitglied verpflichtet, die Beschlüsse des Sicherheitsrates auszuführen (siehe Art. 48 der Uno-Charta). Diese Pflicht wurde vom Bundesgericht am 14. November 2007 im Entscheid 1A.45/2007 bestätigt. Vor Kurzem wurde diese Pflicht in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Poiares Maduro vom 18. Januar 2008 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Kadi (RS C-402/05 P) sowie in der Resolution Nr. 1597 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 22. Januar 2008 infrage gestellt.</p><p>Die Schweiz hat dem Ausschuss nie Namen übermittelt. Es gibt eine Verpflichtung, die Sanktionsliste anzuwenden (Blockierung von Konten, Reiseverbot), aber keine Verpflichtung der Staaten, Namen zu melden. Die Strafverfolgung von Personen, die der Al Kaida oder den Taliban angehören oder diese Organisationen unterstützen, beruht nicht auf den Resolutionen des Sicherheitsrates, sondern auf den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Strafrechtes und den Verpflichtungen der Schweiz aufgrund der von ihr unterzeichneten Verträge. Wenn eine Schweizer Strafbehörde eine des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigte Person freispricht oder verurteilt, hat dies keine Auswirkungen auf die Pflicht, die Sanktionsliste der Uno umzusetzen. Die betreffende Person bleibt auf der Liste, bis der Ausschuss beschliesst, sie zu streichen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht auch im Kampf gegen den Terrorismus eingehalten werden müssen. Er räumt ein, dass das Verfahren zur Eintragung und Streichung von der konsolidierten Liste durchaus kritisiert werden kann. Die Schweiz setzt sich mit anderen gleichgesinnten Staaten dafür ein, dass dieser Problematik die notwendige ganze Aufmerksamkeit geschenkt wird. Sie hat deshalb eine Initiative zur Stärkung und Verbesserung des Sanktionssystems lanciert und die Errichtung eines Gremiums aus unabhängigen Experten vorgeschlagen, dem betroffene Personen ihren Antrag auf Streichung von der Liste zur Prüfung unterbreiten können.</p><p>Wenn die Schweiz den Beschlüssen des Sicherheitsrates nicht nachkäme, würde das Sanktionssystem an Glaubwürdigkeit verlieren. Dies könnte andere Staaten dazu verleiten, sich über Sanktionen hinwegzusetzen, was einen folgenschweren Präzedenzfall darstellen würde. Die Schweiz kann die Liste nicht "boykottieren". Sie kann sich für eine Verbesserung der Verfahren und der Rechtsgarantien der mit Sanktionen belegten Personen einsetzen, was sie bereits seit mehreren Jahren macht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit keine Personen mehr, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist, bei welchem an sich die Voraussetzung für eine Registrierung in der Uno-Terrorliste erfüllt ist, von der Schweiz gemeldet werden, bis die Ausgestaltung der Uno-Terrorliste die Voraussetzungen des schweizerischen Ordre public erfüllt.</p>
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