Keine Waffe ohne Bedarf und ohne erforderliche Fähigkeiten

ShortId
07.3873
Id
20073873
Updated
28.07.2023 10:52
Language
de
Title
Keine Waffe ohne Bedarf und ohne erforderliche Fähigkeiten
AdditionalIndexing
12;Bewilligung;Sicherheit;Munition;Feuerwaffe;Gesetz;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K04020407, Munition
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Waffen sind grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko. Gefährliche Gegenstände wie Waffen sollen deshalb nur sehr zurückhaltend an Privatpersonen abgegeben werden. Mit der Motion wird verlangt, dass ein Systemwechsel vollzogen wird. Künftig darf eine Waffe besitzen, erwerben, tragen und gebrauchen, wer sowohl einen Bedarf nachweisen kann als auch über eine entsprechende Ausbildung an der Waffe verfügt. Es wird akzeptiert, dass beispielsweise Sportschützen oder Jäger eine Waffe benötigen, um ihr Hobby respektive ihren Beruf auszuüben. Deshalb sollen Sportschützen und Jäger auch künftig Waffen besitzen dürfen. Selbstverständlich ist die Ausnahme für Personen, welche eine Waffe für die Ausübung ihres Berufs benötigen (Polizei). Auch Waffensammler und gewerbsmässige Waffenhändler sollen Waffen erwerben und veräussern dürfen. </p><p>Wer einen gefährlichen Gegenstand wie eine Waffe besitzen will, muss damit auch verantwortungsvoll und sicher umgehen können. Deshalb sollen künftig alle, welche eine Waffe besitzen wollen, nachweisen können, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen, um die Waffe bedienen zu können.</p>
  • <p>Ohne an dieser Stelle darüber zu befinden, ob eine Gesetzesbestimmung über Fähigkeiten und Bedarf zweckmässig ist, sei zur Erinnerung darauf hingewiesen, dass das Parlament in der Sommersession 2007 die "nationale" Revision der schweizerischen Waffengesetzgebung verabschiedete. Im Zuge der Revisionsarbeit wurde in der Kommission und auch dem Nationalrat beantragt, Artikel 3 des Waffengesetzes zu streichen. Beide Anträge wurden mit einem Mehrheitsentscheid abgelehnt. Auch die Europäische Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen enthält keine Bedarfsklausel.</p><p>Der Gesetzgeber hat das Recht zum Erwerb und Besitz von Waffen bereits konsequent eingeschränkt, indem in das geltende Gesetz zahlreiche Massnahmen aufgenommen worden sind, die im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes dem Missbrauch von Waffen und Munition entgegentreten.</p><p>Seit den jüngsten Parlamentsentscheiden haben die Rahmengegebenheiten nicht grundlegend geändert. Auch sind die neuen Gesetzesbestimmungen noch nicht in Kraft getreten; ihre Wirksamkeit liess sich somit noch nicht unter Beweis stellen. Artikel 3 des Waffengesetzes bereits wieder in Zweifel zu ziehen und neue Auflagen einführen zu wollen erscheint deswegen unangemessen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Personen, die die Bedingungen einer Bedarfsklausel nicht erfüllen, deshalb nicht zwingend weniger vertrauenswürdig sind und mit einer Waffe nicht weniger verantwortungsvoll und sicher umgehen als andere.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Waffengesetzgebung so anzupassen, dass künftig nur noch solche Personen eine Waffe und die entsprechende Munition erwerben, besitzen, tragen oder gebrauchen können bzw. ihnen eine Waffe überlassen werden kann, die die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen und einen Bedarf nachweisen können. Als Bedarf gilt:</p><p>a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;</p><p>b. der gewerbsmässige Handel mit Waffen;</p><p>c. das Sportschützenwesen;</p><p>d. die Jagd;</p><p>e. das Sammeln von Waffen.</p>
  • Keine Waffe ohne Bedarf und ohne erforderliche Fähigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Waffen sind grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko. Gefährliche Gegenstände wie Waffen sollen deshalb nur sehr zurückhaltend an Privatpersonen abgegeben werden. Mit der Motion wird verlangt, dass ein Systemwechsel vollzogen wird. Künftig darf eine Waffe besitzen, erwerben, tragen und gebrauchen, wer sowohl einen Bedarf nachweisen kann als auch über eine entsprechende Ausbildung an der Waffe verfügt. Es wird akzeptiert, dass beispielsweise Sportschützen oder Jäger eine Waffe benötigen, um ihr Hobby respektive ihren Beruf auszuüben. Deshalb sollen Sportschützen und Jäger auch künftig Waffen besitzen dürfen. Selbstverständlich ist die Ausnahme für Personen, welche eine Waffe für die Ausübung ihres Berufs benötigen (Polizei). Auch Waffensammler und gewerbsmässige Waffenhändler sollen Waffen erwerben und veräussern dürfen. </p><p>Wer einen gefährlichen Gegenstand wie eine Waffe besitzen will, muss damit auch verantwortungsvoll und sicher umgehen können. Deshalb sollen künftig alle, welche eine Waffe besitzen wollen, nachweisen können, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen, um die Waffe bedienen zu können.</p>
    • <p>Ohne an dieser Stelle darüber zu befinden, ob eine Gesetzesbestimmung über Fähigkeiten und Bedarf zweckmässig ist, sei zur Erinnerung darauf hingewiesen, dass das Parlament in der Sommersession 2007 die "nationale" Revision der schweizerischen Waffengesetzgebung verabschiedete. Im Zuge der Revisionsarbeit wurde in der Kommission und auch dem Nationalrat beantragt, Artikel 3 des Waffengesetzes zu streichen. Beide Anträge wurden mit einem Mehrheitsentscheid abgelehnt. Auch die Europäische Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen enthält keine Bedarfsklausel.</p><p>Der Gesetzgeber hat das Recht zum Erwerb und Besitz von Waffen bereits konsequent eingeschränkt, indem in das geltende Gesetz zahlreiche Massnahmen aufgenommen worden sind, die im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes dem Missbrauch von Waffen und Munition entgegentreten.</p><p>Seit den jüngsten Parlamentsentscheiden haben die Rahmengegebenheiten nicht grundlegend geändert. Auch sind die neuen Gesetzesbestimmungen noch nicht in Kraft getreten; ihre Wirksamkeit liess sich somit noch nicht unter Beweis stellen. Artikel 3 des Waffengesetzes bereits wieder in Zweifel zu ziehen und neue Auflagen einführen zu wollen erscheint deswegen unangemessen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Personen, die die Bedingungen einer Bedarfsklausel nicht erfüllen, deshalb nicht zwingend weniger vertrauenswürdig sind und mit einer Waffe nicht weniger verantwortungsvoll und sicher umgehen als andere.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Waffengesetzgebung so anzupassen, dass künftig nur noch solche Personen eine Waffe und die entsprechende Munition erwerben, besitzen, tragen oder gebrauchen können bzw. ihnen eine Waffe überlassen werden kann, die die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen und einen Bedarf nachweisen können. Als Bedarf gilt:</p><p>a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;</p><p>b. der gewerbsmässige Handel mit Waffen;</p><p>c. das Sportschützenwesen;</p><p>d. die Jagd;</p><p>e. das Sammeln von Waffen.</p>
    • Keine Waffe ohne Bedarf und ohne erforderliche Fähigkeiten

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