Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche. Gefahr der Ungleichbehandlung
- ShortId
-
07.3878
- Id
-
20073878
- Updated
-
28.07.2023 03:19
- Language
-
de
- Title
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Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche. Gefahr der Ungleichbehandlung
- AdditionalIndexing
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15;10;elektrotechnische Industrie;Anerkennung der Zeugnisse;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Europäische Union;Gleichwertigkeit der Diplome;Gleichbehandlung;wirtschaftliche Diskriminierung;Facharbeiter/in;gegenseitige Anerkennung;berufliche Eignung
- 1
-
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L04K07050602, elektrotechnische Industrie
- L06K070202020102, Facharbeiter/in
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L04K13030112, Gleichwertigkeit der Diplome
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L02K0903, Europäische Union
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit wird die Schweiz demnächst die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übernehmen. In verschiedenen Wirtschaftssektoren wurden Stimmen laut, die eine Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber europäischen Berufskollegen befürchten. Die Elektroinstallateure beispielsweise haben sich in diesem Sinne geäussert. Bisher musste eine Elektroinstallateurin oder ein Elektroinstallateur aus dem Ausland fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Schweiz unter Aufsicht einer diplomierten Elektroinstallateurin oder eines diplomierten Elektroinstallateurs nachweisen können, wenn sie oder er sich einer Berufsprüfung unterziehen wollte, um anschliessend in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verlangt eine Kontrollbewilligung und eine Installationsbewilligung und sorgt damit für die Sicherheit der elektrischen Installationen. Mit der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG würden EU-Bürgerinnen und -Bürger das Recht erhalten, in der Schweiz als Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur zu arbeiten, wenn sie belegen können, dass sie während sechs Jahren ohne Unterbruch selbstständig oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter gearbeitet haben. Eine vorgängige Ausbildung ist im EU-Raum nicht zwingend (Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Sollte die Schweiz die EG-Richtlinie übernehmen, wären die Ausbildungsanforderungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in der Schweiz in der Elektroinstallationsbranche arbeiten möchten, weniger streng als diejenigen, welche die NIV von Schweizerinnen und Schweizern verlangt. Daraus ergäbe sich eine Ungleichbehandlung innerhalb der Branche. Die Schweiz hat bezüglich der elektrischen Installationen einen sehr hohen Sicherheitsstandard erreicht, der vor allem der hohen Qualität der Ausbildung in der Elektroinstallationsbranche zu verdanken ist. Es ist aus diesem Grund wichtig, die Ausbildungsanforderungen in dieser Branche genau zu prüfen.</p>
- <p>1. Seit dem Oktober 2007 führt die Schweiz mit der Europäischen Kommission Verhandlungen über die Aufnahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens. Die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) ändert grundsätzlich nichts an der heute geltenden Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche, namentlich nach der heute geltenden Richtlinie 99/42/EG. Diese sieht die Anerkennung der erworbenen Berufserfahrung als Betriebsleiter oder als Selbstständiger vor. Die Elektroinstallateure und -kontrolleure mit einer Ausbildung im EU-Raum werden auch in Zukunft aus Sicherheitsgründen vor Beginn der Aufnahme der Berufsausübung in der Schweiz den Nachweis der fachgerechten Beherrschung und Umsetzung der schweizerischen Normen und der Vorschriften über die Elektroinstallationen erbringen müssen. Unter diesen Voraussetzungen stimmen auch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den überarbeiteten Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens zu.</p><p>2. Der Bundesrat will die Sicherheit der elektrischen Installationen wie bis anhin gewährleisten. Es ist Aufgabe des ESTI, sicherzustellen, dass die im EU-Raum ausgebildeten Elektroinstallateure und -kontrolleure die fachgerechte Umsetzung der schweizerischen Normen und Vorschriften beherrschen und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Somit wird das ESTI weiterhin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sorgen. Da die schweizerischen Sicherheitsnormen sowohl von den schweizerischen als auch von den Berufsleuten aus der EU eingehalten werden müssen, wird nach Ansicht des Bundesrates die Stellung der schweizerischen Elektroinstallateure und -kontrolleure durch das System der Anerkennung der Berufserfahrung nicht geschwächt, und die Sicherheit der elektrischen Installationen in unserem Land bleibt weiterhin gewährleistet. </p><p>3. Es besteht auch keine Gefahr der Diskriminierung anderer Berufe, die bisher durch die Richtlinie 99/42/EG erfasst worden sind und neu Bestandteil der Richtlinie 2005/36/EG bilden. Tatsächlich werden auch für diese Berufe, namentlich Kaminfeger, Eichmeister und Seilbahnfachleute, die gleichen Regeln anwendbar sein, d. h., die Berufsleute aus der EU werden die fachgerechte Umsetzung und Beherrschung der schweizerischen Normen und Vorschriften nachweisen müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern führt die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit) in der Elektroinstallationsbranche zu einer Ungleichbehandlung von schweizerischen Fachpersonen gegenüber solchen aus der Europäischen Union?</p><p>2. Falls eine Ungleichbehandlung von schweizerischen Fachpersonen und Fachpersonen aus der EU vorliegt, wie gedenkt der Bundesrat eine solche künftig zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass das hohe Sicherheitsniveau der elektrischen Installationen in der Schweiz erhalten bleibt?</p><p>3. Welche weiteren Berufsgruppen könnten von einer solchen Ungleichbehandlung betroffen sein? Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in ihrem Fall zu ergreifen?</p>
- Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche. Gefahr der Ungleichbehandlung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit wird die Schweiz demnächst die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übernehmen. In verschiedenen Wirtschaftssektoren wurden Stimmen laut, die eine Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber europäischen Berufskollegen befürchten. Die Elektroinstallateure beispielsweise haben sich in diesem Sinne geäussert. Bisher musste eine Elektroinstallateurin oder ein Elektroinstallateur aus dem Ausland fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Schweiz unter Aufsicht einer diplomierten Elektroinstallateurin oder eines diplomierten Elektroinstallateurs nachweisen können, wenn sie oder er sich einer Berufsprüfung unterziehen wollte, um anschliessend in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verlangt eine Kontrollbewilligung und eine Installationsbewilligung und sorgt damit für die Sicherheit der elektrischen Installationen. Mit der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG würden EU-Bürgerinnen und -Bürger das Recht erhalten, in der Schweiz als Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur zu arbeiten, wenn sie belegen können, dass sie während sechs Jahren ohne Unterbruch selbstständig oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter gearbeitet haben. Eine vorgängige Ausbildung ist im EU-Raum nicht zwingend (Art. 17 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Sollte die Schweiz die EG-Richtlinie übernehmen, wären die Ausbildungsanforderungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in der Schweiz in der Elektroinstallationsbranche arbeiten möchten, weniger streng als diejenigen, welche die NIV von Schweizerinnen und Schweizern verlangt. Daraus ergäbe sich eine Ungleichbehandlung innerhalb der Branche. Die Schweiz hat bezüglich der elektrischen Installationen einen sehr hohen Sicherheitsstandard erreicht, der vor allem der hohen Qualität der Ausbildung in der Elektroinstallationsbranche zu verdanken ist. Es ist aus diesem Grund wichtig, die Ausbildungsanforderungen in dieser Branche genau zu prüfen.</p>
- <p>1. Seit dem Oktober 2007 führt die Schweiz mit der Europäischen Kommission Verhandlungen über die Aufnahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens. Die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) ändert grundsätzlich nichts an der heute geltenden Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche, namentlich nach der heute geltenden Richtlinie 99/42/EG. Diese sieht die Anerkennung der erworbenen Berufserfahrung als Betriebsleiter oder als Selbstständiger vor. Die Elektroinstallateure und -kontrolleure mit einer Ausbildung im EU-Raum werden auch in Zukunft aus Sicherheitsgründen vor Beginn der Aufnahme der Berufsausübung in der Schweiz den Nachweis der fachgerechten Beherrschung und Umsetzung der schweizerischen Normen und der Vorschriften über die Elektroinstallationen erbringen müssen. Unter diesen Voraussetzungen stimmen auch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den überarbeiteten Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens zu.</p><p>2. Der Bundesrat will die Sicherheit der elektrischen Installationen wie bis anhin gewährleisten. Es ist Aufgabe des ESTI, sicherzustellen, dass die im EU-Raum ausgebildeten Elektroinstallateure und -kontrolleure die fachgerechte Umsetzung der schweizerischen Normen und Vorschriften beherrschen und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Somit wird das ESTI weiterhin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sorgen. Da die schweizerischen Sicherheitsnormen sowohl von den schweizerischen als auch von den Berufsleuten aus der EU eingehalten werden müssen, wird nach Ansicht des Bundesrates die Stellung der schweizerischen Elektroinstallateure und -kontrolleure durch das System der Anerkennung der Berufserfahrung nicht geschwächt, und die Sicherheit der elektrischen Installationen in unserem Land bleibt weiterhin gewährleistet. </p><p>3. Es besteht auch keine Gefahr der Diskriminierung anderer Berufe, die bisher durch die Richtlinie 99/42/EG erfasst worden sind und neu Bestandteil der Richtlinie 2005/36/EG bilden. Tatsächlich werden auch für diese Berufe, namentlich Kaminfeger, Eichmeister und Seilbahnfachleute, die gleichen Regeln anwendbar sein, d. h., die Berufsleute aus der EU werden die fachgerechte Umsetzung und Beherrschung der schweizerischen Normen und Vorschriften nachweisen müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern führt die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit) in der Elektroinstallationsbranche zu einer Ungleichbehandlung von schweizerischen Fachpersonen gegenüber solchen aus der Europäischen Union?</p><p>2. Falls eine Ungleichbehandlung von schweizerischen Fachpersonen und Fachpersonen aus der EU vorliegt, wie gedenkt der Bundesrat eine solche künftig zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass das hohe Sicherheitsniveau der elektrischen Installationen in der Schweiz erhalten bleibt?</p><p>3. Welche weiteren Berufsgruppen könnten von einer solchen Ungleichbehandlung betroffen sein? Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in ihrem Fall zu ergreifen?</p>
- Berufsqualifikationen in der Elektroinstallationsbranche. Gefahr der Ungleichbehandlung
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