Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ab 2009

ShortId
07.3883
Id
20073883
Updated
27.07.2023 19:05
Language
de
Title
Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ab 2009
AdditionalIndexing
2811;2846;10;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Kontrolle der Zuwanderungen;Wohnungsmarkt;Gesetz;Abkommen EU
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0902010101, Abkommen EU
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01020111, Wohnungsmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Personenfreizügigkeitsabkommen ist seit 2007 mit den "alten EU-Staaten" in Kraft. Erwartungsgemäss hat sich zwar keine Einwanderungslawine entwickelt, aber eine deutliche Zunahme von Grenzgängern und niedergelassenen Ausländern. Zunahmen sind ebenfalls festzustellen bei Kurzaufenthaltern. Deutlich spürbar ist auch der Preisdruck durch den freien Zugang von solventen EU-Bürgern aus diesen benachbarten EU-Staaten zum schweizerischen Liegenschaften- und Wohnungsmarkt vorab in den Grenzregionen Tessin, Genf, Basel, Aargau, Zürich, Thurgau. Dies bekommen vor allem junge Schweizer Familien zu spüren, welche in diesen Regionen Wohnungen oder Wohneigentum suchen. Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass nicht rein wirtschaftliche oder finanzielle kurzfristige Interessen einer Minderheit zulasten der längerfristigen Interessen der Schweizer Bevölkerung im Bereich Wohnungs- und Liegenschaftsmarkt, aber auch im Arbeitsmarkt bevorzugt werden dürfen. Deshalb fordern wir bei der Überprüfung der Personenfreizügigkeit und der bilateralen Verträge per 2009 entsprechend wirksame Korrekturen.</p>
  • <p>Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist - zusammen mit dem Freihandelsabkommen von 1972 - der wirtschaftlich wichtigste Vertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und trägt massgeblich zur Standortattraktivität unseres Landes bei. Es ist zudem Bestandteil der 1999 abgeschlossenen Bilateralen I und durch die "Guillotineklausel" mit den anderen Abkommen verbunden (Art. 25 Abs. 4 FZA). Die Prüfung einer Neuaushandlung des FZA, wie sie im vorliegenden Postulat implizit vorgeschlagen wird, steht in der Meinung des Bundesrates nicht zur Debatte. Mit einer Neuaushandlung würde nicht nur das FZA mit seinem unbestrittenen und relevanten Nutzen (u. a. vereinfachte Rekrutierung und Entsendung von Arbeitskräften, Koordination der Sozialversicherungssysteme), sondern das für die Schweiz vorteilhafte Gesamtpaket der Bilateralen I aufs Spiel gesetzt. Auch ist davon auszugehen, dass die EG und ihre Mitgliedstaaten keiner Änderung des FZA zustimmen würden, welche die Rechte ihrer Bürger gegenüber dem geltenden Recht schmälert, ohne anderweitige Zugeständnisse zu verlangen. Nicht möglich ist zudem eine einseitige Korrektur, z. B. eine Verschärfung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, auch Lex Koller genannt, SR 211.412.41), über das im Abkommen Vereinbarte hinaus. Dies würde die sogenannte Stand-Still-Klausel von Artikel 13 FZA verletzen. Diese verbietet es den Vertragsparteien, neue Beschränkungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen einzuführen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Schweiz im Falle von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen beim Gemischten Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien des FZA zusammensetzt, befristete Massnahmen beantragen kann (Art. 14 Abs. 2 FZA). Unter den vorliegenden und im Folgenden umrissenen Umständen ist die Anwendungsschwelle dieser Schutzklausel nach Auffassung des Bundesrats aber nicht erreicht. </p><p>Wie den Vernehmlassungserläuterungen des Bundesrats vom 23. Januar 2008 zur Verlängerung des FZA zu entnehmen ist (siehe www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent. html#ejpd), hat die Einwanderung aus der EU seit Aufhebung der Kontingente gegenüber der EU-15 per 1. Juni 2007 nur begrenzt zugenommen. Bei den Zugewanderten handelt es sich - gemäss den Bedürfnissen der Wirtschaft - vor allem um gut und bestens qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend ist der Einfluss der Einwanderung von Unionsbürgern auf den Wohnungsmarkt in der Schweiz nur punktuell spürbar, wie eine vom Bundesamt für Wohnungswesen in Auftrag gegebene Studie vom 20. Juli 2007 über Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt zeigt (siehe www.bwo.admin.ch, Dokumentation/Publikation/Forschungsberichte). Die Einwanderung der primär gut qualifizierten Arbeitskräfte konzentriert sich auf die wirtschaftlich schnell wachsenden Agglomerationen und führt nur dort zu einer steigenden Nachfrage nach Wohnungen und zu damit verbundenen Preissteigerungen, vor allem bei überdurchschnittlichen Objekten an attraktiven Lagen. Dies betrifft die Genferseeregion, die Stadt und die Agglomeration Zürich, etwas weniger die Agglomeration Basel. Das hohe Preisniveau an attraktiven Lagen ist allerdings nicht allein auf die Einwanderungen in den letzten Jahren zurückzuführen, sondern Abbild der allgemein guten wirtschaftlichen Entwicklung. Es ist davon auszugehen, dass der gestiegenen Nachfrage im besagten Immobiliensegment vorderhand durch eine Angebotssteigerung begegnet werden kann. Schliesslich ist zu bemerken, dass Ausländer mit rechtmässigem und auch tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz schon vor Inkrafttreten des FZA eine Hauptwohnung erwerben konnten (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG). </p><p>Das Parlament wird sich demnächst mit einer Vorlage des Bundesrats zur Aufhebung der Lex Koller befassen, da diese nach Auffassung des Bundesrats in der heutigen Zeit nicht mehr als notwendig erscheint (siehe BBl 2007 5743). Auch deshalb kann er sich nicht bereiterklären, vorliegendes Postulat, das insbesondere die Prüfung von neuen Beschränkungen für den Grundstückerwerb durch Ausländer verlangt, anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende gesetzliche Massnahmen zu prüfen:</p><p>Einbau von einschränkenden Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU ab 2009 zur spürbaren einseitigen Reduktion der Einwanderung und Unterstellung der EU-Bürger unter eine verschärfte Lex Koller beim Zugang zum Liegenschaftsmarkt in der Schweiz.</p>
  • Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ab 2009
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Personenfreizügigkeitsabkommen ist seit 2007 mit den "alten EU-Staaten" in Kraft. Erwartungsgemäss hat sich zwar keine Einwanderungslawine entwickelt, aber eine deutliche Zunahme von Grenzgängern und niedergelassenen Ausländern. Zunahmen sind ebenfalls festzustellen bei Kurzaufenthaltern. Deutlich spürbar ist auch der Preisdruck durch den freien Zugang von solventen EU-Bürgern aus diesen benachbarten EU-Staaten zum schweizerischen Liegenschaften- und Wohnungsmarkt vorab in den Grenzregionen Tessin, Genf, Basel, Aargau, Zürich, Thurgau. Dies bekommen vor allem junge Schweizer Familien zu spüren, welche in diesen Regionen Wohnungen oder Wohneigentum suchen. Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass nicht rein wirtschaftliche oder finanzielle kurzfristige Interessen einer Minderheit zulasten der längerfristigen Interessen der Schweizer Bevölkerung im Bereich Wohnungs- und Liegenschaftsmarkt, aber auch im Arbeitsmarkt bevorzugt werden dürfen. Deshalb fordern wir bei der Überprüfung der Personenfreizügigkeit und der bilateralen Verträge per 2009 entsprechend wirksame Korrekturen.</p>
    • <p>Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist - zusammen mit dem Freihandelsabkommen von 1972 - der wirtschaftlich wichtigste Vertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und trägt massgeblich zur Standortattraktivität unseres Landes bei. Es ist zudem Bestandteil der 1999 abgeschlossenen Bilateralen I und durch die "Guillotineklausel" mit den anderen Abkommen verbunden (Art. 25 Abs. 4 FZA). Die Prüfung einer Neuaushandlung des FZA, wie sie im vorliegenden Postulat implizit vorgeschlagen wird, steht in der Meinung des Bundesrates nicht zur Debatte. Mit einer Neuaushandlung würde nicht nur das FZA mit seinem unbestrittenen und relevanten Nutzen (u. a. vereinfachte Rekrutierung und Entsendung von Arbeitskräften, Koordination der Sozialversicherungssysteme), sondern das für die Schweiz vorteilhafte Gesamtpaket der Bilateralen I aufs Spiel gesetzt. Auch ist davon auszugehen, dass die EG und ihre Mitgliedstaaten keiner Änderung des FZA zustimmen würden, welche die Rechte ihrer Bürger gegenüber dem geltenden Recht schmälert, ohne anderweitige Zugeständnisse zu verlangen. Nicht möglich ist zudem eine einseitige Korrektur, z. B. eine Verschärfung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, auch Lex Koller genannt, SR 211.412.41), über das im Abkommen Vereinbarte hinaus. Dies würde die sogenannte Stand-Still-Klausel von Artikel 13 FZA verletzen. Diese verbietet es den Vertragsparteien, neue Beschränkungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen einzuführen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Schweiz im Falle von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen beim Gemischten Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien des FZA zusammensetzt, befristete Massnahmen beantragen kann (Art. 14 Abs. 2 FZA). Unter den vorliegenden und im Folgenden umrissenen Umständen ist die Anwendungsschwelle dieser Schutzklausel nach Auffassung des Bundesrats aber nicht erreicht. </p><p>Wie den Vernehmlassungserläuterungen des Bundesrats vom 23. Januar 2008 zur Verlängerung des FZA zu entnehmen ist (siehe www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent. html#ejpd), hat die Einwanderung aus der EU seit Aufhebung der Kontingente gegenüber der EU-15 per 1. Juni 2007 nur begrenzt zugenommen. Bei den Zugewanderten handelt es sich - gemäss den Bedürfnissen der Wirtschaft - vor allem um gut und bestens qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend ist der Einfluss der Einwanderung von Unionsbürgern auf den Wohnungsmarkt in der Schweiz nur punktuell spürbar, wie eine vom Bundesamt für Wohnungswesen in Auftrag gegebene Studie vom 20. Juli 2007 über Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt zeigt (siehe www.bwo.admin.ch, Dokumentation/Publikation/Forschungsberichte). Die Einwanderung der primär gut qualifizierten Arbeitskräfte konzentriert sich auf die wirtschaftlich schnell wachsenden Agglomerationen und führt nur dort zu einer steigenden Nachfrage nach Wohnungen und zu damit verbundenen Preissteigerungen, vor allem bei überdurchschnittlichen Objekten an attraktiven Lagen. Dies betrifft die Genferseeregion, die Stadt und die Agglomeration Zürich, etwas weniger die Agglomeration Basel. Das hohe Preisniveau an attraktiven Lagen ist allerdings nicht allein auf die Einwanderungen in den letzten Jahren zurückzuführen, sondern Abbild der allgemein guten wirtschaftlichen Entwicklung. Es ist davon auszugehen, dass der gestiegenen Nachfrage im besagten Immobiliensegment vorderhand durch eine Angebotssteigerung begegnet werden kann. Schliesslich ist zu bemerken, dass Ausländer mit rechtmässigem und auch tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz schon vor Inkrafttreten des FZA eine Hauptwohnung erwerben konnten (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG). </p><p>Das Parlament wird sich demnächst mit einer Vorlage des Bundesrats zur Aufhebung der Lex Koller befassen, da diese nach Auffassung des Bundesrats in der heutigen Zeit nicht mehr als notwendig erscheint (siehe BBl 2007 5743). Auch deshalb kann er sich nicht bereiterklären, vorliegendes Postulat, das insbesondere die Prüfung von neuen Beschränkungen für den Grundstückerwerb durch Ausländer verlangt, anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende gesetzliche Massnahmen zu prüfen:</p><p>Einbau von einschränkenden Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU ab 2009 zur spürbaren einseitigen Reduktion der Einwanderung und Unterstellung der EU-Bürger unter eine verschärfte Lex Koller beim Zugang zum Liegenschaftsmarkt in der Schweiz.</p>
    • Korrekturen beim Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ab 2009

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