Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum
- ShortId
-
07.3884
- Id
-
20073884
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0801030101, Nationalratswahl
- L05K0801030308, Verfahren der Sitzverteilung
- L04K08010303, Wahlsystem
- L05K0801030304, Proporzwahl
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese gesetzliche Massnahme drängt sich gesamtschweizerisch auf wegen dem für die ganze Schweiz gültigen Bundesgerichtsentscheid Nr. 129 I 185 vom 18. Dezember 2002 (Erwägungen 7, 8, 9) betreffend Staatsrechtliche Beschwerde vom 15. Mai 2002 gegen den Entscheid des Zürcher Regierungsrates vom 3. April 2002 sowie wegen dem Bundesgerichtsentscheid im Fall "Geissbühler" vom 28. März 1962.</p><p>Das bestehende Proporzwahlsystem bei eidgenössischen Wahlen führt dazu, dass Wähler in bevölkerungsarmen Kantonen mit wenig Mandaten nicht dasselbe Stimmen- und Mandatsgewicht haben wie Wähler in bevölkerungsreichen Kantonen mit vielen Mandaten. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid Nr. 129 I 185 vom 18. Dezember 2002 festgehalten, dass ein derartiges Wahlsystem, welches ungleiches Stimmen- und Mandatsgewicht der Wähler aufweist, verfassungswidrig ist und gegen Artikel 8 Absatz 1 sowie gegen Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung verstösst. Diverse Kantone haben aufgrund dieses Bundesgerichtsurteiles seither durch Einführung des sogenannten Wahlsystems Doppelter Pukelsheim (Zürich, Aargau, Schaffhausen) oder durch Änderung der Wahlkreiseinteilung in Kreise mit mindestens etwa zehn Mandaten ihre kantonalen Wahlsysteme gemäss dem Bundesgerichtsentscheid korrigiert. Bei den eidgenössischen Parlamentswahlen in Kantonen mit Proporzwahlen wurde diesem für die ganze Schweiz geltenden Bundesgerichtsurteil bisher nicht Nachachtung verschafft. Das System des Doppelten Pukelsheim (ohne Quorum und ohne Listenverbindungen) beseitigt die systembedingte Benachteiligung der kleinen Parteien und bildet die politischen Gruppierungen in den Parlamenten besser analog ihrer Stimmenstärke ab.</p>
- <p>Der vom Postulanten erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGE 129 I 185 hält in Erwägung 6.1 (S. 194) unter Verweis auf das Urteil 1P.671/1992 vom 8. Dezember 1992, publiziert in ZBl 95 (1994) 479, auch fest, eine "auf der überkommenen Gebietsorganisation beruhende Einteilung in verschieden grosse, teils sehr kleine Wahlkreise halte vor der Rechtsgleichheit nur stand, wenn diese kleinen Wahlkreise, sei es aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen, Einheiten mit einem gewissen Zusammengehörigkeitsgefühl bildeten". In Erwägung 7 (S. 197) des vom Postulanten zitierten Urteiles bekräftigt das Bundesgericht ausdrücklich: "An der in E. 6.1 dargestellten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Sie ist jedoch begrifflich und inhaltlich zu präzisieren." Das zitierte Bundesgerichtsurteil ist gegenüber einer Gemeinde ergangen, deren Unterteilung in Wahlkreise weder historisch noch föderalistisch noch sprachlich noch kulturell noch ethnisch noch religiös überzeugend zu begründen war.</p><p>Die Nationalratswahl bewegt sich auf einer anderen Ebene: Die Kantone sind von Bundesverfassung wegen Wahlkreise (Art. 149 Abs. 3 der Bundesverfassung), und jeder Kanton hat von Bundesverfassung wegen mindestens einen Sitz garantiert (Art. 149 Abs. 4 Satz 2 der Bundesverfassung). Ähnlich wie die Standesstimme bei Verfassungsabstimmungen reflektiert die Sitzgarantie die souveräne Stellung der Kantone, das historische Wachsen der Eidgenossenschaft und den föderalistischen Aufbau der Schweiz. Weder die Bundesverfassung noch das vom Postulanten zitierte Bundesgerichtsurteil werden vom geltenden Wahlsystem missachtet.</p><p>Dies bedeutet nicht, dass das geltende Wahlsystem Hagenbach-Bischoff frei von Verzerrungen sei; bei vorgegebener fixer Legislaturdauer vermag kein Proporzwahlsystem solche überhaupt auszuschliessen. Massgebend für die Bevorzugung oder Benachteiligung bei der Verteilung sogenannter Restmandate ist im System Hagenbach-Bischoff die Überlegung, dass auch hinter dem zuletzt verteilten Mandat mehr Wählerinnen und Wähler stehen sollen als hinter dem ersten Mandat, das nicht mehr verteilt werden kann. Im Verfahren des sogenannten Doppelten Pukelsheim geht es hingegen ebenso darum, die Unterschiede im Erfolgswert der verschiedenen abgegebenen Stimmen so gering als möglich zu halten. Ein einziger Kanton hat dieses System eingeführt und auf kommunaler (Stadt Zürich) und kantonaler (Zürcher Kantonsratswahlen) Ebene bisher bereits je einmal angewandt. In den Kantonen Aargau und Schaffhausen hatte das Volk am 24. Februar 2008 über die Einführung des Systems Pukelsheim ohne Quorum zu befinden; die Vorlage wurde angenommen und soll bei den Grossratswahlen 2008 (Schaffhausen) bzw. 2009 (Aargau) erstmals angewandt werden. Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklung aufmerksam. Wenn sich das System allenthalben bewährt, kann eine Einführung auf Bundesebene geprüft werden. So oder so ist eine Einführung für die Gesamterneuerungswahlen 2011 auf Bundesebene unrealistisch, weil die Rechtsänderung einschliesslich Referendumsfrist und gegebenenfalls Volksabstimmung vor dem Wahljahr abgeschlossen sein müsste. Zu Beginn des Wahljahres müssen alle Beteiligten und Interessierten die neuen Rechtsregeln und ihre Implikationen einlässlich kennen. Der Systemwechsel würde tiefgreifende und umfassende Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte erheischen; diese benötigten ein Vernehmlassungsverfahren und breite Informationstätigkeit über die Funktionsweise des bisherigen und des neuen Wahlsystems. Die parlamentarischen Beratungen zu einem solchen Geschäft würden entsprechend tiefschürfend und zeitintensiv ausfallen, und sie müssten abgeschlossen werden, bevor sich das System in allen interessierten Kantonen im praktischen Härtetest bewähren konnte. Ein ruhigerer Rhythmus verspricht gegebenenfalls bessere Ergebnisse.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahme zu prüfen: gesamtschweizerische Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum und ohne Listenverbindungen bei den nächsten eidgenössischen Proporzwahlen von 2011!</p>
- Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese gesetzliche Massnahme drängt sich gesamtschweizerisch auf wegen dem für die ganze Schweiz gültigen Bundesgerichtsentscheid Nr. 129 I 185 vom 18. Dezember 2002 (Erwägungen 7, 8, 9) betreffend Staatsrechtliche Beschwerde vom 15. Mai 2002 gegen den Entscheid des Zürcher Regierungsrates vom 3. April 2002 sowie wegen dem Bundesgerichtsentscheid im Fall "Geissbühler" vom 28. März 1962.</p><p>Das bestehende Proporzwahlsystem bei eidgenössischen Wahlen führt dazu, dass Wähler in bevölkerungsarmen Kantonen mit wenig Mandaten nicht dasselbe Stimmen- und Mandatsgewicht haben wie Wähler in bevölkerungsreichen Kantonen mit vielen Mandaten. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid Nr. 129 I 185 vom 18. Dezember 2002 festgehalten, dass ein derartiges Wahlsystem, welches ungleiches Stimmen- und Mandatsgewicht der Wähler aufweist, verfassungswidrig ist und gegen Artikel 8 Absatz 1 sowie gegen Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung verstösst. Diverse Kantone haben aufgrund dieses Bundesgerichtsurteiles seither durch Einführung des sogenannten Wahlsystems Doppelter Pukelsheim (Zürich, Aargau, Schaffhausen) oder durch Änderung der Wahlkreiseinteilung in Kreise mit mindestens etwa zehn Mandaten ihre kantonalen Wahlsysteme gemäss dem Bundesgerichtsentscheid korrigiert. Bei den eidgenössischen Parlamentswahlen in Kantonen mit Proporzwahlen wurde diesem für die ganze Schweiz geltenden Bundesgerichtsurteil bisher nicht Nachachtung verschafft. Das System des Doppelten Pukelsheim (ohne Quorum und ohne Listenverbindungen) beseitigt die systembedingte Benachteiligung der kleinen Parteien und bildet die politischen Gruppierungen in den Parlamenten besser analog ihrer Stimmenstärke ab.</p>
- <p>Der vom Postulanten erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGE 129 I 185 hält in Erwägung 6.1 (S. 194) unter Verweis auf das Urteil 1P.671/1992 vom 8. Dezember 1992, publiziert in ZBl 95 (1994) 479, auch fest, eine "auf der überkommenen Gebietsorganisation beruhende Einteilung in verschieden grosse, teils sehr kleine Wahlkreise halte vor der Rechtsgleichheit nur stand, wenn diese kleinen Wahlkreise, sei es aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen, Einheiten mit einem gewissen Zusammengehörigkeitsgefühl bildeten". In Erwägung 7 (S. 197) des vom Postulanten zitierten Urteiles bekräftigt das Bundesgericht ausdrücklich: "An der in E. 6.1 dargestellten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Sie ist jedoch begrifflich und inhaltlich zu präzisieren." Das zitierte Bundesgerichtsurteil ist gegenüber einer Gemeinde ergangen, deren Unterteilung in Wahlkreise weder historisch noch föderalistisch noch sprachlich noch kulturell noch ethnisch noch religiös überzeugend zu begründen war.</p><p>Die Nationalratswahl bewegt sich auf einer anderen Ebene: Die Kantone sind von Bundesverfassung wegen Wahlkreise (Art. 149 Abs. 3 der Bundesverfassung), und jeder Kanton hat von Bundesverfassung wegen mindestens einen Sitz garantiert (Art. 149 Abs. 4 Satz 2 der Bundesverfassung). Ähnlich wie die Standesstimme bei Verfassungsabstimmungen reflektiert die Sitzgarantie die souveräne Stellung der Kantone, das historische Wachsen der Eidgenossenschaft und den föderalistischen Aufbau der Schweiz. Weder die Bundesverfassung noch das vom Postulanten zitierte Bundesgerichtsurteil werden vom geltenden Wahlsystem missachtet.</p><p>Dies bedeutet nicht, dass das geltende Wahlsystem Hagenbach-Bischoff frei von Verzerrungen sei; bei vorgegebener fixer Legislaturdauer vermag kein Proporzwahlsystem solche überhaupt auszuschliessen. Massgebend für die Bevorzugung oder Benachteiligung bei der Verteilung sogenannter Restmandate ist im System Hagenbach-Bischoff die Überlegung, dass auch hinter dem zuletzt verteilten Mandat mehr Wählerinnen und Wähler stehen sollen als hinter dem ersten Mandat, das nicht mehr verteilt werden kann. Im Verfahren des sogenannten Doppelten Pukelsheim geht es hingegen ebenso darum, die Unterschiede im Erfolgswert der verschiedenen abgegebenen Stimmen so gering als möglich zu halten. Ein einziger Kanton hat dieses System eingeführt und auf kommunaler (Stadt Zürich) und kantonaler (Zürcher Kantonsratswahlen) Ebene bisher bereits je einmal angewandt. In den Kantonen Aargau und Schaffhausen hatte das Volk am 24. Februar 2008 über die Einführung des Systems Pukelsheim ohne Quorum zu befinden; die Vorlage wurde angenommen und soll bei den Grossratswahlen 2008 (Schaffhausen) bzw. 2009 (Aargau) erstmals angewandt werden. Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklung aufmerksam. Wenn sich das System allenthalben bewährt, kann eine Einführung auf Bundesebene geprüft werden. So oder so ist eine Einführung für die Gesamterneuerungswahlen 2011 auf Bundesebene unrealistisch, weil die Rechtsänderung einschliesslich Referendumsfrist und gegebenenfalls Volksabstimmung vor dem Wahljahr abgeschlossen sein müsste. Zu Beginn des Wahljahres müssen alle Beteiligten und Interessierten die neuen Rechtsregeln und ihre Implikationen einlässlich kennen. Der Systemwechsel würde tiefgreifende und umfassende Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte erheischen; diese benötigten ein Vernehmlassungsverfahren und breite Informationstätigkeit über die Funktionsweise des bisherigen und des neuen Wahlsystems. Die parlamentarischen Beratungen zu einem solchen Geschäft würden entsprechend tiefschürfend und zeitintensiv ausfallen, und sie müssten abgeschlossen werden, bevor sich das System in allen interessierten Kantonen im praktischen Härtetest bewähren konnte. Ein ruhigerer Rhythmus verspricht gegebenenfalls bessere Ergebnisse.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahme zu prüfen: gesamtschweizerische Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum und ohne Listenverbindungen bei den nächsten eidgenössischen Proporzwahlen von 2011!</p>
- Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum
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