Das Obligatorische mit der Leihwaffe schiessen

ShortId
07.3889
Id
20073889
Updated
28.07.2023 12:58
Language
de
Title
Das Obligatorische mit der Leihwaffe schiessen
AdditionalIndexing
09;Sicherheit;Feuerwaffe;ausserdienstliche Schiesspflicht;Leihe
1
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L05K0507020105, Leihe
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Tragische Ereignisse zeigen, welche Risiken für die öffentliche Sicherheit mit dem Transport von Ordonnanzwaffen durch Private in der Öffentlichkeit verbunden sind. Solange am obligatorischen Programm festgehalten wird, eröffnet die vorgeschlagene Änderung die Chance, die Anzahl Transporte von Militärwaffen durch Private im Dienste der öffentlichen Sicherheit zu vermindern. Bereits heute sind die anerkannten Schiessvereine berechtigt, für diverse Zwecke bei der Gruppe Verteidigung unpersönliche Leihwaffen - namentlich auch das Stgw 90 - zu beziehen. Im Jahre 2008 gab die Logistikbasis der Armee (LBA) nach eigenen Angaben 16 800 Stgw 90 als unpersönliche Leihwaffen an anerkannte Schiessvereine der Schweiz ab. Diese grosse Masse an unpersönlichen Leihwaffen, die heute von anerkannten Schiessvereinen gehalten werden, soll nicht bloss Subalternoffizieren und weiteren privilegierten Gruppen zur Verfügung stehen, um das obligatorische Programm zu schiessen. Vielmehr soll dieses Privileg auf alle schiesspflichtigen Armeeangehörigen ausgedehnt werden. Damit bietet sich Angehörigen der Armee, die ihre persönliche Waffe im Zeughaus hinterlegt haben oder aus anderen Gründen nicht zum Schiessplatz transportieren wollen, die Möglichkeit, das obligatorische Programm mit einer Waffe zu bestreiten, die sie direkt auf dem Schiessplatz vom Schiessverein beziehen und dort nach Absolvierung des Programms an Ort und Stelle wieder an den Schiessverein zurückgeben. Der Vorstand des Schiessvereins ist für die sichere Verwahrung besorgt und trägt die Verantwortung dafür, dass weder Waffen noch Munition entwendet werden. Das Abgabezeughaus unterstützt die anerkannten Schiessvereine bei der Durchführung dieser Aufgabe, namentlich beim Hin- und Rücktransport und bei der Wartung.</p>
  • <p>Bei den in der Motion aufgeführten 16 800 Stgw 90 handelt es sich um Waffen, welche den Schiessvereinen als unpersönliche Leihwaffen zur Durchführung von Jungschützenkursen zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Nach Artikel 20 Absatz 1 der Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 2003 (SR 512.311) müssen schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft das obligatorische Programm 300 Meter mit ihrer persönlichen Waffe schiessen. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden. Mit dieser Regelung wird u. a. bezweckt, dass die Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe überprüft wird (Art. 2 Bst. d Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, SR 512.31).</p><p>Schiesspflichtige Subalternoffiziere können wahlweise das obligatorische Programm 25 Meter mit ihrer persönlichen Waffe (Pistole) oder das obligatorische Programm 300 Meter mit ihrer persönlichen Leihwaffe (Sturmgewehr) schiessen. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen (Art. 20 Abs. 2 und 3 Schiessverordnung-VBS).</p><p>Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung verschärfter Kriterien für die Heimabgabe von Ordonnanzwaffen, gleichwertig der zivilen Regelung für den Waffenerwerb, inklusive vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf die rechtliche Umsetzung solcher Schritte, sowie technische Massnahmen (z. B. mechanische oder elektronische Sperrung der Waffe ausser Dienst) und Betrachtungen zur traditionellen Bedeutung von Waffen in einer sich wandelnden Gesellschaft.</p><p>Der Bundesrat wurde vom Chef VBS am 7. Dezember 2007 über den Einsatz der Arbeitsgruppe informiert und hat gleichzeitig bekräftigt, dass bis zum Abschluss dieser Abklärungen die gültigen Rechtsgrundlagen unverändert bleiben. Er wird Entscheide fällen, sobald der Bericht der Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" vorliegt. In diesem sollen die Handlungsspielräume bezüglich sicherheitsfördernder Massnahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages der Armee und der Interessen der betroffenen Kreise (Armee, Polizei, Bevölkerung, Schützen usw.) aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Laut Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) können schiesspflichtige Subalternoffiziere das obligatorische Programm 300 Meter mit einer unpersönlichen Leihwaffe schiessen, die sie auf dem Schiessplatz von einem anerkannten Schiessverein beziehen und nach Absolvierung des Programms an Ort und Stelle zurückgeben. Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass dieses Privileg allen schiesspflichtigen Armeeangehörigen zukommt.</p>
  • Das Obligatorische mit der Leihwaffe schiessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tragische Ereignisse zeigen, welche Risiken für die öffentliche Sicherheit mit dem Transport von Ordonnanzwaffen durch Private in der Öffentlichkeit verbunden sind. Solange am obligatorischen Programm festgehalten wird, eröffnet die vorgeschlagene Änderung die Chance, die Anzahl Transporte von Militärwaffen durch Private im Dienste der öffentlichen Sicherheit zu vermindern. Bereits heute sind die anerkannten Schiessvereine berechtigt, für diverse Zwecke bei der Gruppe Verteidigung unpersönliche Leihwaffen - namentlich auch das Stgw 90 - zu beziehen. Im Jahre 2008 gab die Logistikbasis der Armee (LBA) nach eigenen Angaben 16 800 Stgw 90 als unpersönliche Leihwaffen an anerkannte Schiessvereine der Schweiz ab. Diese grosse Masse an unpersönlichen Leihwaffen, die heute von anerkannten Schiessvereinen gehalten werden, soll nicht bloss Subalternoffizieren und weiteren privilegierten Gruppen zur Verfügung stehen, um das obligatorische Programm zu schiessen. Vielmehr soll dieses Privileg auf alle schiesspflichtigen Armeeangehörigen ausgedehnt werden. Damit bietet sich Angehörigen der Armee, die ihre persönliche Waffe im Zeughaus hinterlegt haben oder aus anderen Gründen nicht zum Schiessplatz transportieren wollen, die Möglichkeit, das obligatorische Programm mit einer Waffe zu bestreiten, die sie direkt auf dem Schiessplatz vom Schiessverein beziehen und dort nach Absolvierung des Programms an Ort und Stelle wieder an den Schiessverein zurückgeben. Der Vorstand des Schiessvereins ist für die sichere Verwahrung besorgt und trägt die Verantwortung dafür, dass weder Waffen noch Munition entwendet werden. Das Abgabezeughaus unterstützt die anerkannten Schiessvereine bei der Durchführung dieser Aufgabe, namentlich beim Hin- und Rücktransport und bei der Wartung.</p>
    • <p>Bei den in der Motion aufgeführten 16 800 Stgw 90 handelt es sich um Waffen, welche den Schiessvereinen als unpersönliche Leihwaffen zur Durchführung von Jungschützenkursen zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Nach Artikel 20 Absatz 1 der Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 2003 (SR 512.311) müssen schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft das obligatorische Programm 300 Meter mit ihrer persönlichen Waffe schiessen. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden. Mit dieser Regelung wird u. a. bezweckt, dass die Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe überprüft wird (Art. 2 Bst. d Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, SR 512.31).</p><p>Schiesspflichtige Subalternoffiziere können wahlweise das obligatorische Programm 25 Meter mit ihrer persönlichen Waffe (Pistole) oder das obligatorische Programm 300 Meter mit ihrer persönlichen Leihwaffe (Sturmgewehr) schiessen. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen (Art. 20 Abs. 2 und 3 Schiessverordnung-VBS).</p><p>Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung verschärfter Kriterien für die Heimabgabe von Ordonnanzwaffen, gleichwertig der zivilen Regelung für den Waffenerwerb, inklusive vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf die rechtliche Umsetzung solcher Schritte, sowie technische Massnahmen (z. B. mechanische oder elektronische Sperrung der Waffe ausser Dienst) und Betrachtungen zur traditionellen Bedeutung von Waffen in einer sich wandelnden Gesellschaft.</p><p>Der Bundesrat wurde vom Chef VBS am 7. Dezember 2007 über den Einsatz der Arbeitsgruppe informiert und hat gleichzeitig bekräftigt, dass bis zum Abschluss dieser Abklärungen die gültigen Rechtsgrundlagen unverändert bleiben. Er wird Entscheide fällen, sobald der Bericht der Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" vorliegt. In diesem sollen die Handlungsspielräume bezüglich sicherheitsfördernder Massnahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages der Armee und der Interessen der betroffenen Kreise (Armee, Polizei, Bevölkerung, Schützen usw.) aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Laut Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) können schiesspflichtige Subalternoffiziere das obligatorische Programm 300 Meter mit einer unpersönlichen Leihwaffe schiessen, die sie auf dem Schiessplatz von einem anerkannten Schiessverein beziehen und nach Absolvierung des Programms an Ort und Stelle zurückgeben. Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass dieses Privileg allen schiesspflichtigen Armeeangehörigen zukommt.</p>
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