Umkehr der Beweislast beim Hanfanbau

ShortId
07.3904
Id
20073904
Updated
27.07.2023 21:08
Language
de
Title
Umkehr der Beweislast beim Hanfanbau
AdditionalIndexing
2841;Suchtprävention;Drogenpolitik;Jugendschutz;Hanf;weiche Droge;Eindämmung der Kriminalität
1
  • L05K1402020303, Hanf
  • L07K01010201020102, weiche Droge
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01050504, Drogenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Aussagen des Forschungsberichtes Espad (European School Survey Project on Alcohol and Other Drugs) der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme ist erwiesen, dass:</p><p>- die Schweiz gegenwärtig in Europa zu den Ländern mit dem höchsten Cannabisgebrauchs-Niveau gehört;</p><p>- die Folgen eines frühen Einstiegs in den Cannabisgebrauch kognitive Defizite, geringer Bildungserfolg und vor allem eine verschlechterte psychosoziale Anpassung sind;</p><p>- bis auf wenige Ausnahmen die Problemwerte parallel zur Häufigkeit des Drogenhanfkonsums ansteigen;</p><p>- staatliche Massnahmen und elterliche Kontrollen eng zusammenhängen und Eltern sich in ihren Erziehungsgrundsätzen bezüglich Substanzkonsum und Regelverletzungen durch staatliche Regelungen beeinflussen lassen;</p><p>- Jugendliche in einer Befragung angeben, dass es in der Schweiz "sehr einfach" sei, sich (illegal) Cannabis zu besorgen.</p><p>Trotz allen diesen Tatsachen floriert in der Schweiz der Drogenhanfanbau. Die (Drogen-)Hanflobby, die jährlich bis zu einer Milliarde Umsatz auf Kosten unserer Jugend erwirtschaftet, bedient sich immer dreisterer Methoden, um Polizei und Justiz zu betrügen.</p><p>So werden neuerdings von Drogenhanfanbauern (Anbau auf von Bauern gepachtetem Land) zum Teil sogar fiktive Verträge mit Destillierfirmen abgeschlossen, da beim Destillieren der THC-Gehalt der Pflanzen eliminiert werden könne. Die Zeit zwischen der Entnahme von Drogenhanfpflanzen zur Überprüfung des THC-Gehaltes durch die Polizei und der Abklärung betreffend die Verträge mit der Abnehmerfirma sowie dem THC-Testresultat wird dazu genutzt, die Ernte verschwinden zu lassen.</p><p>Obschon Beobachter aus der Bevölkerung, Polizei und Justiz diese illegale Geschäftspraxis der Drogenhanfanbauer durchschaut haben, kommen sie mit ihren Massnahmen immer zu spät.</p><p>Einige ganz raffinierte Drogenhanfanbauer gehen sogar selbst in die Offensive, und so werden nächtliche Verkäufe von Drogenhanf als Diebstahl deklariert und wird Strafanzeige gegen unbekannt eingereicht.</p><p>Durch eine griffige Hanfanbau-Gesetzgebung muss diesen illegalen, mafiösen Machenschaften Einhalt geboten werden.</p>
  • <p>Das Betäubungsmittelgesetz verbietet den Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung (Art. 8 Abs. 1 Lit. d BetmG; SR 812.121). Der Anbau von Hanf ist dagegen erlaubt, wenn er nicht zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Artikel 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1) verlangt jedoch, dass die Eigentümer von Hanfkulturen auf Verlangen der kantonalen Behörden Angaben über die Art des angebauten Hanfs sowie über seine Verwendung machen müssen.</p><p>Im Revisionsvorschlag zum geltenden BetmG (Pa.lv. 05.470 "Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes", Bericht SGK-N vom 4. Mai 2006, BBI 2006 8573), der zurzeit in der Differenzbereinigung im Parlament steht, ist vorgesehen, den Ausdruck "zur Betäubungsmittelgewinnung" zu streichen. Unter dem geltenden BetmG hat diese Bestimmung, welche auf das finale Element der Betäubungsmittelverwendung abstellt, zu Auslegungsschwierigkeiten und zu Rechtsunsicherheiten geführt. Der entsprechende Revisionsvorschlag will neu den Anbau von "Betäubungsmittelhanf", unabhängig vom Element "zur Betäubungsmittelgewinnung", generell verbieten. Das Bundesamt für Gesundheit kann mit Ausnahmebewilligungen den Anbau von Betäubungsmittelhanf für Forschungs- und medizinische Zwecke ausnahmsweise erlauben.</p><p>Der Anbau von Betäubungsmittelhanf für andere Zwecke, wie z. B. für die Ölgewinnung, wie das im geltenden Betäubungsmittelgesetz noch erlaubt ist, wäre mit dem Revisionsvorschlag verboten. Es ist vorgesehen, dass das Eidgenössische Departement des Innern einen Grenzwert für Betäubungsmittelhanf (Cannabis) festlegt, damit der Anbau von "Faserhanf" oder Industriehanf weiterhin möglich bleibt.</p><p>Das Anliegen der Motion, die Beweislast umzukehren (nämlich dass beispielsweise der für die Destillation angebaute Hanf nicht der Betäubungsmittelgewinnung dient), ist somit nicht mehr nötig. Der Bundesrat erachtet darum weiter gehende Regelungen im Betäubungsmittelgesetz als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass der Anbau von Hanf vor der Aussaat meldepflichtig ist (Sorte, Herkunft, THC-Gehalt, Grösse der Anbaufläche, Produzent, Verwendungszweck, Abnehmer und Verträge). Der Nachweis, dass der Anbau nicht zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung erfolgt, obliegt der anpflanzenden Person.</p>
  • Umkehr der Beweislast beim Hanfanbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Aussagen des Forschungsberichtes Espad (European School Survey Project on Alcohol and Other Drugs) der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme ist erwiesen, dass:</p><p>- die Schweiz gegenwärtig in Europa zu den Ländern mit dem höchsten Cannabisgebrauchs-Niveau gehört;</p><p>- die Folgen eines frühen Einstiegs in den Cannabisgebrauch kognitive Defizite, geringer Bildungserfolg und vor allem eine verschlechterte psychosoziale Anpassung sind;</p><p>- bis auf wenige Ausnahmen die Problemwerte parallel zur Häufigkeit des Drogenhanfkonsums ansteigen;</p><p>- staatliche Massnahmen und elterliche Kontrollen eng zusammenhängen und Eltern sich in ihren Erziehungsgrundsätzen bezüglich Substanzkonsum und Regelverletzungen durch staatliche Regelungen beeinflussen lassen;</p><p>- Jugendliche in einer Befragung angeben, dass es in der Schweiz "sehr einfach" sei, sich (illegal) Cannabis zu besorgen.</p><p>Trotz allen diesen Tatsachen floriert in der Schweiz der Drogenhanfanbau. Die (Drogen-)Hanflobby, die jährlich bis zu einer Milliarde Umsatz auf Kosten unserer Jugend erwirtschaftet, bedient sich immer dreisterer Methoden, um Polizei und Justiz zu betrügen.</p><p>So werden neuerdings von Drogenhanfanbauern (Anbau auf von Bauern gepachtetem Land) zum Teil sogar fiktive Verträge mit Destillierfirmen abgeschlossen, da beim Destillieren der THC-Gehalt der Pflanzen eliminiert werden könne. Die Zeit zwischen der Entnahme von Drogenhanfpflanzen zur Überprüfung des THC-Gehaltes durch die Polizei und der Abklärung betreffend die Verträge mit der Abnehmerfirma sowie dem THC-Testresultat wird dazu genutzt, die Ernte verschwinden zu lassen.</p><p>Obschon Beobachter aus der Bevölkerung, Polizei und Justiz diese illegale Geschäftspraxis der Drogenhanfanbauer durchschaut haben, kommen sie mit ihren Massnahmen immer zu spät.</p><p>Einige ganz raffinierte Drogenhanfanbauer gehen sogar selbst in die Offensive, und so werden nächtliche Verkäufe von Drogenhanf als Diebstahl deklariert und wird Strafanzeige gegen unbekannt eingereicht.</p><p>Durch eine griffige Hanfanbau-Gesetzgebung muss diesen illegalen, mafiösen Machenschaften Einhalt geboten werden.</p>
    • <p>Das Betäubungsmittelgesetz verbietet den Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung (Art. 8 Abs. 1 Lit. d BetmG; SR 812.121). Der Anbau von Hanf ist dagegen erlaubt, wenn er nicht zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Artikel 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV; SR 812.121.1) verlangt jedoch, dass die Eigentümer von Hanfkulturen auf Verlangen der kantonalen Behörden Angaben über die Art des angebauten Hanfs sowie über seine Verwendung machen müssen.</p><p>Im Revisionsvorschlag zum geltenden BetmG (Pa.lv. 05.470 "Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes", Bericht SGK-N vom 4. Mai 2006, BBI 2006 8573), der zurzeit in der Differenzbereinigung im Parlament steht, ist vorgesehen, den Ausdruck "zur Betäubungsmittelgewinnung" zu streichen. Unter dem geltenden BetmG hat diese Bestimmung, welche auf das finale Element der Betäubungsmittelverwendung abstellt, zu Auslegungsschwierigkeiten und zu Rechtsunsicherheiten geführt. Der entsprechende Revisionsvorschlag will neu den Anbau von "Betäubungsmittelhanf", unabhängig vom Element "zur Betäubungsmittelgewinnung", generell verbieten. Das Bundesamt für Gesundheit kann mit Ausnahmebewilligungen den Anbau von Betäubungsmittelhanf für Forschungs- und medizinische Zwecke ausnahmsweise erlauben.</p><p>Der Anbau von Betäubungsmittelhanf für andere Zwecke, wie z. B. für die Ölgewinnung, wie das im geltenden Betäubungsmittelgesetz noch erlaubt ist, wäre mit dem Revisionsvorschlag verboten. Es ist vorgesehen, dass das Eidgenössische Departement des Innern einen Grenzwert für Betäubungsmittelhanf (Cannabis) festlegt, damit der Anbau von "Faserhanf" oder Industriehanf weiterhin möglich bleibt.</p><p>Das Anliegen der Motion, die Beweislast umzukehren (nämlich dass beispielsweise der für die Destillation angebaute Hanf nicht der Betäubungsmittelgewinnung dient), ist somit nicht mehr nötig. Der Bundesrat erachtet darum weiter gehende Regelungen im Betäubungsmittelgesetz als nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass der Anbau von Hanf vor der Aussaat meldepflichtig ist (Sorte, Herkunft, THC-Gehalt, Grösse der Anbaufläche, Produzent, Verwendungszweck, Abnehmer und Verträge). Der Nachweis, dass der Anbau nicht zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung erfolgt, obliegt der anpflanzenden Person.</p>
    • Umkehr der Beweislast beim Hanfanbau

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