Swisscoy in Kosovo. Campverteidigungsübungen
- ShortId
-
07.3905
- Id
-
20073905
- Updated
-
27.07.2023 20:52
- Language
-
de
- Title
-
Swisscoy in Kosovo. Campverteidigungsübungen
- AdditionalIndexing
-
08;09;multinationale Truppe;Armeeeinsatz;im Ausland stationierte Streitkräfte;Image;Kosovo;militärische Zusammenarbeit;nationale Unabhängigkeit
- 1
-
- L04K04020304, Armeeeinsatz
- L06K030102040101, Kosovo
- L05K0401030301, multinationale Truppe
- L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
- L04K08020215, Image
- L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
- L03K100101, nationale Unabhängigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein stabiles Kosovo mit Zukunftsperspektiven liegt im Interesse der Schweiz. Die Gegebenheiten vor Ort machen eine Präsenz internationaler Friedenstruppen (Kfor) weiterhin notwendig.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die Verteidigung des eigenen Standortes gehört zu den Standardaufgaben jedes Verbandes, der seinen Selbstschutz sicherzustellen hat. Trainiert wird insbesondere die Verhinderung eines unrechtmässigen Eindringens in das Camp der Swisscoy. Die entsprechenden Grundszenarien und die Risikoanalyse haben sich in jüngster Zeit nicht grundlegend verändert. Gleiches gilt auch für die Bewachungs- und Alarmierungsprozesse. Hingegen ist es den jeweiligen Kommandanten unbelassen, das konkrete Übungsszenario anzupassen oder auf spezifische Übungsziele auszurichten.</p><p>3. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo setzt die dem Mandat der Kfor zugrunde liegende Uno-Resolution 1244 nicht ausser Kraft. Die gemäss Militärgesetz (MG) nötige Grundlage für das Schweizer Engagement bleibt somit bestehen. Die Teilnahme der Swisscoy an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist und bleibt gemäss Artikel 66a Absatz 2 MG ausgeschlossen. Diese Bestimmung findet auch in den Einsatzregeln ("rules of engagement") der Swisscoy ihren Niederschlag, welche die Anwendung tödlicher Gewalt auf Notwehr und Notwehrhilfe beschränken. Somit kann und wird die Swisscoy Befehle des zuständigen taktischen Kommandanten ausführen, die mit ihren Einsatzregeln konform sind. Hierbei handelt es sich um ein international gängiges Verfahren; die Planungen der Kfor sind entsprechend ausgerichtet.</p><p>4. Bei der militärischen Friedensförderung besteht jederzeit die Möglichkeit, den Einsatz zu beenden, sei es, weil die Lage vor Ort sich so verändert hat, dass die rechtlichen oder politischen Grundlagen für den Einsatz nicht mehr gegeben sind, sei es aufgrund einer neuen politischen Gesamtbeurteilung. Diese Option zu bewahren und bei Bedarf auszuüben führt nicht zu Imageverlust, sondern gehört zur normalen Ausübung der Souveränitätsrechte. Die Schweiz ist überdies bestrebt, in der militärischen Friedensförderung jedes Engagement zu vermeiden, bei dem diese kritische Handlungsfreiheit nicht gewahrt werden könnte.</p><p>5. Der Bundesrat und das VBS suchen nicht nach Einsatzmöglichkeiten für die militärische Friedensförderung, ebenso wenig wie nach einer maximalen Auslastung von Swissint. Einsätze und die Tätigkeit von Swissint richten sich vielmehr nach den sicherheits- und aussenpolitischen Interessen der Schweiz, müssen im Interesse von Stabilität und Frieden sein, haben den rechtlichen Bestimmungen des Militärgesetzes zu entsprechen und sollen dort erfolgen, wo die Mission eine reale Erfolgschance hat. Einsätze in Afrika könnten durchaus diese Kriterien erfüllen; es wird aber derzeit kein Einsatz eines Kontingents in Afrika geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem Interview im "Blick" vom 11. Dezember 2007 erklärte der Kommandant Swisscoy, Dieter Schneider, nach den Aktivitäten der Schweizer Truppe befragt: "Wir trainieren die Verteidigung des Camps." Daraus kann man mit Genugtuung erfahren, dass der Armee-Hauptauftrag "Verteidigung" in der "Armee XXI" allen bisherigen Meldungen zum Trotz doch noch wahrgenommen wird. Wenn vor einiger Zeit von einem kritischen Beobachter festgestellt worden ist, die Tätigkeit der Swisscoy bestehe vorab darin, sich selber zu verwalten, so stellt die Verteidigung des Camps die folgerichtige Fortsetzung dieser Schwerpunktaktivität dar. Vor dem ernsten Hintergrund der anhaltenden Probleme in Kosovo und der naiven Art und Weise, wie die Schweizer Armee in Kosovo installiert wurde, stelle ich folgende Fragen: </p><p>1. Aufgrund welcher Informationshintergründe und unter welchen darob resultierenden Szenarien übt die Swisscoy zusammen mit den österreichischen Campkameraden die Campverteidigung? </p><p>2. Campverteidigungsübungen gehörten schon bisher zum Campalltag vorheriger Swisscoy-Ablösungen. Inwiefern unterscheiden sich die heutigen Campverteidigungsübungen von den bisherigen? </p><p>3. Wie wird sich die Swisscoy verhalten, sollte die Kosovo-Regierung einseitig die Unabhängigkeit ausrufen? Wird sie sämtliche Befehle des türkischen Nato-Vorgesetzten, Brigadegeneral Ugur Tacin, ausführen, sofern sie den marginalen, politischen Einsatzeinschränkungen aus Bern, die vorab den Einsatzraum auf Kosovo beschränken, nicht widersprechen? </p><p>4. Bundesrat Samuel Schmid legt bekanntlich äusserst grossen Wert auf ein intaktes Image vor allem seiner selbst, aber (immerhin) auch der Armee. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr eines persönlichen Imageverlustes von Bundesrat Schmid, vor allem aber die Gefahr eines aussenpolitischen Imageverlustes der Armee und der gesamten Schweiz, wenn die Swisscoy aufgrund veränderter Umstände (z. B. einseitige Unabhängigkeitserklärung von Kosovo oder tätliche Auseinandersetzungen in Kosovo mit Personenschadenfolgen in der Swisscoy) aus rechtlichen oder innenpolitischen Gründen zurückgerufen werden müsste? </p><p>5. Nach welchen neuen Auslandeinsatzmöglichkeiten für die Schweizer Armee suchen VBS und Bundesrat gegenwärtig, um den Imageschaden bei einem allfälligen Kosovo-Abzug der Swisscoy aufzufangen und um die aufgebaute Infrastruktur zwecks Auslandeinsätzen in Stans auslasten zu können? (Sudan? Liberia? Kongo? usw.)</p>
- Swisscoy in Kosovo. Campverteidigungsübungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ein stabiles Kosovo mit Zukunftsperspektiven liegt im Interesse der Schweiz. Die Gegebenheiten vor Ort machen eine Präsenz internationaler Friedenstruppen (Kfor) weiterhin notwendig.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die Verteidigung des eigenen Standortes gehört zu den Standardaufgaben jedes Verbandes, der seinen Selbstschutz sicherzustellen hat. Trainiert wird insbesondere die Verhinderung eines unrechtmässigen Eindringens in das Camp der Swisscoy. Die entsprechenden Grundszenarien und die Risikoanalyse haben sich in jüngster Zeit nicht grundlegend verändert. Gleiches gilt auch für die Bewachungs- und Alarmierungsprozesse. Hingegen ist es den jeweiligen Kommandanten unbelassen, das konkrete Übungsszenario anzupassen oder auf spezifische Übungsziele auszurichten.</p><p>3. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo setzt die dem Mandat der Kfor zugrunde liegende Uno-Resolution 1244 nicht ausser Kraft. Die gemäss Militärgesetz (MG) nötige Grundlage für das Schweizer Engagement bleibt somit bestehen. Die Teilnahme der Swisscoy an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist und bleibt gemäss Artikel 66a Absatz 2 MG ausgeschlossen. Diese Bestimmung findet auch in den Einsatzregeln ("rules of engagement") der Swisscoy ihren Niederschlag, welche die Anwendung tödlicher Gewalt auf Notwehr und Notwehrhilfe beschränken. Somit kann und wird die Swisscoy Befehle des zuständigen taktischen Kommandanten ausführen, die mit ihren Einsatzregeln konform sind. Hierbei handelt es sich um ein international gängiges Verfahren; die Planungen der Kfor sind entsprechend ausgerichtet.</p><p>4. Bei der militärischen Friedensförderung besteht jederzeit die Möglichkeit, den Einsatz zu beenden, sei es, weil die Lage vor Ort sich so verändert hat, dass die rechtlichen oder politischen Grundlagen für den Einsatz nicht mehr gegeben sind, sei es aufgrund einer neuen politischen Gesamtbeurteilung. Diese Option zu bewahren und bei Bedarf auszuüben führt nicht zu Imageverlust, sondern gehört zur normalen Ausübung der Souveränitätsrechte. Die Schweiz ist überdies bestrebt, in der militärischen Friedensförderung jedes Engagement zu vermeiden, bei dem diese kritische Handlungsfreiheit nicht gewahrt werden könnte.</p><p>5. Der Bundesrat und das VBS suchen nicht nach Einsatzmöglichkeiten für die militärische Friedensförderung, ebenso wenig wie nach einer maximalen Auslastung von Swissint. Einsätze und die Tätigkeit von Swissint richten sich vielmehr nach den sicherheits- und aussenpolitischen Interessen der Schweiz, müssen im Interesse von Stabilität und Frieden sein, haben den rechtlichen Bestimmungen des Militärgesetzes zu entsprechen und sollen dort erfolgen, wo die Mission eine reale Erfolgschance hat. Einsätze in Afrika könnten durchaus diese Kriterien erfüllen; es wird aber derzeit kein Einsatz eines Kontingents in Afrika geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem Interview im "Blick" vom 11. Dezember 2007 erklärte der Kommandant Swisscoy, Dieter Schneider, nach den Aktivitäten der Schweizer Truppe befragt: "Wir trainieren die Verteidigung des Camps." Daraus kann man mit Genugtuung erfahren, dass der Armee-Hauptauftrag "Verteidigung" in der "Armee XXI" allen bisherigen Meldungen zum Trotz doch noch wahrgenommen wird. Wenn vor einiger Zeit von einem kritischen Beobachter festgestellt worden ist, die Tätigkeit der Swisscoy bestehe vorab darin, sich selber zu verwalten, so stellt die Verteidigung des Camps die folgerichtige Fortsetzung dieser Schwerpunktaktivität dar. Vor dem ernsten Hintergrund der anhaltenden Probleme in Kosovo und der naiven Art und Weise, wie die Schweizer Armee in Kosovo installiert wurde, stelle ich folgende Fragen: </p><p>1. Aufgrund welcher Informationshintergründe und unter welchen darob resultierenden Szenarien übt die Swisscoy zusammen mit den österreichischen Campkameraden die Campverteidigung? </p><p>2. Campverteidigungsübungen gehörten schon bisher zum Campalltag vorheriger Swisscoy-Ablösungen. Inwiefern unterscheiden sich die heutigen Campverteidigungsübungen von den bisherigen? </p><p>3. Wie wird sich die Swisscoy verhalten, sollte die Kosovo-Regierung einseitig die Unabhängigkeit ausrufen? Wird sie sämtliche Befehle des türkischen Nato-Vorgesetzten, Brigadegeneral Ugur Tacin, ausführen, sofern sie den marginalen, politischen Einsatzeinschränkungen aus Bern, die vorab den Einsatzraum auf Kosovo beschränken, nicht widersprechen? </p><p>4. Bundesrat Samuel Schmid legt bekanntlich äusserst grossen Wert auf ein intaktes Image vor allem seiner selbst, aber (immerhin) auch der Armee. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr eines persönlichen Imageverlustes von Bundesrat Schmid, vor allem aber die Gefahr eines aussenpolitischen Imageverlustes der Armee und der gesamten Schweiz, wenn die Swisscoy aufgrund veränderter Umstände (z. B. einseitige Unabhängigkeitserklärung von Kosovo oder tätliche Auseinandersetzungen in Kosovo mit Personenschadenfolgen in der Swisscoy) aus rechtlichen oder innenpolitischen Gründen zurückgerufen werden müsste? </p><p>5. Nach welchen neuen Auslandeinsatzmöglichkeiten für die Schweizer Armee suchen VBS und Bundesrat gegenwärtig, um den Imageschaden bei einem allfälligen Kosovo-Abzug der Swisscoy aufzufangen und um die aufgebaute Infrastruktur zwecks Auslandeinsätzen in Stans auslasten zu können? (Sudan? Liberia? Kongo? usw.)</p>
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