Angemessene Wasserzinsen
- ShortId
-
07.3911
- Id
-
20073911
- Updated
-
28.07.2023 09:26
- Language
-
de
- Title
-
Angemessene Wasserzinsen
- AdditionalIndexing
-
66;Elektrizitätsmarkt;Wassernutzung;Wasserkraft;Berggebiet
- 1
-
- L04K06010504, Wassernutzung
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
- L04K06030102, Berggebiet
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die letzte Anpassung des Wasserzinsmaximums erfolgte mit Wirkung ab 1. Mai 1997. Eine angemessene Erhöhung der Obergrenze erscheint aus den folgenden Gründen gerechtfertigt.</p><p>- Im Jahre 1999 lag der durchschnittliche Spotmarktpreis bei 2,8 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Der Durchschnittswert des Jahres 2006 liegt mehr als viermal höher, nämlich bei 11,8 Rp./kWh. Die Strompreise stiegen aber nicht nur am Spotmarkt, sondern auch in den übrigen Bereichen des Stromhandels. Während sich die Strompreise vervierfacht haben, ist das Wasserzinsmaximum nicht nur stabil geblieben, sondern real gesunken.</p><p>- Im liberalisierten Strommarkt kommt der Regulier- und Ausgleichenergie hohe Bedeutung zu. Aus diesem Grunde sind Märkte für Regelenergie entstanden. Der Wert der speicherbaren Wasserkraft ist infolge der erhöhten Nachfrage stark gestiegen. Allein in den letzten drei Jahren stieg der Preis für Speicherenergie um rund 10 bis 15 Euro pro Megawattstunde oder etwa 1,5 bis 2,2 Rp./kWh. Dies ist ein klares Zeichen für die grosse und stets zunehmende Bedeutung von Speicherenergie. Mit dem Speicherzuschlag soll der Wertigkeit der Speicherenergie Rechnung getragen werden. Zudem geht es auch um die Entschädigung eines Standortvorteils (Bereitstellung der Stauräume).</p><p>- Das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum ist bisher nie indexiert worden. Dies hat zur Folge, dass die konzedierenden Gemeinwesen innert kurzer Zeit erhebliche Einnahmenverluste hinnehmen müssen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der letzten Wasserzinserhöhung (1. Mai 1997) belaufen sich die teuerungsbedingten Verluste allein für die sieben Gebirgskantone derzeit auf 34 Millionen Franken pro Jahr und für sämtliche Kantone auf jährlich rund 50 Millionen Franken. Um diesen permanenten Einnahmenverlust inskünftig wettzumachen und die Kaufkraft zu sichern, soll eine jährliche Anpassung des Wasserzinsmaximums an den Landesindex der Konsumentenpreise gesetzlich verankert werden.</p><p>- Die seit Inkrafttreten der letzten Wasserzinserhöhung (1. Mai 1997) eingetretene Teuerung beträgt 9,3 Prozent (bis Juni 2007). Sie alleine rechtfertigt schon eine Anpassung auf Fr. 87.50 pro Kilowatt Bruttoleistung (kWB) oder gerundet 90 Franken kWB. Der Wert des Stroms aus der Nutzung von Wasserkraft wird aufgrund der unbestrittenen technischen und qualitativen Vorteile, der klimapolitischen Herausforderungen sowie der erforderlichen Produktionen zur Abwendung der drohenden Stromversorgungslücke auch inskünftig noch deutlich zunehmen. Eine angemessene Erhöhung des Wasserzinsmaximums dürfte deshalb bei 100 Franken pro kWB per annum liegen.</p>
- <p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein periodisch wiederkehrendes Thema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierungsformel wurde bisher nicht gefunden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Jahre 1995 wurde von den Gebirgskantonen bereits die Forderung eines Speicherzuschlages eingebracht, vom Parlament jedoch aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem wollte man das System der Wasserzinse als Entgelt für die Rohwasserkraft nicht durch ein neues System ergänzen.</p><p>Der Bundesrat will die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums und die Zweckmässigkeit eines Speicherzuschlages im Rahmen einer Gesamtkonzeption prüfen. Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Rey 06.3160 werden die grundsätzlichen Fragen zum Wasserzins deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Thema Speicherzuschlag wird dabei ebenfalls behandelt. Da jedoch die Resultate aus diesen Arbeiten noch nicht vorliegen, lehnt der Bundesrat die Motion aus formellen Gründen ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage vorzulegen, die eine Änderung von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) betreffend Wasserzinse beschlägt. Die Änderung hat folgende Punkte zu umfassen:</p><p>- angemessene Erhöhung der Obergrenze für den Wasserzins (sogenanntes Wasserzinsmaximum);</p><p>- Einführung eines Speicherzuschlages;</p><p>- Indexierung der Obergrenze für die Wasserzinse (Wasserzinsmaximum) zwecks jährlicher Anpassung an die Teuerung.</p>
- Angemessene Wasserzinsen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die letzte Anpassung des Wasserzinsmaximums erfolgte mit Wirkung ab 1. Mai 1997. Eine angemessene Erhöhung der Obergrenze erscheint aus den folgenden Gründen gerechtfertigt.</p><p>- Im Jahre 1999 lag der durchschnittliche Spotmarktpreis bei 2,8 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Der Durchschnittswert des Jahres 2006 liegt mehr als viermal höher, nämlich bei 11,8 Rp./kWh. Die Strompreise stiegen aber nicht nur am Spotmarkt, sondern auch in den übrigen Bereichen des Stromhandels. Während sich die Strompreise vervierfacht haben, ist das Wasserzinsmaximum nicht nur stabil geblieben, sondern real gesunken.</p><p>- Im liberalisierten Strommarkt kommt der Regulier- und Ausgleichenergie hohe Bedeutung zu. Aus diesem Grunde sind Märkte für Regelenergie entstanden. Der Wert der speicherbaren Wasserkraft ist infolge der erhöhten Nachfrage stark gestiegen. Allein in den letzten drei Jahren stieg der Preis für Speicherenergie um rund 10 bis 15 Euro pro Megawattstunde oder etwa 1,5 bis 2,2 Rp./kWh. Dies ist ein klares Zeichen für die grosse und stets zunehmende Bedeutung von Speicherenergie. Mit dem Speicherzuschlag soll der Wertigkeit der Speicherenergie Rechnung getragen werden. Zudem geht es auch um die Entschädigung eines Standortvorteils (Bereitstellung der Stauräume).</p><p>- Das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum ist bisher nie indexiert worden. Dies hat zur Folge, dass die konzedierenden Gemeinwesen innert kurzer Zeit erhebliche Einnahmenverluste hinnehmen müssen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der letzten Wasserzinserhöhung (1. Mai 1997) belaufen sich die teuerungsbedingten Verluste allein für die sieben Gebirgskantone derzeit auf 34 Millionen Franken pro Jahr und für sämtliche Kantone auf jährlich rund 50 Millionen Franken. Um diesen permanenten Einnahmenverlust inskünftig wettzumachen und die Kaufkraft zu sichern, soll eine jährliche Anpassung des Wasserzinsmaximums an den Landesindex der Konsumentenpreise gesetzlich verankert werden.</p><p>- Die seit Inkrafttreten der letzten Wasserzinserhöhung (1. Mai 1997) eingetretene Teuerung beträgt 9,3 Prozent (bis Juni 2007). Sie alleine rechtfertigt schon eine Anpassung auf Fr. 87.50 pro Kilowatt Bruttoleistung (kWB) oder gerundet 90 Franken kWB. Der Wert des Stroms aus der Nutzung von Wasserkraft wird aufgrund der unbestrittenen technischen und qualitativen Vorteile, der klimapolitischen Herausforderungen sowie der erforderlichen Produktionen zur Abwendung der drohenden Stromversorgungslücke auch inskünftig noch deutlich zunehmen. Eine angemessene Erhöhung des Wasserzinsmaximums dürfte deshalb bei 100 Franken pro kWB per annum liegen.</p>
- <p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein periodisch wiederkehrendes Thema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierungsformel wurde bisher nicht gefunden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Jahre 1995 wurde von den Gebirgskantonen bereits die Forderung eines Speicherzuschlages eingebracht, vom Parlament jedoch aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem wollte man das System der Wasserzinse als Entgelt für die Rohwasserkraft nicht durch ein neues System ergänzen.</p><p>Der Bundesrat will die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums und die Zweckmässigkeit eines Speicherzuschlages im Rahmen einer Gesamtkonzeption prüfen. Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung des Postulates Rey 06.3160 werden die grundsätzlichen Fragen zum Wasserzins deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Thema Speicherzuschlag wird dabei ebenfalls behandelt. Da jedoch die Resultate aus diesen Arbeiten noch nicht vorliegen, lehnt der Bundesrat die Motion aus formellen Gründen ab. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage vorzulegen, die eine Änderung von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) betreffend Wasserzinse beschlägt. Die Änderung hat folgende Punkte zu umfassen:</p><p>- angemessene Erhöhung der Obergrenze für den Wasserzins (sogenanntes Wasserzinsmaximum);</p><p>- Einführung eines Speicherzuschlages;</p><p>- Indexierung der Obergrenze für die Wasserzinse (Wasserzinsmaximum) zwecks jährlicher Anpassung an die Teuerung.</p>
- Angemessene Wasserzinsen
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