Verzicht auf die Heimabgabe des Verschlusses von Ordonnanzwaffen

ShortId
07.3912
Id
20073912
Updated
28.07.2023 11:51
Language
de
Title
Verzicht auf die Heimabgabe des Verschlusses von Ordonnanzwaffen
AdditionalIndexing
09;Sicherheit;Feuerwaffe;ausserdienstliche Schiesspflicht;Waffenbesitz;Armeeangehöriger
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Als einen der zwingenden Gründe für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffe an Angehörige der Armee bezeichnet der Bundesrat seit Jahren die Absolvierung der ausserdienstlichen Schiesspflicht ("Obligatorisches"; Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz; SR 510.10); vgl. dazu beispielsweise die Ausführungen von Herrn Bundesrat Samuel Schmid am 20. Juni 2007 vor dem Ständerat: "... Wer hier sagt, was wir heute tun, sei ein erster Schritt, müsste sich mit der Geschichte der Schweizer Armee auseinandersetzen, in der die Munitionsfrage immer wieder zur Diskussion stand, und mir die Frage beantworten, wie wir den Ausbildungsverlust wettmachen sollen, wenn das ausserdienstliche Schiesswesen wegen Nichtabgabe der Waffe auf der Strecke bleiben würde. Wir verlören damit mindestens zwei bis drei Ausbildungstage. Wer entsprechende Erfahrungen hat, weiss, was es für einen grösseren Verband heisst, Waffen zu fassen, sie einzuschiessen, die entsprechenden Übungen durchzuführen und allenfalls nachzuschiessen, um dann ab Mittwoch zum ordentlichen Wiederholungskurs überzugehen. Einen solchen Ausbildungsverlust wird der Bundesrat nicht akzeptieren ..."</p><p>Ziel des ausserdienstlichen Schiesswesens ist unter anderem die Ergänzung und Entlastung der Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen sowie die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe (Art. 2 Bst. a und d der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst; SR 512.31).</p><p>Das obligatorische Programm darf deshalb "nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden", soweit es sich um schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft handelt; auch schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen die Übungen mit ihrer persönlichen Waffe (Art. 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst; SR 512.311).</p><p>Nach dem vergangenen 23. November 2007, als ein Angehöriger der Armee am Hönggerberg mit der Ordonnanzwaffe und einer offenbar gestohlenen Patrone eine 16-jährige junge Frau erschossen hat, soll für mehr öffentliche und private Sicherheit bei der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe auf die Mitabgabe des Verschlusses verzichtet werden. Das würde die Durchführung der ausserdienstlichen Schiesspflicht nicht tangieren, da für die Absolvierung des obligatorischen Programms den Schützen im Schiessstand Verschlüsse zur Verfügung gestellt werden könnten; laut Experten ist eine solche Lösung technisch machbar. Zugleich erhöht eine solche Lösung die private und öffentliche Sicherheit, ohne das ausserdienstliche Schiesswesen und damit das gesamte Schützentum in der Schweiz zu gefährden. Da der Bundesrat die Massnahme auf Verordnungsebene verankern kann, handelt es sich erst noch um eine Lösung, welche sich dank der guten Armeelogistik innert verhältnismässig kurzer Zeit umsetzen lässt (das Militärgesetz definiert nicht die Zusammensetzung der persönlichen Ausrüstung, sondern in den Artikeln 25 und 112 des Militärgesetzes ausschliesslich die diesbezüglichen Rechte und Pflichten).</p><p>Für aktive Schützen wären Ausnahmen vorzusehen, damit sie ihrem Sport weiterhin nachgehen können. Ebenso vorzusehen sind Ausnahmen für Truppen, welche Ersteinsätze zu leisten haben.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat u. a. in seiner Antwort auf die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 07.3277 am 30. Mai 2007 festgehalten, dass sich an den Regelungen und Voraussetzungen über die Heimabgabe der persönlichen Waffe an die Angehörigen der Armee nichts ändert.</p><p>Derzeit läuft die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative "Schutz vor Waffengewalt", welche insbesondere die Einlagerung der Ordonnanzwaffen im Zeughaus fordert. Weiter hat der Kanton Genf den dort ansässigen Angehörigen der Armee die Möglichkeit geschaffen, die persönliche Dienstwaffe kostenlos im Zeughaus einzulagern.</p><p>Zudem wurden in der Wintersession mehrere Vorstösse zum Thema Heimabgabe der persönlichen Waffe und Schiesswesen im weiteren Sinn eingereicht.</p><p>Diese Aspekte und einzelne kriminelle Ereignisse in der näheren Vergangenheit machen es notwendig, den Umgang mit der Ordonnanzwaffe umfangreich zu analysieren. Der Chef VBS hat deshalb eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren.</p><p>Dazu gehören beispielsweise und nicht abschliessend:</p><p>- erweiterte Hinterlegungsmöglichkeiten für Ordonnanzwaffen;</p><p>- verfeinerte Persönlichkeitsanalyse bei der Rekrutierung;</p><p>- die Prüfung verschärfter Kriterien für die Heimabgabe von Ordonnanzwaffen, gleichwertig der zivilen Regelung für den Waffenerwerb, inklusive vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf die rechtliche Umsetzung solcher Schritte;</p><p>- technische Massnahmen (z. B. mechanische oder elektronische Sperrung der Waffe ausser Dienst);</p><p>- Betrachtungen zur traditionellen Bedeutung von Waffen in einer sich wandelnden Gesellschaft.</p><p>Der Bundesrat wurde vom Chef VBS am 7. Dezember 2007 über den Einsatz der Arbeitsgruppe informiert und hat gleichzeitig bekräftigt, dass bis zum Abschluss dieser Abklärungen die gültigen Rechtsgrundlagen für die Heimabgabe und Lagerung der persönlichen Dienstwaffe unverändert bleiben.</p><p>In diesem Sinne will der Bundesrat sich heute nicht auf eine konkrete Massnahme - wie von der Motionärin gefordert - festlegen. Er wird Entscheide fällen, sobald der Bericht der Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" vorliegt. In diesem sollen die Handlungsspielräume bezüglich sicherheitsfördernder Massnahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages der Armee und den Interessen der betroffenen Kreise (Armee, Polizei, Bevölkerung, Schützen usw.) aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der heutigen sicherheitspolitischen Lage bei der Heimabgabe der persönlichen Waffe (Ordonnanzwaffe) auf die Abgabe des Verschlusses zu verzichten.</p><p>Ausnahmen von dieser Regelung sind vorzusehen für aktive Sportschützen sowie für Truppen, welche Ersteinsätze zu leisten haben.</p>
  • Verzicht auf die Heimabgabe des Verschlusses von Ordonnanzwaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als einen der zwingenden Gründe für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffe an Angehörige der Armee bezeichnet der Bundesrat seit Jahren die Absolvierung der ausserdienstlichen Schiesspflicht ("Obligatorisches"; Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz; SR 510.10); vgl. dazu beispielsweise die Ausführungen von Herrn Bundesrat Samuel Schmid am 20. Juni 2007 vor dem Ständerat: "... Wer hier sagt, was wir heute tun, sei ein erster Schritt, müsste sich mit der Geschichte der Schweizer Armee auseinandersetzen, in der die Munitionsfrage immer wieder zur Diskussion stand, und mir die Frage beantworten, wie wir den Ausbildungsverlust wettmachen sollen, wenn das ausserdienstliche Schiesswesen wegen Nichtabgabe der Waffe auf der Strecke bleiben würde. Wir verlören damit mindestens zwei bis drei Ausbildungstage. Wer entsprechende Erfahrungen hat, weiss, was es für einen grösseren Verband heisst, Waffen zu fassen, sie einzuschiessen, die entsprechenden Übungen durchzuführen und allenfalls nachzuschiessen, um dann ab Mittwoch zum ordentlichen Wiederholungskurs überzugehen. Einen solchen Ausbildungsverlust wird der Bundesrat nicht akzeptieren ..."</p><p>Ziel des ausserdienstlichen Schiesswesens ist unter anderem die Ergänzung und Entlastung der Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen sowie die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe (Art. 2 Bst. a und d der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst; SR 512.31).</p><p>Das obligatorische Programm darf deshalb "nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden", soweit es sich um schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft handelt; auch schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen die Übungen mit ihrer persönlichen Waffe (Art. 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst; SR 512.311).</p><p>Nach dem vergangenen 23. November 2007, als ein Angehöriger der Armee am Hönggerberg mit der Ordonnanzwaffe und einer offenbar gestohlenen Patrone eine 16-jährige junge Frau erschossen hat, soll für mehr öffentliche und private Sicherheit bei der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe auf die Mitabgabe des Verschlusses verzichtet werden. Das würde die Durchführung der ausserdienstlichen Schiesspflicht nicht tangieren, da für die Absolvierung des obligatorischen Programms den Schützen im Schiessstand Verschlüsse zur Verfügung gestellt werden könnten; laut Experten ist eine solche Lösung technisch machbar. Zugleich erhöht eine solche Lösung die private und öffentliche Sicherheit, ohne das ausserdienstliche Schiesswesen und damit das gesamte Schützentum in der Schweiz zu gefährden. Da der Bundesrat die Massnahme auf Verordnungsebene verankern kann, handelt es sich erst noch um eine Lösung, welche sich dank der guten Armeelogistik innert verhältnismässig kurzer Zeit umsetzen lässt (das Militärgesetz definiert nicht die Zusammensetzung der persönlichen Ausrüstung, sondern in den Artikeln 25 und 112 des Militärgesetzes ausschliesslich die diesbezüglichen Rechte und Pflichten).</p><p>Für aktive Schützen wären Ausnahmen vorzusehen, damit sie ihrem Sport weiterhin nachgehen können. Ebenso vorzusehen sind Ausnahmen für Truppen, welche Ersteinsätze zu leisten haben.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat u. a. in seiner Antwort auf die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 07.3277 am 30. Mai 2007 festgehalten, dass sich an den Regelungen und Voraussetzungen über die Heimabgabe der persönlichen Waffe an die Angehörigen der Armee nichts ändert.</p><p>Derzeit läuft die Unterschriftensammlung für die Volksinitiative "Schutz vor Waffengewalt", welche insbesondere die Einlagerung der Ordonnanzwaffen im Zeughaus fordert. Weiter hat der Kanton Genf den dort ansässigen Angehörigen der Armee die Möglichkeit geschaffen, die persönliche Dienstwaffe kostenlos im Zeughaus einzulagern.</p><p>Zudem wurden in der Wintersession mehrere Vorstösse zum Thema Heimabgabe der persönlichen Waffe und Schiesswesen im weiteren Sinn eingereicht.</p><p>Diese Aspekte und einzelne kriminelle Ereignisse in der näheren Vergangenheit machen es notwendig, den Umgang mit der Ordonnanzwaffe umfangreich zu analysieren. Der Chef VBS hat deshalb eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren.</p><p>Dazu gehören beispielsweise und nicht abschliessend:</p><p>- erweiterte Hinterlegungsmöglichkeiten für Ordonnanzwaffen;</p><p>- verfeinerte Persönlichkeitsanalyse bei der Rekrutierung;</p><p>- die Prüfung verschärfter Kriterien für die Heimabgabe von Ordonnanzwaffen, gleichwertig der zivilen Regelung für den Waffenerwerb, inklusive vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf die rechtliche Umsetzung solcher Schritte;</p><p>- technische Massnahmen (z. B. mechanische oder elektronische Sperrung der Waffe ausser Dienst);</p><p>- Betrachtungen zur traditionellen Bedeutung von Waffen in einer sich wandelnden Gesellschaft.</p><p>Der Bundesrat wurde vom Chef VBS am 7. Dezember 2007 über den Einsatz der Arbeitsgruppe informiert und hat gleichzeitig bekräftigt, dass bis zum Abschluss dieser Abklärungen die gültigen Rechtsgrundlagen für die Heimabgabe und Lagerung der persönlichen Dienstwaffe unverändert bleiben.</p><p>In diesem Sinne will der Bundesrat sich heute nicht auf eine konkrete Massnahme - wie von der Motionärin gefordert - festlegen. Er wird Entscheide fällen, sobald der Bericht der Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" vorliegt. In diesem sollen die Handlungsspielräume bezüglich sicherheitsfördernder Massnahmen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages der Armee und den Interessen der betroffenen Kreise (Armee, Polizei, Bevölkerung, Schützen usw.) aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der heutigen sicherheitspolitischen Lage bei der Heimabgabe der persönlichen Waffe (Ordonnanzwaffe) auf die Abgabe des Verschlusses zu verzichten.</p><p>Ausnahmen von dieser Regelung sind vorzusehen für aktive Sportschützen sowie für Truppen, welche Ersteinsätze zu leisten haben.</p>
    • Verzicht auf die Heimabgabe des Verschlusses von Ordonnanzwaffen

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