Fristverlängerung für Sanierung von Kugelfängen
- ShortId
-
07.5037
- Id
-
20075037
- Updated
-
28.07.2023 08:52
- Language
-
de
- Title
-
Fristverlängerung für Sanierung von Kugelfängen
- AdditionalIndexing
-
52;Sanierung;Schiessplatz;Frist
- 1
-
- L05K0402010502, Schiessplatz
- L04K08020341, Sanierung
- L05K0503020802, Frist
- Texts
-
- <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) setzt keine Frist für die Sanierung der Kugelfänge von Schiessplätzen. Die Änderungen des USG vom 16. Dezember 2005 ermöglichen aber neu Abgeltungen aus dem Altlastenfonds an die Sanierung von Schiessplätzen, auf die nicht länger als bis am 1. November 2008 geschossen wird. Die alte Fassung des USG ermöglichte eine solche Unterstützung nur, wenn nach dem 1. Februar 1996 nicht mehr in den Boden geschossen wurde.</p><p>Am 29. September 2004 hat der Ständerat dem Nationalrat zugestimmt, dass Bundesabgeltungen an Massnahmen bei Schiessanlagen geleistet werden, wenn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der USG-Änderung nicht mehr in den natürlichen Untergrund einer Schiessanlage geschossen wird. Die Frist ist also an das Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes gekoppelt. Nicht zuletzt, um den Schützen noch eine vollständige Saison im Jahr 2008 zu ermöglichen, hat der Bundesrat die Gesetzesänderung erst auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzt.</p><p>Die Frist für die finanzielle Unterstützung der Sanierung von Schiessanlagen ist also im Gesetz festgelegt. Somit kann der Bundesrat, auch wenn er wollte, diese Frist nicht einfach verlängern.</p><p>Wenn Schiessplätze weiterbetrieben werden, so muss der Kugelfang gewechselt werden. Es kommt dann ein künstliches Kugelfangsystem zum Einsatz. Es handelt sich dabei um Kasten gefüllt mit Gummigranulat. Dieses System verhindert eine Belastung des Bodens und ermöglicht später eine einfache Abtrennung und Verwertung der Metalle. Zurzeit haben die für die Schiessstände zuständigen Stellen (Schiessoffiziere) zwei Fabrikate zugelassen. Weil in der Vergangenheit die Sanierung der Schiessanlagen schleppend erfolgte, weisen diese Firmen natürlich eine begrenzte Kapazität auf. Wenn sich die Engpässe kurzfristig nicht beheben lassen, wäre tatsächlich eine Gesetzesänderung zu prüfen.</p>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, für die Sanierung von Kugelfängen eine Fristverlängerung bis 2012 zu gewähren?</p><p>Das Bundesgesetz regelt in Artikel 32e Buchstabe c die unbestrittenen Sanierungen von Kugelfängen. In der Schweiz gibt es nur zwei Firmen, die eine Lizenz für Sanierungen besitzen. Diese beiden Firmen sind total ausgebucht und nicht in der Lage, fristgerecht diese Arbeiten auszuführen. Die Frist, während der noch Bundesbeiträge erhältlich sind, läuft am 1. November 2008 aus, sodass nur eine Fristverlängerung das Problem lösen kann.</p>
- Fristverlängerung für Sanierung von Kugelfängen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) setzt keine Frist für die Sanierung der Kugelfänge von Schiessplätzen. Die Änderungen des USG vom 16. Dezember 2005 ermöglichen aber neu Abgeltungen aus dem Altlastenfonds an die Sanierung von Schiessplätzen, auf die nicht länger als bis am 1. November 2008 geschossen wird. Die alte Fassung des USG ermöglichte eine solche Unterstützung nur, wenn nach dem 1. Februar 1996 nicht mehr in den Boden geschossen wurde.</p><p>Am 29. September 2004 hat der Ständerat dem Nationalrat zugestimmt, dass Bundesabgeltungen an Massnahmen bei Schiessanlagen geleistet werden, wenn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der USG-Änderung nicht mehr in den natürlichen Untergrund einer Schiessanlage geschossen wird. Die Frist ist also an das Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes gekoppelt. Nicht zuletzt, um den Schützen noch eine vollständige Saison im Jahr 2008 zu ermöglichen, hat der Bundesrat die Gesetzesänderung erst auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzt.</p><p>Die Frist für die finanzielle Unterstützung der Sanierung von Schiessanlagen ist also im Gesetz festgelegt. Somit kann der Bundesrat, auch wenn er wollte, diese Frist nicht einfach verlängern.</p><p>Wenn Schiessplätze weiterbetrieben werden, so muss der Kugelfang gewechselt werden. Es kommt dann ein künstliches Kugelfangsystem zum Einsatz. Es handelt sich dabei um Kasten gefüllt mit Gummigranulat. Dieses System verhindert eine Belastung des Bodens und ermöglicht später eine einfache Abtrennung und Verwertung der Metalle. Zurzeit haben die für die Schiessstände zuständigen Stellen (Schiessoffiziere) zwei Fabrikate zugelassen. Weil in der Vergangenheit die Sanierung der Schiessanlagen schleppend erfolgte, weisen diese Firmen natürlich eine begrenzte Kapazität auf. Wenn sich die Engpässe kurzfristig nicht beheben lassen, wäre tatsächlich eine Gesetzesänderung zu prüfen.</p>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, für die Sanierung von Kugelfängen eine Fristverlängerung bis 2012 zu gewähren?</p><p>Das Bundesgesetz regelt in Artikel 32e Buchstabe c die unbestrittenen Sanierungen von Kugelfängen. In der Schweiz gibt es nur zwei Firmen, die eine Lizenz für Sanierungen besitzen. Diese beiden Firmen sind total ausgebucht und nicht in der Lage, fristgerecht diese Arbeiten auszuführen. Die Frist, während der noch Bundesbeiträge erhältlich sind, läuft am 1. November 2008 aus, sodass nur eine Fristverlängerung das Problem lösen kann.</p>
- Fristverlängerung für Sanierung von Kugelfängen
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