Kunstdüngereinsatz am Lauberhorn. Gesetzgebung anpassen

ShortId
07.5050
Id
20075050
Updated
27.07.2023 19:58
Language
de
Title
Kunstdüngereinsatz am Lauberhorn. Gesetzgebung anpassen
AdditionalIndexing
52;freie Schlagwörter: Skipiste, Skirennen;Wintersport;chemischer Dünger
1
  • L06K140108020101, chemischer Dünger
  • L05K0101010207, Wintersport
Texts
  • <p>1. Die Beurteilung des Schneehärtemitteleinsatzes am Lauberhorn ist Gegenstand laufender Abklärungen.</p><p>2. Auf Gesetzesebene besteht keine Lücke. Beim Ausbringen von Stoffen in die Umwelt sind verschiedene Regelungen im Umweltrecht zu beachten (u. a. Bundesgesetz über den Gewässerschutz, Bundesgesetz über den Umweltschutz, Chemikalienverordnung). Zum Beispiel darf das für die Pistenpräparierung eingesetzte Mittel weder der Artenvielfalt noch den Gewässern schaden. Die Prüfung der Ergebnisse der Abklärungen am Lauberhorn und in anderen Skigebieten wird zeigen, ob die geltenden Regelungen für den Einsatz von Hilfsstoffen respektiert wurden oder ob allenfalls Anpassungen notwendig sind. Erst dann kann darüber entschieden werden.</p>
  • <p>Am Lauberhorn wurden jüngst 1,4 Tonnen Ammoniumnitrat für die Pistenpräparierung ausgestreut. Offenbar gibt es keine Regelungen für den Einsatz von Schneehärtungsmitteln.</p><p>1. Entspricht dieser exzessive Düngemitteleinsatz gemäss Meinung des Bundesrates tatsächlich dem Ziel des Zweckartikels des Umweltschutzgesetzes (Vorsorgeprinzip, Art. 1 USG)?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat aufgrund der Vorkommnisse und angesichts der Lücke in der Gesetzgebung rasch verbindliche Regelungen für den Einsatz von Kunstdünger auf Skipisten zu erlassen?</p>
  • Kunstdüngereinsatz am Lauberhorn. Gesetzgebung anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Beurteilung des Schneehärtemitteleinsatzes am Lauberhorn ist Gegenstand laufender Abklärungen.</p><p>2. Auf Gesetzesebene besteht keine Lücke. Beim Ausbringen von Stoffen in die Umwelt sind verschiedene Regelungen im Umweltrecht zu beachten (u. a. Bundesgesetz über den Gewässerschutz, Bundesgesetz über den Umweltschutz, Chemikalienverordnung). Zum Beispiel darf das für die Pistenpräparierung eingesetzte Mittel weder der Artenvielfalt noch den Gewässern schaden. Die Prüfung der Ergebnisse der Abklärungen am Lauberhorn und in anderen Skigebieten wird zeigen, ob die geltenden Regelungen für den Einsatz von Hilfsstoffen respektiert wurden oder ob allenfalls Anpassungen notwendig sind. Erst dann kann darüber entschieden werden.</p>
    • <p>Am Lauberhorn wurden jüngst 1,4 Tonnen Ammoniumnitrat für die Pistenpräparierung ausgestreut. Offenbar gibt es keine Regelungen für den Einsatz von Schneehärtungsmitteln.</p><p>1. Entspricht dieser exzessive Düngemitteleinsatz gemäss Meinung des Bundesrates tatsächlich dem Ziel des Zweckartikels des Umweltschutzgesetzes (Vorsorgeprinzip, Art. 1 USG)?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat aufgrund der Vorkommnisse und angesichts der Lücke in der Gesetzgebung rasch verbindliche Regelungen für den Einsatz von Kunstdünger auf Skipisten zu erlassen?</p>
    • Kunstdüngereinsatz am Lauberhorn. Gesetzgebung anpassen

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