Einbürgerungen

ShortId
07.5197
Id
20075197
Updated
14.11.2025 06:37
Language
de
Title
Einbürgerungen
AdditionalIndexing
2811;Einbürgerung;Kampf gegen die Diskriminierung;Staatsangehörigkeit;Willkürverbot
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L04K05020410, Willkürverbot
Texts
  • <p>Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der ordentlichen Einbürgerung beschränkt sich auf den Erlass von Mindestvorschriften und auf die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung). Hauptsächlich für die Einbürgerung zuständig sind damit die Kantone und im Rahmen des kantonalen Rechtes die Gemeinden. Der normale Verfahrensablauf ist folgender: Zuerst erfolgt die Einbürgerung in der Gemeinde, dann im Kanton, schliesslich erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung.</p><p>Die gestellte Frage richtet sich daher an die Kantone. Der Bund kann lediglich für seinen Zuständigkeitsbereich, d. h. mit Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung, dazu Stellung nehmen. Hierbei kann festgehalten werden, dass die oben gestellten Fragen im Rahmen der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nicht Gegenstand einer Prüfung auf Bundesebene sind.</p><p>Damit ist aber nicht gesagt, dass solche kantonale oder kommunale Regelungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Mit Bezug auf die Einbürgerung in Kantonen und Gemeinden ist daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen, nach welcher bei Einbürgerungen die verfassungsmässigen Rechte (vorliegend insbesondere die Rechtsverweigerung, die Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Willkürverbotes) zu beachten sind.</p><p>Vor den Bundesgerichtsentscheiden vom Juli 2003 waren die Gemeinden mit Bezug auf die Ablehnung von Einbürgerungen autonom. Seit diesem Zeitpunkt bedarf die Ablehnung einer Einbürgerung einer Begründung. Die Gerichte entscheiden, welche Begründungen zugelassen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich zu Einbürgerungen geäussert.</p><p>Deshalb die Frage:</p><p>Hält er Entscheide von Gemeinden zulässig, falls sie:</p><p>- während beschränkter Zeit (z. B. drei Jahren) grundsätzlich alle Einbürgerungen ablehnen?</p><p>- Einbürgerungen aus einem Land (z. B. Liechtenstein) immer gutheissen, solche von gewissen anderen Staaten aber grundsätzlich ablehnen?</p><p>- für gewisse Herkunftsländer eine Quote festsetzen, um Ausgewogenheit zu sichern?</p><p>- Einbürgerungen generell nur bei gewissem Mindesteinkommen gutheissen?</p><p>- nur Leute einbürgern, die eine Arbeitsstelle haben und z. B. jünger als 55 sind?</p>
  • Einbürgerungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der ordentlichen Einbürgerung beschränkt sich auf den Erlass von Mindestvorschriften und auf die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung). Hauptsächlich für die Einbürgerung zuständig sind damit die Kantone und im Rahmen des kantonalen Rechtes die Gemeinden. Der normale Verfahrensablauf ist folgender: Zuerst erfolgt die Einbürgerung in der Gemeinde, dann im Kanton, schliesslich erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung.</p><p>Die gestellte Frage richtet sich daher an die Kantone. Der Bund kann lediglich für seinen Zuständigkeitsbereich, d. h. mit Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung, dazu Stellung nehmen. Hierbei kann festgehalten werden, dass die oben gestellten Fragen im Rahmen der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nicht Gegenstand einer Prüfung auf Bundesebene sind.</p><p>Damit ist aber nicht gesagt, dass solche kantonale oder kommunale Regelungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Mit Bezug auf die Einbürgerung in Kantonen und Gemeinden ist daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen, nach welcher bei Einbürgerungen die verfassungsmässigen Rechte (vorliegend insbesondere die Rechtsverweigerung, die Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Willkürverbotes) zu beachten sind.</p><p>Vor den Bundesgerichtsentscheiden vom Juli 2003 waren die Gemeinden mit Bezug auf die Ablehnung von Einbürgerungen autonom. Seit diesem Zeitpunkt bedarf die Ablehnung einer Einbürgerung einer Begründung. Die Gerichte entscheiden, welche Begründungen zugelassen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich zu Einbürgerungen geäussert.</p><p>Deshalb die Frage:</p><p>Hält er Entscheide von Gemeinden zulässig, falls sie:</p><p>- während beschränkter Zeit (z. B. drei Jahren) grundsätzlich alle Einbürgerungen ablehnen?</p><p>- Einbürgerungen aus einem Land (z. B. Liechtenstein) immer gutheissen, solche von gewissen anderen Staaten aber grundsätzlich ablehnen?</p><p>- für gewisse Herkunftsländer eine Quote festsetzen, um Ausgewogenheit zu sichern?</p><p>- Einbürgerungen generell nur bei gewissem Mindesteinkommen gutheissen?</p><p>- nur Leute einbürgern, die eine Arbeitsstelle haben und z. B. jünger als 55 sind?</p>
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