Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger
- ShortId
-
07.5210
- Id
-
20075210
- Updated
-
28.07.2023 06:16
- Language
-
de
- Title
-
Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger
- AdditionalIndexing
-
55;Einfuhrbeschränkung;Europakompatibilität;Fischereirecht;Einfuhr;Fisch;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L06K140106030504, Fischereirecht
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L05K1401060102, Fisch
- L05K0701020303, Einfuhr
- L04K09020206, Europakompatibilität
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- Texts
-
- <p>Die Schweiz hat mit der Europäischen Union in den vergangenen Jahren die tierseuchenrechtlichen und lebensmittelhygienischen Bestimmungen harmonisiert. An seiner Sitzung vom 18. April 2007 hat der Bundesrat mehrere Verordnungen zur Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten verabschiedet. Damit werden nun auch die Vorgaben für Importe aus Nicht-EU-Ländern aufeinander abgestimmt. Die Einfuhrbedingungen für den gewerblichen Handel und für Private werden den Bestimmungen der EU angepasst. So dürfen Reisende aus Nicht-EU-Ländern grundsätzlich keine tierischen Lebensmittel in die Schweiz mitnehmen (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr; AS 2007 2755).</p><p>Dieses Verbot umfasst auch selbstgefangene Fische und selbsterlegtes Wild. Fischer können jedoch Fische und Fischerzeugnisse ohne Mengenbeschränkung unter den strikten Regeln für den gewerblichen Handel in die Schweiz einführen. Dazu muss der Fisch aus einem von der EU anerkannten Betrieb stammen und von einem offiziellen Veterinärzeugnis begleitet sein, welches die Behörde des Herkunftslandes ausstellt. Zudem ist eine grenztierärztliche Kontrolle in der Schweiz nötig.</p><p>Damit haben Fischer bei einer Einfuhr in die Schweiz die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie bei einer Einfuhr in die EU. Die Schweiz übernimmt im Übrigen für die Umsetzung dieser Importvorschriften das elektronische Meldesystem der EU, wobei bis zu einem Gesamtgewicht von 20 Kilogramm auf die Erfassung durch den Kleinimporteur verzichtet wird.</p>
- <p>Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die "Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger" (BVET vom 18. April und 10. Mai 2007) mit ihren neu erlassenen Beschränkungen, wonach schweizerische, private Sportfischer nur noch maximal 20 Kilogramm eigengefangene Lachse (Lachsprodukte) aus EU-Drittländern pro Einfuhr mitführen und importieren dürfen, währenddessen im EU-Raum keinerlei Gewichtslimiten für private, nichtkommerzielle Einfuhren für den Selbstverzehr vorgesehen sind?</p>
- Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz hat mit der Europäischen Union in den vergangenen Jahren die tierseuchenrechtlichen und lebensmittelhygienischen Bestimmungen harmonisiert. An seiner Sitzung vom 18. April 2007 hat der Bundesrat mehrere Verordnungen zur Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten verabschiedet. Damit werden nun auch die Vorgaben für Importe aus Nicht-EU-Ländern aufeinander abgestimmt. Die Einfuhrbedingungen für den gewerblichen Handel und für Private werden den Bestimmungen der EU angepasst. So dürfen Reisende aus Nicht-EU-Ländern grundsätzlich keine tierischen Lebensmittel in die Schweiz mitnehmen (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr; AS 2007 2755).</p><p>Dieses Verbot umfasst auch selbstgefangene Fische und selbsterlegtes Wild. Fischer können jedoch Fische und Fischerzeugnisse ohne Mengenbeschränkung unter den strikten Regeln für den gewerblichen Handel in die Schweiz einführen. Dazu muss der Fisch aus einem von der EU anerkannten Betrieb stammen und von einem offiziellen Veterinärzeugnis begleitet sein, welches die Behörde des Herkunftslandes ausstellt. Zudem ist eine grenztierärztliche Kontrolle in der Schweiz nötig.</p><p>Damit haben Fischer bei einer Einfuhr in die Schweiz die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie bei einer Einfuhr in die EU. Die Schweiz übernimmt im Übrigen für die Umsetzung dieser Importvorschriften das elektronische Meldesystem der EU, wobei bis zu einem Gesamtgewicht von 20 Kilogramm auf die Erfassung durch den Kleinimporteur verzichtet wird.</p>
- <p>Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die "Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger" (BVET vom 18. April und 10. Mai 2007) mit ihren neu erlassenen Beschränkungen, wonach schweizerische, private Sportfischer nur noch maximal 20 Kilogramm eigengefangene Lachse (Lachsprodukte) aus EU-Drittländern pro Einfuhr mitführen und importieren dürfen, währenddessen im EU-Raum keinerlei Gewichtslimiten für private, nichtkommerzielle Einfuhren für den Selbstverzehr vorgesehen sind?</p>
- Neue Importbestimmung für Fischer und Jäger
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