Stromverteilung. Netzzuteilung
- ShortId
-
07.5295
- Id
-
20075295
- Updated
-
14.11.2025 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Stromverteilung. Netzzuteilung
- AdditionalIndexing
-
66;elektrische Leitung;Hochspannungsleitung
- 1
-
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- Texts
-
- <p>Das Stromversorgungsgesetz bezweckt laut Botschaft vom 3. Dezember 2004 mit Artikel 5 Absatz 1, dass keine "verwaisten" Netzgebiete entstehen. Es soll nicht im Ermessen eines Netzbetreibers stehen, ob z. B. ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet weiterhin betrieben wird. Die Netzzuteilung hat gestützt auf kantonales Recht zu erfolgen.</p><p>Bedeutet die erwähnte Bestimmung, dass Kantone, welche noch nicht darüber verfügen, ein kantonales Überlandwerk gründen, die bestehenden Leitungen vom bisherigen Netzbetreiber erwerben und die Energie (vor allem auf der Verteilnetzebene, 110/220 Kilovolt) damit selber an die Wiederverkäufer weiterleiten können?</p>
- Stromverteilung. Netzzuteilung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Stromversorgungsgesetz bezweckt laut Botschaft vom 3. Dezember 2004 mit Artikel 5 Absatz 1, dass keine "verwaisten" Netzgebiete entstehen. Es soll nicht im Ermessen eines Netzbetreibers stehen, ob z. B. ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet weiterhin betrieben wird. Die Netzzuteilung hat gestützt auf kantonales Recht zu erfolgen.</p><p>Bedeutet die erwähnte Bestimmung, dass Kantone, welche noch nicht darüber verfügen, ein kantonales Überlandwerk gründen, die bestehenden Leitungen vom bisherigen Netzbetreiber erwerben und die Energie (vor allem auf der Verteilnetzebene, 110/220 Kilovolt) damit selber an die Wiederverkäufer weiterleiten können?</p>
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