Vereinheitlichung des formellen Baurechtes

ShortId
07.5326
Id
20075326
Updated
28.07.2023 10:55
Language
de
Title
Vereinheitlichung des formellen Baurechtes
AdditionalIndexing
2846;freie Schlagwörter: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe;Angleichung der Normen;interkantonale Zusammenarbeit;Baurecht
1
  • L04K01020301, Baurecht
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
Texts
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die heutige Regelungsvielfalt im Bereich des formellen Baurechtes problematisch ist. Er unterstützt daher die laufenden Bestrebungen zur Vereinheitlichung des formellen Baurechtes. Der Bund hat bei der seinerzeitigen Erarbeitung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) denn auch intensiv mitgewirkt.</p><p>Dass bis anhin erst ein Kanton der IVHB beigetreten ist, darf nicht als mangelndes Interesse der Kantone an einer Harmonisierung verstanden werden. Die meisten Kantone müssen indessen vorher ihre Baugesetzgebung anpassen. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch. Diese Vorarbeiten sind in verschiedenen Kantonen angelaufen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich zurzeit keine bundesseitigen Aktivitäten aufdrängen; dies umso weniger, als der Bund im Bereich der formellen Baurechtsharmonisierung über keine Kompetenzen verfügt. Eine bundesrechtliche Regelung bedürfte einer vorgängigen Verfassungsänderung.</p><p>Der Bund wird die diesbezügliche Entwicklung in den Kantonen indessen sorgfältig verfolgen. Der Bundesrat ermuntert die Kantone, der interkantonalen Vereinbarung möglichst bald beizutreten.</p>
  • <p>Schweizweit könnten bis zu 6 Milliarden Franken im Jahr gespart werden, wenn die formellen Bauvorschriften (Baubegriffe, Messweisen usw.) besser aufeinander abgestimmt wären. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist bis heute erst ein Kanton (Graubünden) beigetreten. Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn ihr sechs Kantone beigetreten sind.</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, wenn die IVHB bis Ende 2007 nicht in Kraft treten kann?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, wenn trotz der Inkraftsetzung der IVHB ein Grossteil der Kantone der IVHB nicht beitritt?</p>
  • Vereinheitlichung des formellen Baurechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die heutige Regelungsvielfalt im Bereich des formellen Baurechtes problematisch ist. Er unterstützt daher die laufenden Bestrebungen zur Vereinheitlichung des formellen Baurechtes. Der Bund hat bei der seinerzeitigen Erarbeitung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) denn auch intensiv mitgewirkt.</p><p>Dass bis anhin erst ein Kanton der IVHB beigetreten ist, darf nicht als mangelndes Interesse der Kantone an einer Harmonisierung verstanden werden. Die meisten Kantone müssen indessen vorher ihre Baugesetzgebung anpassen. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch. Diese Vorarbeiten sind in verschiedenen Kantonen angelaufen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich zurzeit keine bundesseitigen Aktivitäten aufdrängen; dies umso weniger, als der Bund im Bereich der formellen Baurechtsharmonisierung über keine Kompetenzen verfügt. Eine bundesrechtliche Regelung bedürfte einer vorgängigen Verfassungsänderung.</p><p>Der Bund wird die diesbezügliche Entwicklung in den Kantonen indessen sorgfältig verfolgen. Der Bundesrat ermuntert die Kantone, der interkantonalen Vereinbarung möglichst bald beizutreten.</p>
    • <p>Schweizweit könnten bis zu 6 Milliarden Franken im Jahr gespart werden, wenn die formellen Bauvorschriften (Baubegriffe, Messweisen usw.) besser aufeinander abgestimmt wären. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist bis heute erst ein Kanton (Graubünden) beigetreten. Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn ihr sechs Kantone beigetreten sind.</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, wenn die IVHB bis Ende 2007 nicht in Kraft treten kann?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, wenn trotz der Inkraftsetzung der IVHB ein Grossteil der Kantone der IVHB nicht beitritt?</p>
    • Vereinheitlichung des formellen Baurechtes

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