Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene

ShortId
08.305
Id
20080305
Updated
10.04.2024 18:59
Language
de
Title
Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
AdditionalIndexing
48;freie Schlagwörter: Transitbörse, Zulaufstrecke;Eisenbahnbau;Alpentransitverkehr;Güterverkehr;Verkehrsverlagerung;NEAT;Finanzierung
1
  • L04K18020211, Verkehrsverlagerung
  • L04K18010202, Güterverkehr
  • L05K1801010101, Alpentransitverkehr
  • L05K1803020701, NEAT
  • L04K18030204, Eisenbahnbau
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1 wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.</p><p>2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden können.</p>
  • Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1 wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.</p><p>2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden können.</p>
    • Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene

Back to List