Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
- ShortId
-
08.305
- Id
-
20080305
- Updated
-
10.04.2024 18:59
- Language
-
de
- Title
-
Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
- AdditionalIndexing
-
48;freie Schlagwörter: Transitbörse, Zulaufstrecke;Eisenbahnbau;Alpentransitverkehr;Güterverkehr;Verkehrsverlagerung;NEAT;Finanzierung
- 1
-
- L04K18020211, Verkehrsverlagerung
- L04K18010202, Güterverkehr
- L05K1801010101, Alpentransitverkehr
- L05K1803020701, NEAT
- L04K18030204, Eisenbahnbau
- L03K110902, Finanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1 wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.</p><p>2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden können.</p>
- Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1 wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.</p><p>2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden können.</p>
- Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene
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