Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
- ShortId
-
08.310
- Id
-
20080310
- Updated
-
10.04.2024 18:37
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
- AdditionalIndexing
-
28;Taggeld;Kanton;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung folgendermassen zu formulieren:</p><p>"Der Bundesrat erhöht in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden."</p>
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung folgendermassen zu formulieren:</p><p>"Der Bundesrat erhöht in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden."</p>
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Back to List