Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

ShortId
08.310
Id
20080310
Updated
10.04.2024 18:37
Language
de
Title
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
AdditionalIndexing
28;Taggeld;Kanton;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung folgendermassen zu formulieren:</p><p>"Der Bundesrat erhöht in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden."</p>
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung folgendermassen zu formulieren:</p><p>"Der Bundesrat erhöht in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden."</p>
    • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

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