Bauen ausserhalb der Bauzone
- ShortId
-
08.314
- Id
-
20080314
- Updated
-
10.02.2026 20:35
- Language
-
de
- Title
-
Bauen ausserhalb der Bauzone
- AdditionalIndexing
-
2846;Verbesserung des Wohnmilieus;Bauzone;Landwirtschaftszone;Baugenehmigung;Bauordnung
- 1
-
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K01020603, Verbesserung des Wohnmilieus
- L05K0102030102, Bauordnung
- L05K0102040101, Bauzone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Artikel 24ff. des Raumplanungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass der Grundsatz "Einmal Wohnraum, immer Wohnraum" konsequent und unabhängig vom Stichtag 1. Juli 1972 umgesetzt wird und dass die zur Gewährleistung von zeitgemässen Wohnverhältnissen sinnvollen baulichen Massnahmen - einschliesslich Wiederaufbau innert angemessener Frist - möglich sind.</p>
- Bauen ausserhalb der Bauzone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Artikel 24ff. des Raumplanungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass der Grundsatz "Einmal Wohnraum, immer Wohnraum" konsequent und unabhängig vom Stichtag 1. Juli 1972 umgesetzt wird und dass die zur Gewährleistung von zeitgemässen Wohnverhältnissen sinnvollen baulichen Massnahmen - einschliesslich Wiederaufbau innert angemessener Frist - möglich sind.</p>
- Bauen ausserhalb der Bauzone
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Artikel 24ff. des Raumplanungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass der Grundsatz "Einmal Wohnraum, immer Wohnraum" konsequent und unabhängig vom Stichtag 1. Juli 1972 umgesetzt wird und dass die zur Gewährleistung von zeitgemässen Wohnverhältnissen sinnvollen baulichen Massnahmen - einschliesslich Wiederaufbau innert angemessener Frist - möglich sind.</p>
- Bauen ausserhalb der Bauzone
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