Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter

ShortId
08.406
Id
20080406
Updated
10.04.2024 13:31
Language
de
Title
Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter
AdditionalIndexing
2811;freie Schlagwörter: Integrationsvereinbarung;Niederlassungsrecht;Aberkennung von Rechten;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Vertrag des Privatrechts;Niederlassung von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer
1
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L04K05010101, Aberkennung von Rechten
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden Recht konnten Ausländer die Niederlassungsbewilligung erwerben, ohne dass ihre Integration näher geprüft wurde.</p><p>Sehr viele Niedergelassene sind heute sehr gut integriert; sie würden problemlos auch nach dem neuen Ausländergesetz (AuG) die Kriterien für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllen. Es gibt aber auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die nicht gravierend straffällig sind und sich partout in der Schweiz nicht integrieren wollen. Solchen Personen stehen die Behörden mit dem neuen AuG machtlos gegenüber.</p><p>Die Niederlassungsbewilligung kann nämlich nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG u. a. widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.</p><p>Den Migrationsbehörden muss daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung erinnern zu können, indem sie mit ihnen Integrationsvereinbarungen (Art. 54 AuG) abschliessen.</p><p>Der bereits niedergelassene integrationsunwillige Ausländer muss deswegen auf den Status eines Jahresaufenthalters zurückgestuft werden können: Nur mit diesen und Kurzaufenthaltern können Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden; die Niederlassungsbewilligung demgegenüber ist unbefristet und bedingungslos (Art. 34 Abs. 1 AuG).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 34</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b (Ergänzung)</p><p>keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.</p><p>...</p><p>Abs. 6 (neu)</p><p>Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 3 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach drei Jahren erneut erteilt werden.</p><p>Art. 51</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b (Ergänzung)</p><p>Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.</p><p>Art. 63</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Niederlassungsbewilligung kann ungeachtet von Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereit ist, sich in der Schweiz zu integrieren (Art. 4).</p>
  • Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden Recht konnten Ausländer die Niederlassungsbewilligung erwerben, ohne dass ihre Integration näher geprüft wurde.</p><p>Sehr viele Niedergelassene sind heute sehr gut integriert; sie würden problemlos auch nach dem neuen Ausländergesetz (AuG) die Kriterien für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllen. Es gibt aber auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die nicht gravierend straffällig sind und sich partout in der Schweiz nicht integrieren wollen. Solchen Personen stehen die Behörden mit dem neuen AuG machtlos gegenüber.</p><p>Die Niederlassungsbewilligung kann nämlich nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG u. a. widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.</p><p>Den Migrationsbehörden muss daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung erinnern zu können, indem sie mit ihnen Integrationsvereinbarungen (Art. 54 AuG) abschliessen.</p><p>Der bereits niedergelassene integrationsunwillige Ausländer muss deswegen auf den Status eines Jahresaufenthalters zurückgestuft werden können: Nur mit diesen und Kurzaufenthaltern können Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden; die Niederlassungsbewilligung demgegenüber ist unbefristet und bedingungslos (Art. 34 Abs. 1 AuG).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 34</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b (Ergänzung)</p><p>keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.</p><p>...</p><p>Abs. 6 (neu)</p><p>Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 3 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach drei Jahren erneut erteilt werden.</p><p>Art. 51</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b (Ergänzung)</p><p>Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.</p><p>Art. 63</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Die Niederlassungsbewilligung kann ungeachtet von Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereit ist, sich in der Schweiz zu integrieren (Art. 4).</p>
    • Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter

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