Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss
- ShortId
-
08.407
- Id
-
20080407
- Updated
-
10.02.2026 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss
- AdditionalIndexing
-
2811;32;ausländische/r Student/in;Fachhochschule;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L05K1302050102, Fachhochschule
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen, welche die Zulassung, Niederlassung und Integration der Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit Schweizer Hochschulabschluss erschweren. Insbesondere Artikel 27 lässt Studierende nur dann zu, wenn ihre Wiederausreise nach Abschluss der Studien gesichert scheint. Gemäss Artikel 34 wird die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt erteilt, wobei Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht angerechnet werden. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i beschränkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Personen mit einem abgeschlossenen Studium (s. Fussnote), deren Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist. Hier werden sowohl die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen als auch die Personen mit einem Fachhochschulabschluss vernachlässigt. Anerkannte Personen aus der Wirtschaft finden in Artikel 23 keine Erwähnung, und nach Artikel 21 figurieren Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss nicht auf der Liste der Personen mit Vorrang.</p><p>Die Summe dieser Bestimmungen hemmt die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Unser Land investiert beträchtliche Summen öffentlicher Gelder in die Ausbildung junger Ausländerinnen und Ausländer, doch kaum diplomiert, werden sie auch schon wieder fortgeschickt. Eine einzelne Nachwuchswissenschaftlerin, ein einzelner Nachwuchswissenschaftler kann uns Hunderttausende von Franken kosten, aber zurzeit geht diese Investition für die Schweiz verloren und wird an einen Staat verschenkt, der mit uns im Wettbewerb steht.</p><p>Oft wird argumentiert, ausländische Studentinnen und Studenten würden in der Schweiz nur ausgebildet, damit sie anschliessend zurückreisen und zur Entwicklung ihres Heimatstaats beitragen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, denn nichts zwingt junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dazu, in ihre Heimat zurückzukehren. Ganz im Gegenteil, junge Forscherinnen und Forscher aus Entwicklungsländern kehren selten in ihre Heimat zurück, weil sie dort ihren Beruf nicht ausüben können, viel öfter gehen sie in die USA. Ausserdem kommen viele Studentinnen und Studenten gar nicht erst aus Entwicklungsstaaten, sondern aus Industrienationen, die mit der Schweiz in Konkurrenz stehen. Und so bilden wir die Kader der Weltwirtschaft aus, investieren zu diesem Zweck unsere öffentlichen Gelder und verbieten nur uns selber, diese Kader anzuwerben und von unserer Investition zu profitieren. Die Schweizer Wissenschaft, Technik und Wirtschaft können sich aber nur entwickeln, wenn weltweit und unter Einbezug aller Nationalitäten die richtigen Fachpersonen angeworben werden. Es ist nicht leicht, sie auf dem internationalen Markt anzuwerben, und es ist deshalb absurd, Kaderleute wegzuschicken, die viel einfacher zu gewinnen wären, weil sie ja schon hier sind.</p><p>Die gegenwärtigen Bestimmungen hemmen also die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Sie verursachen eine Verschwendung von öffentlichen Geldern. Sie widersprechen dem Prinzip, dass junge Techniker und Technikerinnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen, egal woher sie kommen, Freizügigkeit geniessen, während andere Staaten ihnen diese Freizügigkeit zu unserem Nachteil gewähren.</p><p>Diese Beobachtungen wurden in jüngster Zeit bereits von Akademiker- und Studentenkreisen gemacht. Sie beurteilen diese Bestimmungen als absurd und kontraproduktiv. Um sie abzuändern, wurden deshalb in mehreren Kantonen Initiativen ergriffen. Eine Korrektur der Bundesgesetzgebung ist unumgänglich.</p><p>Fussnote: A. d. Ü. Die deutsche Version von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i besagt: "mit einem abgeschlossenen Studium", während die französische Version wie folgt lautet: "titulaires d'un diplôme universitaire".</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetztes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21 Vorrang</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss fallen nicht unter die Vorrangregel nach Absatz 1.</p><p>Art. 23 Persönliche Voraussetzungen</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. b (Änderung)</p><p>anerkannte Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Sport;</p><p>...</p><p>Art. 27 Aus- und Weiterbildung</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 30</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i (Änderung)</p><p>Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist;</p><p>...</p><p>Art. 34 Niederlassungsbewilligung</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Aufgehoben</p>
- Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen, welche die Zulassung, Niederlassung und Integration der Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit Schweizer Hochschulabschluss erschweren. Insbesondere Artikel 27 lässt Studierende nur dann zu, wenn ihre Wiederausreise nach Abschluss der Studien gesichert scheint. Gemäss Artikel 34 wird die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt erteilt, wobei Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht angerechnet werden. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i beschränkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Personen mit einem abgeschlossenen Studium (s. Fussnote), deren Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist. Hier werden sowohl die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen als auch die Personen mit einem Fachhochschulabschluss vernachlässigt. Anerkannte Personen aus der Wirtschaft finden in Artikel 23 keine Erwähnung, und nach Artikel 21 figurieren Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss nicht auf der Liste der Personen mit Vorrang.</p><p>Die Summe dieser Bestimmungen hemmt die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Unser Land investiert beträchtliche Summen öffentlicher Gelder in die Ausbildung junger Ausländerinnen und Ausländer, doch kaum diplomiert, werden sie auch schon wieder fortgeschickt. Eine einzelne Nachwuchswissenschaftlerin, ein einzelner Nachwuchswissenschaftler kann uns Hunderttausende von Franken kosten, aber zurzeit geht diese Investition für die Schweiz verloren und wird an einen Staat verschenkt, der mit uns im Wettbewerb steht.</p><p>Oft wird argumentiert, ausländische Studentinnen und Studenten würden in der Schweiz nur ausgebildet, damit sie anschliessend zurückreisen und zur Entwicklung ihres Heimatstaats beitragen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, denn nichts zwingt junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dazu, in ihre Heimat zurückzukehren. Ganz im Gegenteil, junge Forscherinnen und Forscher aus Entwicklungsländern kehren selten in ihre Heimat zurück, weil sie dort ihren Beruf nicht ausüben können, viel öfter gehen sie in die USA. Ausserdem kommen viele Studentinnen und Studenten gar nicht erst aus Entwicklungsstaaten, sondern aus Industrienationen, die mit der Schweiz in Konkurrenz stehen. Und so bilden wir die Kader der Weltwirtschaft aus, investieren zu diesem Zweck unsere öffentlichen Gelder und verbieten nur uns selber, diese Kader anzuwerben und von unserer Investition zu profitieren. Die Schweizer Wissenschaft, Technik und Wirtschaft können sich aber nur entwickeln, wenn weltweit und unter Einbezug aller Nationalitäten die richtigen Fachpersonen angeworben werden. Es ist nicht leicht, sie auf dem internationalen Markt anzuwerben, und es ist deshalb absurd, Kaderleute wegzuschicken, die viel einfacher zu gewinnen wären, weil sie ja schon hier sind.</p><p>Die gegenwärtigen Bestimmungen hemmen also die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Sie verursachen eine Verschwendung von öffentlichen Geldern. Sie widersprechen dem Prinzip, dass junge Techniker und Technikerinnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen, egal woher sie kommen, Freizügigkeit geniessen, während andere Staaten ihnen diese Freizügigkeit zu unserem Nachteil gewähren.</p><p>Diese Beobachtungen wurden in jüngster Zeit bereits von Akademiker- und Studentenkreisen gemacht. Sie beurteilen diese Bestimmungen als absurd und kontraproduktiv. Um sie abzuändern, wurden deshalb in mehreren Kantonen Initiativen ergriffen. Eine Korrektur der Bundesgesetzgebung ist unumgänglich.</p><p>Fussnote: A. d. Ü. Die deutsche Version von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i besagt: "mit einem abgeschlossenen Studium", während die französische Version wie folgt lautet: "titulaires d'un diplôme universitaire".</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetztes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21 Vorrang</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss fallen nicht unter die Vorrangregel nach Absatz 1.</p><p>Art. 23 Persönliche Voraussetzungen</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. b (Änderung)</p><p>anerkannte Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Sport;</p><p>...</p><p>Art. 27 Aus- und Weiterbildung</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 30</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i (Änderung)</p><p>Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist;</p><p>...</p><p>Art. 34 Niederlassungsbewilligung</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Aufgehoben</p>
- Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen, welche die Zulassung, Niederlassung und Integration der Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit Schweizer Hochschulabschluss erschweren. Insbesondere Artikel 27 lässt Studierende nur dann zu, wenn ihre Wiederausreise nach Abschluss der Studien gesichert scheint. Gemäss Artikel 34 wird die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt erteilt, wobei Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht angerechnet werden. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i beschränkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Personen mit einem abgeschlossenen Studium (s. Fussnote), deren Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist. Hier werden sowohl die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen als auch die Personen mit einem Fachhochschulabschluss vernachlässigt. Anerkannte Personen aus der Wirtschaft finden in Artikel 23 keine Erwähnung, und nach Artikel 21 figurieren Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss nicht auf der Liste der Personen mit Vorrang.</p><p>Die Summe dieser Bestimmungen hemmt die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Unser Land investiert beträchtliche Summen öffentlicher Gelder in die Ausbildung junger Ausländerinnen und Ausländer, doch kaum diplomiert, werden sie auch schon wieder fortgeschickt. Eine einzelne Nachwuchswissenschaftlerin, ein einzelner Nachwuchswissenschaftler kann uns Hunderttausende von Franken kosten, aber zurzeit geht diese Investition für die Schweiz verloren und wird an einen Staat verschenkt, der mit uns im Wettbewerb steht.</p><p>Oft wird argumentiert, ausländische Studentinnen und Studenten würden in der Schweiz nur ausgebildet, damit sie anschliessend zurückreisen und zur Entwicklung ihres Heimatstaats beitragen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, denn nichts zwingt junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dazu, in ihre Heimat zurückzukehren. Ganz im Gegenteil, junge Forscherinnen und Forscher aus Entwicklungsländern kehren selten in ihre Heimat zurück, weil sie dort ihren Beruf nicht ausüben können, viel öfter gehen sie in die USA. Ausserdem kommen viele Studentinnen und Studenten gar nicht erst aus Entwicklungsstaaten, sondern aus Industrienationen, die mit der Schweiz in Konkurrenz stehen. Und so bilden wir die Kader der Weltwirtschaft aus, investieren zu diesem Zweck unsere öffentlichen Gelder und verbieten nur uns selber, diese Kader anzuwerben und von unserer Investition zu profitieren. Die Schweizer Wissenschaft, Technik und Wirtschaft können sich aber nur entwickeln, wenn weltweit und unter Einbezug aller Nationalitäten die richtigen Fachpersonen angeworben werden. Es ist nicht leicht, sie auf dem internationalen Markt anzuwerben, und es ist deshalb absurd, Kaderleute wegzuschicken, die viel einfacher zu gewinnen wären, weil sie ja schon hier sind.</p><p>Die gegenwärtigen Bestimmungen hemmen also die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Sie verursachen eine Verschwendung von öffentlichen Geldern. Sie widersprechen dem Prinzip, dass junge Techniker und Technikerinnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen, egal woher sie kommen, Freizügigkeit geniessen, während andere Staaten ihnen diese Freizügigkeit zu unserem Nachteil gewähren.</p><p>Diese Beobachtungen wurden in jüngster Zeit bereits von Akademiker- und Studentenkreisen gemacht. Sie beurteilen diese Bestimmungen als absurd und kontraproduktiv. Um sie abzuändern, wurden deshalb in mehreren Kantonen Initiativen ergriffen. Eine Korrektur der Bundesgesetzgebung ist unumgänglich.</p><p>Fussnote: A. d. Ü. Die deutsche Version von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i besagt: "mit einem abgeschlossenen Studium", während die französische Version wie folgt lautet: "titulaires d'un diplôme universitaire".</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetztes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 21 Vorrang</p><p>...</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss fallen nicht unter die Vorrangregel nach Absatz 1.</p><p>Art. 23 Persönliche Voraussetzungen</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. b (Änderung)</p><p>anerkannte Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Sport;</p><p>...</p><p>Art. 27 Aus- und Weiterbildung</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 30</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i (Änderung)</p><p>Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist;</p><p>...</p><p>Art. 34 Niederlassungsbewilligung</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Aufgehoben</p>
- Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss
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