Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten
- ShortId
-
08.409
- Id
-
20080409
- Updated
-
10.04.2024 18:28
- Language
-
de
- Title
-
Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten
- AdditionalIndexing
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2811;Ausländer/in;Einbürgerung;Aberkennung von Rechten;Kriminalität;strafbare Handlung;Bürgerrecht;Freiheitsbeschränkung
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L04K05010101, Aberkennung von Rechten
- L04K01010208, Kriminalität
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Sogenannte "Neuschweizer" begehen überdurchschnittlich oft Straftaten. Kaum sind sie eingebürgert, berufen sie sich auf die Schweizer Nationalität und verlassen sich darauf, dass sie nicht mehr ausgewiesen werden können. Das bedarf dringend der Korrektur: Eine Ausbürgerung ist zumindest für die Fälle gesetzlich einzuführen, bei denen eine schwere Straftat innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Einbürgerung oder - bei in jugendlichem Alter Eingebürgerten - in den ersten zehn Jahren nach Erreichung der Volljährigkeit begangen wird. Die Meldungen der letzten Wochen und die Massenvergewaltigungen vom letzten Jahr zeigen immer wieder, wie dringend eine solche Massnahme ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) soll um folgenden Artikel ergänzt werden: </p><p>Art. 11</p><p>Eingebürgerte verlieren innerhalb der ersten zehn Jahre nach ihrer Einbürgerung oder innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie dadurch nicht staatenlos werden, wenn sie: </p><p>Bst. a</p><p>wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder </p><p>Bst. b</p><p>missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. </p><p>Der bisherige Artikel 11 des BüG wird damit zu Artikel 12.</p>
- Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Sogenannte "Neuschweizer" begehen überdurchschnittlich oft Straftaten. Kaum sind sie eingebürgert, berufen sie sich auf die Schweizer Nationalität und verlassen sich darauf, dass sie nicht mehr ausgewiesen werden können. Das bedarf dringend der Korrektur: Eine Ausbürgerung ist zumindest für die Fälle gesetzlich einzuführen, bei denen eine schwere Straftat innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Einbürgerung oder - bei in jugendlichem Alter Eingebürgerten - in den ersten zehn Jahren nach Erreichung der Volljährigkeit begangen wird. Die Meldungen der letzten Wochen und die Massenvergewaltigungen vom letzten Jahr zeigen immer wieder, wie dringend eine solche Massnahme ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) soll um folgenden Artikel ergänzt werden: </p><p>Art. 11</p><p>Eingebürgerte verlieren innerhalb der ersten zehn Jahre nach ihrer Einbürgerung oder innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie dadurch nicht staatenlos werden, wenn sie: </p><p>Bst. a</p><p>wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder </p><p>Bst. b</p><p>missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. </p><p>Der bisherige Artikel 11 des BüG wird damit zu Artikel 12.</p>
- Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten
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