Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte

ShortId
08.415
Id
20080415
Updated
10.02.2026 21:17
Language
de
Title
Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte
AdditionalIndexing
421;Datenspeicherung;parlamentarische Kommission;parlamentarische Geschäfte;Vertraulichkeit;Speicherung von Dokumenten;Amtsgeheimnis;parlamentarisches Verfahren;Gesetz;Fraktionssekretariat
1
  • L05K0803030203, Fraktionssekretariat
  • L04K08030301, parlamentarische Kommission
  • L04K12040206, Speicherung von Dokumenten
  • L04K12030404, Datenspeicherung
  • L04K08030102, parlamentarische Geschäfte
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1201020202, Vertraulichkeit
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung haben die Fraktionssekretariate keinen Zugang zu kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben. Diese Regelung erschwert es den Fraktionssekretariaten, ihre Aufgabe effizient wahrnehmen zu können. Diese besteht insbesondere darin, die Ratsmitglieder bestmöglichst in ihrer Arbeit zu unterstützen. Damit die Fraktionssekretariate diese Aufgabe optimal wahrnehmen können, sind sie auf einen adäquaten Zugang zu den Kommissionsunterlagen angewiesen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang via Extranet zu den kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>...</p><p>Bst. g</p><p>kommissionseigene Geschäfte der Legislativkommissionen. </p><p>...</p>
  • Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20080412
  • 20080413
  • 20080414
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung haben die Fraktionssekretariate keinen Zugang zu kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben. Diese Regelung erschwert es den Fraktionssekretariaten, ihre Aufgabe effizient wahrnehmen zu können. Diese besteht insbesondere darin, die Ratsmitglieder bestmöglichst in ihrer Arbeit zu unterstützen. Damit die Fraktionssekretariate diese Aufgabe optimal wahrnehmen können, sind sie auf einen adäquaten Zugang zu den Kommissionsunterlagen angewiesen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang via Extranet zu den kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>...</p><p>Bst. g</p><p>kommissionseigene Geschäfte der Legislativkommissionen. </p><p>...</p>
    • Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung haben die Fraktionssekretariate keinen Zugang zu kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben. Diese Regelung erschwert es den Fraktionssekretariaten, ihre Aufgabe effizient wahrnehmen zu können. Diese besteht insbesondere darin, die Ratsmitglieder bestmöglichst in ihrer Arbeit zu unterstützen. Damit die Fraktionssekretariate diese Aufgabe optimal wahrnehmen können, sind sie auf einen adäquaten Zugang zu den Kommissionsunterlagen angewiesen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang via Extranet zu den kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>...</p><p>Bst. g</p><p>kommissionseigene Geschäfte der Legislativkommissionen. </p><p>...</p>
    • Extranet. Zugang für Fraktionssekretariate zu Unterlagen kommissionseigener Geschäfte

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