Nebenkosten im Mietrecht und Zahlungsverzug
- ShortId
-
08.416
- Id
-
20080416
- Updated
-
10.04.2024 17:35
- Language
-
de
- Title
-
Nebenkosten im Mietrecht und Zahlungsverzug
- AdditionalIndexing
-
28;Mieterschutz;Obligationenrecht;Schuldbetreibung;Heizkosten;Mietrecht;Wohnung;Mietvertrag;Kündigung eines Vertrags
- 1
-
- L04K01020107, Mietrecht
- L04K01020106, Mieterschutz
- L05K0102010401, Heizkosten
- L05K0102010405, Mietvertrag
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L03K010201, Wohnung
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Während der letzten Jahre sind die Nachforderungen für Nebenkosten in den Miethaushalten massiv angestiegen. Nicht selten sind Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen konfrontiert, welche die Akontoleistungen um ein Mehrfaches übersteigen. Dies führt oft dazu, dass der effektiv zu bezahlende Mietzins wesentlich höher ist als ursprünglich angenommen. Viele Mieterinnen und Mieter geraten durch diese Nachzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sehr oft beruhen diese hohen Nachzahlungen nicht auf einer nachgewiesenen Teuerung oder einem höheren Verbrauch, sondern fallen deshalb an, weil die Vermieterschaft die Akontozahlungen bei Mietbeginn bewusst oder unbewusst zu tief ansetzte. </p><p>Obwohl die Vermieterschaft jährlich einmal abrechnen müsste, bleibt sie überdies oft säumig und rechnet verspätet über mehrere Jahre ab. </p><p>Das führt dazu, dass Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen von teilweise über 3000 Franken konfrontiert sind. Diese Nachforderungen werden sofort fällig. Es versteht sich von selbst, dass die Mieterschaft dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. </p><p>Weit problematischer ist jedoch, dass die Eintreibung von Nebenkostennachforderungen auch unter Artikel 257d OR fällt. Ein Vermieter kann demzufolge ausstehende Beträge unter Androhung der Kündigung innert 30 Tagen eintreiben. Bezahlt ein Mieter oder eine Mieterin nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich mit einer Frist von lediglich 30 Tagen auf das nächste Monatsende kündigen. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist absolut ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 Bst. a OR). Eine Vermieterin kann das Mittel der ausserordentlichen Kündigung selbst dann wählen, wenn die Höhe der Nachforderung beispielsweise wegen mangelnder Substantiierung bestritten ist. </p><p>Das ist völlig unverhältnismässig, weshalb mit Bezug auf die Nebenkostennachforderungen die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 257d OR sei wie folgt zu ändern: </p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. </p><p>Abs. 2 </p><p>Unverändert</p>
- Nebenkosten im Mietrecht und Zahlungsverzug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Während der letzten Jahre sind die Nachforderungen für Nebenkosten in den Miethaushalten massiv angestiegen. Nicht selten sind Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen konfrontiert, welche die Akontoleistungen um ein Mehrfaches übersteigen. Dies führt oft dazu, dass der effektiv zu bezahlende Mietzins wesentlich höher ist als ursprünglich angenommen. Viele Mieterinnen und Mieter geraten durch diese Nachzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sehr oft beruhen diese hohen Nachzahlungen nicht auf einer nachgewiesenen Teuerung oder einem höheren Verbrauch, sondern fallen deshalb an, weil die Vermieterschaft die Akontozahlungen bei Mietbeginn bewusst oder unbewusst zu tief ansetzte. </p><p>Obwohl die Vermieterschaft jährlich einmal abrechnen müsste, bleibt sie überdies oft säumig und rechnet verspätet über mehrere Jahre ab. </p><p>Das führt dazu, dass Mieterinnen und Mieter mit Nachforderungen von teilweise über 3000 Franken konfrontiert sind. Diese Nachforderungen werden sofort fällig. Es versteht sich von selbst, dass die Mieterschaft dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. </p><p>Weit problematischer ist jedoch, dass die Eintreibung von Nebenkostennachforderungen auch unter Artikel 257d OR fällt. Ein Vermieter kann demzufolge ausstehende Beträge unter Androhung der Kündigung innert 30 Tagen eintreiben. Bezahlt ein Mieter oder eine Mieterin nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich mit einer Frist von lediglich 30 Tagen auf das nächste Monatsende kündigen. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist absolut ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 Bst. a OR). Eine Vermieterin kann das Mittel der ausserordentlichen Kündigung selbst dann wählen, wenn die Höhe der Nachforderung beispielsweise wegen mangelnder Substantiierung bestritten ist. </p><p>Das ist völlig unverhältnismässig, weshalb mit Bezug auf die Nebenkostennachforderungen die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 257d OR sei wie folgt zu ändern: </p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. </p><p>Abs. 2 </p><p>Unverändert</p>
- Nebenkosten im Mietrecht und Zahlungsverzug
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